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6B 419/2015

Bundesgericht · 2015-07-20 · Deutsch CH
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Einstellung gemeinnützige Arbeit | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 3. und 29. Juni 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juli 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.07.2015 6B 419/2015 (6B_419/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.07.2015 6B 419/2015 (6B_419/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.07.2015 6B 419/2015 (6B_419/2015)

Einstellung gemeinnützige Arbeit | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_419/2015 Urteil vom 20. Juli 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Einstellung gemeinnützige Arbeit, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. April 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 3. und 29. Juni 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juli 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juli 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn