Nichteintreten auf Strafklage (gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen gewerbsmässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Sie ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die eingeklagten Strafaten nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist der formelle Antrag, die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, dem Beschuldigten die Akten erst nach dem Entscheid über die Beschwerde zugänglich zu machen, gegenstandslos geworden.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 04.05.2009 6B 357/2009 (6B_357/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 04.05.2009 6B 357/2009 (6B_357/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 04.05.2009 6B 357/2009 (6B_357/2009)
Nichteintreten auf Strafklage (gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_357/2009 Urteil vom 4. Mai 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Weinmann, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage (gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung), Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen gewerbsmässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Sie ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die eingeklagten Strafaten nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist der formelle Antrag, die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, dem Beschuldigten die Akten erst nach dem Entscheid über die Beschwerde zugänglich zu machen, gegenstandslos geworden. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Mai 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn