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6B_400/2007

Einstellung der Untersuchung (Diebstahl),

Bundesgericht · 2007-08-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_400/2007 / MON /bri

Abschreibungsverfügung

vom 29. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Roland Steinmann,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung (Diebstahl),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2007.

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. August 2007 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: