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6B_361/2012

Inhaftierung,

Bundesgericht · 2012-06-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2012 nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Juni 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 22. Juni 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer leistete der Auflage keine Folge. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_361/2012

Urteil vom 28. Juni 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Inhaftierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 25. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2012 nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Juni 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 22. Juni 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer leistete der Auflage keine Folge. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill