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6B_368/2009

6B_368/2009 Gerichtliche Beurteilung (Diebstahl, ev. Veruntreuung), 6B_369/2009 Nichteintreten auf Strafanzeige, 6B_370/2009 Einstellung der Untersuchung,

Bundesgericht · 2009-06-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerden in Strafsachen werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_368/2009, 6B_369/2009, 6B_370/2009

Verfügung vom 4. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_368/2009

Gerichtliche Beurteilung (Diebstahl, ev. Veruntreuung),

6B_369/2009

Nichteintreten auf Strafanzeige,

6B_370/2009

Einstellung der Untersuchung,

Beschwerden gegen die Beschlüsse (UK090017/U/bee, UK090076/U/bee und UK080431/U/bee) des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009.

Erwägungen:

Die Beschwerden in Strafsachen wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerden in Strafsachen werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn