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6B 423/2012

Bundesgericht · 2012-09-03 · Deutsch CH
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Rechtswidriger Aufenthalt | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung, in welcher die Staatsanwaltschaft eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als verspätet zurückgewiesen hatte, nicht ein, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Verspätung der Einsprache nicht in Abrede gestellt und statt dessen unzulässigerweise eine materielle Abänderung des Strafbefehls verlangt hatte. Was an diesem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei klar, dass er einen Fehler gemacht habe, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Inwieweit seine Unkenntnis der schweizerischen Gesetze ihn gehindert hätte, sich im kantonalen Beschwerdeverfahren mit der Frage der Verspätung seiner Einsprache zu befassen, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, alle Mitglieder seiner Familie lebten von der Sozialhilfe. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 03.09.2012 6B 423/2012 (6B_423/2012) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 03.09.2012 6B 423/2012 (6B_423/2012) Tribunale federale Corte di diritto penale 03.09.2012 6B 423/2012 (6B_423/2012)

Rechtswidriger Aufenthalt | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_423/2012 Urteil vom 3. September 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtswidriger Aufenthalt, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung, in welcher die Staatsanwaltschaft eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als verspätet zurückgewiesen hatte, nicht ein, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Verspätung der Einsprache nicht in Abrede gestellt und statt dessen unzulässigerweise eine materielle Abänderung des Strafbefehls verlangt hatte. Was an diesem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei klar, dass er einen Fehler gemacht habe, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Inwieweit seine Unkenntnis der schweizerischen Gesetze ihn gehindert hätte, sich im kantonalen Beschwerdeverfahren mit der Frage der Verspätung seiner Einsprache zu befassen, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, alle Mitglieder seiner Familie lebten von der Sozialhilfe. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. September 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn