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6B_369/2010

Nichteintreten auf Strafanzeige (Urkundenfälschung, Betrug),

Bundesgericht · 2010-05-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im Zusammenhang mit einem Ausweisungsverfahren trat die Staatsanwaltschaft auf eine Anzeige der Beschwerdeführerin unter anderem wegen "psychischer und seelischer Beeinträchtigung" nicht ein. Im angefochtenen Entscheid wurde ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Vor Bundesgericht macht sie nur geltend, es sei durch den Gemeindeammann gemeinsam mit der Verwaltung im Auftrag von Dritten ein Amtsmissbrauch begangen worden. Sie legt indessen nicht dar, dass und inwieweit ihre Behauptung den Tatsachen entsprechen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_369/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Urkundenfälschung, Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2010 (UK090371/U/gk).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im Zusammenhang mit einem Ausweisungsverfahren trat die Staatsanwaltschaft auf eine Anzeige der Beschwerdeführerin unter anderem wegen "psychischer und seelischer Beeinträchtigung" nicht ein. Im angefochtenen Entscheid wurde ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Vor Bundesgericht macht sie nur geltend, es sei durch den Gemeindeammann gemeinsam mit der Verwaltung im Auftrag von Dritten ein Amtsmissbrauch begangen worden. Sie legt indessen nicht dar, dass und inwieweit ihre Behauptung den Tatsachen entsprechen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn