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6B 406/2007

Bundesgericht · 2007-08-14 · Deutsch CH
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Hausfriedensbruch etc., Widerruf | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet hatte. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Die Eingabe erfüllt deshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2007 6B 406/2007 (6B_406/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 14.08.2007 6B 406/2007 (6B_406/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 14.08.2007 6B 406/2007 (6B_406/2007)

Hausfriedensbruch etc., Widerruf | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_406/2007 /hum Urteil vom 14. August 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Hausfriedensbruch etc., Widerruf, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet hatte. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Die Eingabe erfüllt deshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. August 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: