Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.) | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2007 beantragte X.________, den die Einstellung des von ihm gegen Y.________ und Z.________ angestrengten Strafverfahrens bestätigenden Rekursentscheid des Einzelrichters des Bezirkgerichts Zürich vom 27. April 2007 aufzuheben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 hat X.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X.________ die Kosten (Art. 66 BGG). Er hat zudem Z.________, der sich substantiell zur Beschwerde geäussert hat, nicht aber Y.________, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt hat, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 BGG).
Dispositiv
- Das Verfahren 6B_419/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden X.________ auferlegt.
- X.________ wird verpflichtet, Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 11.08.2008 6B 419/2007 (6B_419/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 11.08.2008 6B 419/2007 (6B_419/2007) Tribunale federale I Corte di diritto penale 11.08.2008 6B 419/2007 (6B_419/2007)
Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.) | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_419/2007/sst Verfügung vom 11. August 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Zünd, Mathys, Gerichtsschreiber Störi. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Klarer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Arild Paulsen, Z.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 3. Gegenstand Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.), Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 27. April 2007. Erwägungen: 1. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2007 beantragte X.________, den die Einstellung des von ihm gegen Y.________ und Z.________ angestrengten Strafverfahrens bestätigenden Rekursentscheid des Einzelrichters des Bezirkgerichts Zürich vom 27. April 2007 aufzuheben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 hat X.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X.________ die Kosten (Art. 66 BGG). Er hat zudem Z.________, der sich substantiell zur Beschwerde geäussert hat, nicht aber Y.________, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt hat, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 BGG). Demnach verfügt das Bundesgericht: 1. Das Verfahren 6B_419/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden X.________ auferlegt. 3. X.________ wird verpflichtet, Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. August 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Störi