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6B 377/2014

Bundesgericht · 2014-05-26 · Deutsch CH
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Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf eine Einsprache wegen Verspätung | Straftaten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen zu einer Busse von Fr. 370.--. Der Versuch, den Strafbefehl am 4. Juli 2013 zuzustellen, blieb erfolglos. Am 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 19. September 2013 trat das Gerichtspräsidium Aarau darauf zufolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 3. März 2014 sei aufzuheben. Er verlangt, es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Angelegenheit zu sistieren.

E. 2 Der Fall ist spruchreif, weshalb eine Sistierung nicht in Betracht kommt.

E. 3 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 2.2). Auch vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er die Staatsanwaltschaft über seine Abwesenheit informiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Folglich war der Zustellversuch korrekt, und die Einsprachefrist, die am 12. Juli 2013 begann, endete am 22. Juli 2013. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch das Fristwiederherstellungsgesuch bezüglich der Präsidialverfügung vom 23. April 2014 gegenstandslos.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 26.05.2014 6B 377/2014 (6B_377/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 26.05.2014 6B 377/2014 (6B_377/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 26.05.2014 6B 377/2014 (6B_377/2014)

Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf eine Einsprache wegen Verspätung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_377/2014 Urteil vom 26. Mai 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Denys, Rüedi, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf eine Einsprache wegen Verspätung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2014. Das Bundesgericht zeiht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen zu einer Busse von Fr. 370.--. Der Versuch, den Strafbefehl am 4. Juli 2013 zuzustellen, blieb erfolglos. Am 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 19. September 2013 trat das Gerichtspräsidium Aarau darauf zufolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 3. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 3. März 2014 sei aufzuheben. Er verlangt, es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Angelegenheit zu sistieren. 2. Der Fall ist spruchreif, weshalb eine Sistierung nicht in Betracht kommt. 3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 2.2). Auch vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er die Staatsanwaltschaft über seine Abwesenheit informiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Folglich war der Zustellversuch korrekt, und die Einsprachefrist, die am 12. Juli 2013 begann, endete am 22. Juli 2013. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch das Fristwiederherstellungsgesuch bezüglich der Präsidialverfügung vom 23. April 2014 gegenstandslos. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Mai 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn