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6B 416/2007

Bundesgericht · 2007-08-26 · Deutsch CH
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Psychotherapeutische Behandlung | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 26.08.2007 6B 416/2007 (6B_416/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 26.08.2007 6B 416/2007 (6B_416/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 26.08.2007 6B 416/2007 (6B_416/2007)

Psychotherapeutische Behandlung | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_416/2007 /bri Urteil vom 26. August 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X._________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg. Gegenstand Psychotherapeutische Behandlung, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 10. Juli 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. August 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: