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6B_375/2010

unbekannt

Bundesgericht · 2010-05-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 26. April 2010 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_375/2010

Urteil vom 6. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt.

Der Präsident zieht Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 26. April 2010 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn