opencaselaw.ch

6B_38/2014

Nichtanhandnahmeverfügung,

Bundesgericht · 2014-07-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ erhob am 13. Januar 2014 angeblich im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundesgericht gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Dezember 2013. Da er nicht Anwalt ist und deshalb keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist angesetzt bis zum 29. Januar 2014, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_38/2014

Urteil vom 8. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,

vom 18. Dezember 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

A.________ erhob am 13. Januar 2014 angeblich im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundesgericht gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Dezember 2013. Da er nicht Anwalt ist und deshalb keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist angesetzt bis zum 29. Januar 2014, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn