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6B_413/2019

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2019-04-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018, welche dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 1. Februar 2019 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdeeingabe, welche das Kantonsgericht an das Bundesgericht weitergeleitet hat, wurde jedoch erst am 10. März 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Abgesehen davon entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie auch bei rechtzeitiger Aufgabe nicht hätte eingetreten werden können.

E. 4 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_413/2019

Urteil vom 8. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 17. Dezember 2018 (BEK 2018 175).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018, welche dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 1. Februar 2019 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdeeingabe, welche das Kantonsgericht an das Bundesgericht weitergeleitet hat, wurde jedoch erst am 10. März 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Abgesehen davon entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie auch bei rechtzeitiger Aufgabe nicht hätte eingetreten werden können.

4.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill