Mehrfache Urkundenfälschung | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. Mai 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 26. Mai 2010 den vollständigen angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG . Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 08.06.2010 6B 423/2010 (6B_423/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 08.06.2010 6B 423/2010 (6B_423/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 08.06.2010 6B 423/2010 (6B_423/2010)
Mehrfache Urkundenfälschung | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_423/2010 Urteil vom 8. Juni 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte X._______, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Februar 2010. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. Mai 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 26. Mai 2010 den vollständigen angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG . Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juni 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn