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6B_3/2015

Aufsichtsbeschwerde nach Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses),

Bundesgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2015 zurückgezogen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_3/2015

Verfügung vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde nach Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. November 2014.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn