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6B_41/2008

Umwandlung einer Busse in Haft,

Bundesgericht · 2008-01-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Umwandlung einer Busse von Fr. 250.-- in acht Tage Haft. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es ihm zumutbar sei, die Busse zumindest in Raten zu begleichen. Nebst Vorbringen, die von vornherein an der Sache vorbeigehen, macht der Beschwerdeführer sachbezogen nur geltend, die Zahlungen des Sozialamtes vermöchten seine Kosten nicht zu decken. Mit dieser blossen Behauptung, die zudem auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung nicht einmal eingeht, lässt sich indessen nicht dartun, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Da der Beschwerdeführer jedenfalls in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, und es ihm ermöglicht werden sollte, die Busse abzubezahlen, ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_41/2008/bri

Urteil vom 25. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung einer Busse in Haft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Umwandlung einer Busse von Fr. 250.-- in acht Tage Haft. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es ihm zumutbar sei, die Busse zumindest in Raten zu begleichen. Nebst Vorbringen, die von vornherein an der Sache vorbeigehen, macht der Beschwerdeführer sachbezogen nur geltend, die Zahlungen des Sozialamtes vermöchten seine Kosten nicht zu decken. Mit dieser blossen Behauptung, die zudem auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung nicht einmal eingeht, lässt sich indessen nicht dartun, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Da der Beschwerdeführer jedenfalls in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, und es ihm ermöglicht werden sollte, die Busse abzubezahlen, ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn