Einsprache gegen Strafbefehl (Vergehen gegen das Ausländergesetz) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 27. März 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert Frist eine in der Amtssprache Deutsch verfasste Verbesserung seiner Eingabe einzureichen. Mit der Frage der Amtssprache einer im Kanton Zürich einzureichenden Eingabe befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich entspricht seine Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig, da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.06.2013 6B 384/2013 (6B_384/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.06.2013 6B 384/2013 (6B_384/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.06.2013 6B 384/2013 (6B_384/2013)
Einsprache gegen Strafbefehl (Vergehen gegen das Ausländergesetz) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_384/2013 Urteil vom 11. Juni 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl (Vergehen gegen das Ausländergesetz), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 27. März 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert Frist eine in der Amtssprache Deutsch verfasste Verbesserung seiner Eingabe einzureichen. Mit der Frage der Amtssprache einer im Kanton Zürich einzureichenden Eingabe befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich entspricht seine Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig, da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn