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6B_407/2019

Beschlagnahme, Einziehung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2019-05-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 2 Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 29. März 2019 und 16. April 2019 eine Frist bis zum 12. April 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden sie ihr auch mit A-Post zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte und der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_407/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Y.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschlagnahme, Einziehung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. März 2019 (SK 18 110).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

2.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 29. März 2019 und 16. April 2019 eine Frist bis zum 12. April 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden sie ihr auch mit A-Post zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte und der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill