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6B 417/2011

Bundesgericht · 2011-09-07 · Deutsch CH
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Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 14. Juni und 13. Juli 2011 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 24. August 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er beide Verfügungen erhalten hat, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.09.2011 6B 417/2011 (6B_417/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.09.2011 6B 417/2011 (6B_417/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.09.2011 6B 417/2011 (6B_417/2011)

Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_417/2011 Urteil vom 7. September 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Mai 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 14. Juni und 13. Juli 2011 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 24. August 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl er beide Verfügungen erhalten hat, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. September 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn