Einstellung der Untersuchung (Drohung etc.) | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist damit zwar nicht einverstanden (act. 5), aber es ist nicht ersichtlich, dass besondere Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG vorlägen, um auf den Vorschuss zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb mit Verfügungen vom 16. Mai 2008 und 18. Juni 2008 eine Frist bis 6. Juni 2008 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 9. Juli 2008 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 24.07.2008 6B 376/2008 (6B_376/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 24.07.2008 6B 376/2008 (6B_376/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 24.07.2008 6B 376/2008 (6B_376/2008)
Einstellung der Untersuchung (Drohung etc.) | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_376/2008/sst Urteil vom 24. Juli 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung der Untersuchung (Drohung etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2008. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist damit zwar nicht einverstanden (act. 5), aber es ist nicht ersichtlich, dass besondere Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG vorlägen, um auf den Vorschuss zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurden deshalb mit Verfügungen vom 16. Mai 2008 und 18. Juni 2008 eine Frist bis 6. Juni 2008 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 9. Juli 2008 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juli 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn