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6B 392/2010

Bundesgericht · 2010-07-08 · Deutsch CH
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Einfache Verkehrsregelverletzung | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. Mai bzw. 8. Juni 2010 eine Frist bis zum 31. Mai 2010 sowie eine Nachfrist bis zum 29. Juni 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 08.07.2010 6B 392/2010 (6B_392/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 08.07.2010 6B 392/2010 (6B_392/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 08.07.2010 6B 392/2010 (6B_392/2010)

Einfache Verkehrsregelverletzung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_392/2010 Urteil vom 8. Juli 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. März 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. Mai bzw. 8. Juni 2010 eine Frist bis zum 31. Mai 2010 sowie eine Nachfrist bis zum 29. Juni 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juli 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn