Mehrfache Widerhandlung gegen die Abfallverordnung der Gemeinde Rüschlikon | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die drei Zeilen umfassende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin, welche dem Obergericht unter Berufung auf Art. 8 und 29 BV Willkür in der Beweiswürdigung vorwirft, in keiner Weise. So fehlen Rechtsbegehren gänzlich und werden auch die Begründungsanforderungen mitnichten gewahrt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), behauptet die Beschwerdeführerin doch einzig, das Obergericht habe unter völliger Ausblendung ihrer Sachdarstellung ausschliesslich auf die Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt.
E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.07.2007 6B 358/2007 (6B_358/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.07.2007 6B 358/2007 (6B_358/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.07.2007 6B 358/2007 (6B_358/2007)
Mehrfache Widerhandlung gegen die Abfallverordnung der Gemeinde Rüschlikon | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_358/2007 /rom Urteil vom 16. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen die Abfallverordnung der Gemeinde Rüschlikon, Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die drei Zeilen umfassende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin, welche dem Obergericht unter Berufung auf Art. 8 und 29 BV Willkür in der Beweiswürdigung vorwirft, in keiner Weise. So fehlen Rechtsbegehren gänzlich und werden auch die Begründungsanforderungen mitnichten gewahrt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), behauptet die Beschwerdeführerin doch einzig, das Obergericht habe unter völliger Ausblendung ihrer Sachdarstellung ausschliesslich auf die Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juli 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: