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6B 357/2018

Bundesgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung), Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 15. November 2018 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil jene verspätet war.

E. 2 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 3 Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt er, dass es im Strafverfahren vor den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 09.04.2018 6B 357/2018 (6B_357/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 09.04.2018 6B 357/2018 (6B_357/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 09.04.2018 6B 357/2018 (6B_357/2018)

Nichtanhandnahme (Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung), Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_357/2018 Urteil vom 9. April 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung), Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2018 (SK 18 68). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 15. November 2018 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil jene verspätet war. 2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt er, dass es im Strafverfahren vor den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. April 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill