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6B_409/2014

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteinhalten der

Bundesgericht · 2014-06-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 19. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 erhob er Vorwürfe gegen die Behörden und machte geltend, er sei vom Opfer zum Täter gemacht worden. Es werde mit allen Mitteln versucht, ihm etwas anzuhängen. Den Kostenvorschuss bezahlte er nicht.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschuss bis zum 2. Juni 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 19. Mai 2014 daran nichts zu ändern vermöge, dass er einen Kostenvorschuss zu leisten habe.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_409/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteinhalten der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 19. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 erhob er Vorwürfe gegen die Behörden und machte geltend, er sei vom Opfer zum Täter gemacht worden. Es werde mit allen Mitteln versucht, ihm etwas anzuhängen. Den Kostenvorschuss bezahlte er nicht.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschuss bis zum 2. Juni 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 19. Mai 2014 daran nichts zu ändern vermöge, dass er einen Kostenvorschuss zu leisten habe.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn