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6B 386/2024

Bundesgericht · 2024-05-13 · Deutsch CH
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Einsprache gegen Strafbefehl (Inverkehrbringen eines Lieferwagens in nicht betriebssicherem Zustand); Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Präsidiums des Strafgerichts, vom 30. April 2024 ist beim Obergericht des Kantons Aargau anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die beim Bundesgericht (sinngemäss) erhobene Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen.

E. 2 Auf eines Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Strafge-richts und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 13.05.2024 6B 386/2024 (6B_386/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 13.05.2024 6B 386/2024 (6B_386/2024) Tribunale federale I Corte di diritto penale 13.05.2024 6B 386/2024 (6B_386/2024)

Einsprache gegen Strafbefehl (Inverkehrbringen eines Lieferwagens in nicht betriebssicherem Zustand); Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_386/2024 Urteil vom 13. Mai 2024 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Frey Krieger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl (Inverkehrbringen eines Lieferwagens in nicht betriebssicherem Zustand); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 30. April 2024 (ST.2024.20 / mr). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Präsidiums des Strafgerichts, vom 30. April 2024 ist beim Obergericht des Kantons Aargau anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die beim Bundesgericht (sinngemäss) erhobene Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen. 2. Auf eines Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Strafge-richts und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Mai 2024 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger