Verletzung von Verkehrsregeln, Strafzumessung | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer focht den angefochtenen Entscheid an, als dieser erst im Dispositiv vorlag. Mit Verfügung vom 22. April 2014 wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen, d.h. begründeten Fassung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist könne er die Beschwerde noch ergänzen. Im Übrigen habe er innert derselben Frist dem Bundesgericht die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids nachzureichen, ansonsten die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe (act. 4). Der Beschwerdeführer, welcher sich nicht mehr meldete, reichte den Entscheid nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.07.2014 6B 369/2014 (6B_369/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.07.2014 6B 369/2014 (6B_369/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.07.2014 6B 369/2014 (6B_369/2014)
Verletzung von Verkehrsregeln, Strafzumessung | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_369/2014 Urteil vom 11. Juli 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Strafzumessung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. März 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer focht den angefochtenen Entscheid an, als dieser erst im Dispositiv vorlag. Mit Verfügung vom 22. April 2014 wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen, d.h. begründeten Fassung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist könne er die Beschwerde noch ergänzen. Im Übrigen habe er innert derselben Frist dem Bundesgericht die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids nachzureichen, ansonsten die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe (act. 4). Der Beschwerdeführer, welcher sich nicht mehr meldete, reichte den Entscheid nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juli 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill