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6B_363/2013

Urkundenfälschung,

Bundesgericht · 2013-08-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Gestützt auf diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Weil dieser innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 21. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 25. Mai 2013 übergab der Beschwerdeführer der Post einen "Antrag um Vertagung". Da dieser verspätet ist, kann er nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre er als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_363/2013

Urteil vom 28. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Gestützt auf diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Weil dieser innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 21. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 25. Mai 2013 übergab der Beschwerdeführer der Post einen "Antrag um Vertagung". Da dieser verspätet ist, kann er nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre er als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill