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6B_362/2011

Strafvollzug (stationäre Abklärung der Straferstehungsfähigkeit),

Bundesgericht · 2011-05-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdegegner orientierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 4. Mai 2011, er werde in der Kalenderwoche 24 direkt durch die Klinik Königsfelden zu einer stationären Abklärung seines Geisteszustands und seiner Straferstehungsfähigkeit aufgeboten. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht unter anderem mit dem Hinweis, dass er kein Krimineller sei. Beim angefochtenen Brief handelt es sich indessen nur um eine Orientierung des Beschwerdeführers und nicht um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid. Auf die unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_362/2011

Urteil vom 24. Mai 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug (stationäre Abklärung der Straferstehungsfähigkeit),

Beschwerde gegen einen Brief des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,

Amt für Justizvollzug, vom 4. Mai 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdegegner orientierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 4. Mai 2011, er werde in der Kalenderwoche 24 direkt durch die Klinik Königsfelden zu einer stationären Abklärung seines Geisteszustands und seiner Straferstehungsfähigkeit aufgeboten. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht unter anderem mit dem Hinweis, dass er kein Krimineller sei. Beim angefochtenen Brief handelt es sich indessen nur um eine Orientierung des Beschwerdeführers und nicht um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid. Auf die unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn