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6B 399/2016

Bundesgericht · 2016-05-10 · Deutsch CH
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Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 18. März 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Berufung nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob die Berufung rechtzeitig angemeldet worden war oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 7) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.05.2016 6B 399/2016 (6B_399/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.05.2016 6B 399/2016 (6B_399/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.05.2016 6B 399/2016 (6B_399/2016)

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_399/2016 Urteil vom 10. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2016. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 18. März 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Berufung nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob die Berufung rechtzeitig angemeldet worden war oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 7) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Oberholzer Der Gerichtsschreiber: C. Monn