Sachverhalt
A.
Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 20. März 2024 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit nicht verjährt, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon 21 Monate mit bedingtem Vollzug, sowie einer Busse von Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmen vom 12. Januar 2022. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sah es ab und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Es verwies A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es befand über die sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände und regelte die Kostenfolgen.
A.________ erhob gegen das Urteil Berufung, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärte.
B.
B.a. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 13. Januar 2026 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG (betreffend Ermittlungsbericht Nr. 1, Ermittlungsbericht Nr. 3 und "Kokainkauf bei B.________") und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit nicht verjährt, sowie des erstinstanzlichen Einziehungsentscheids fest. Es sprach A.________ betreffend Ermittlungsbericht Nr. 6 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 20 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Busse von Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmen vom 12. Januar 2022. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verzichtete es infolge Zeitablaufs. Es verwies A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid, auferlegte A.________ 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens und regelte die weiteren Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war während rund fünfeinhalb Wochen in den Handel mit insgesamt 1'398,60 Gramm reinem Kokain (2'100 Gramm Kokaingemisch) involviert. Er erwarb von B.________ dreimal je 66,6 Gramm reines Kokain und übernahm für C.________ 1'198,8 Gramm reines Kokain, wovon er 1'132,2 Gramm reines Kokain an weitere Abnehmer übergab. Selbst veräusserte er 266,4 Gramm reines Kokain weiter.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 5 des Urteils vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung sowie von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an. Er rügt, es liege ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Es sei vor dem Kriminalgericht (bei der Urteilsbegründung) zu einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen, was auch bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe dem Grundsatz nach zwar eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse auf der anderen Seite vorgenommen, beim öffentlichen Interesse die doch massive Verletzung des Beschleunigungsgebots aber nicht miteinbezogen. Sein privates Interesse an einem Verbleiben in der Schweiz sei sehr gross. Im Verhältnis dazu wiege das öffentliche Interesse gering, da er die Betäubungsmitteldelikte vor rund sechs Jahren begangen habe, sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft korrekt verhalten habe, stets einer Arbeit nachgegangen sei und keine Straftaten mehr begangen habe.
E. 1.2 Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2).
E. 1.3.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
E. 1.3.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.3; 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
E. 1.3.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3.5 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR
Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57;
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69;
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).
E. 1.3.6 Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_224/2026 vom 11. August 2026 E. 3.1.5; 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.3.8; je mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer wurde am xxx.xxx.xxx im Kosovo geboren und lebte dort 20 Jahre. Er besuchte im Kosovo neun Jahre lang die obligatorische Schule und danach drei Jahre das Gymnasium. Einen Abschluss hat er nicht. Von 2009 bis 2010 lebte er in Slowenien. Danach kehrte er nochmals für 4 bis 5 Monate in den Kosovo zurück, weil sein Vater verstarb. Von 2010 bis 2017 lebte er in Deutschland, bevor er wieder für ein Jahr (2017 bis 2018) in den Kosovo zurückkehrte. Als er in Deutschland wohnte, lernte er die in der Schweiz wohnhafte ungarische Staatsangehörige D.________ kennen und führte mit ihr eine Fernbeziehung. Der Beschwerdeführer und D.________ heirateten am 22. Februar 2018. Am 7. Januar 2019 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er und seine Ehefrau besitzen die Aufenthaltsbewilligung B (angefochtenes Urteil
E. 6.3.2.2 S. 36). Sie haben keine Kinder (angefochtenes Urteil S. 37).
Der Beschwerdeführer arbeitet seit Sommer 2025 in einem 100 %-Pensum im Stundenlohn als Lüftungsmonteur. Im Kosovo erlernte er den Beruf des Logistikers und Coiffeurs und war später im Restaurant, als Kurier und Hilfsarbeiter tätig. Weiter arbeitete er als Stromer und montierte Storen. Er war in der Schweiz auch teilweise arbeitslos (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.3 S. 37).
E. 1.4.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz und geht hier einer geregelten Arbeitstätigkeit nach (Pensum von 60 % in einem Altersheim). Ihre Mutter und ihre Schwester leben ebenfalls in der Schweiz. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall, weil es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, diesem in den Kosovo zu folgen (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.2 S. 36 und E. 6.3.2.4 S. 37 f.).
E. 1.4.3 Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung führt die Vorinstanz hinsichtlich der privaten Interessen u.a. aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und hier nicht besonders stark verwurzelt. Er habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht, sei mehrfach dorthin zurückgekehrt und dort sozialisiert worden. Die Familie des Beschwerdeführers besitze im Kosovo ein Haus, das momentan leer stehe und von ihm bewohnt werden könne. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden sich mit den härtefallbegründenden Kriterien decken. Sie bestünden insbesondere in der Aufrechterhaltung seiner Arbeitsstelle sowie der Beziehung zu seiner Ehefrau. Seine beruflichen Integrationschancen im Kosovo seien als intakt bis gut zu bezeichnen. Eine Landesverweisung könne dazu führen, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf Ferienbesuche und Telefonate reduzieren würde. Diesbezüglich sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits mehrere Jahre - auch nach der Heirat - eine Fernbeziehung geführt hätten, bevor der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 in die Schweiz eingereist sei. Dieser sei auch wieder in den Kosovo zurückgekehrt, während seine Ehefrau in der Schweiz gelebt habe. Die Ehegatten würden zusammen regelmässig Ferien im Kosovo machen. Unter diesen Umständen sei es ihnen grundsätzlich zumutbar, die Beziehung wie früher mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten bzw. eine Fernbeziehung zu pflegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass seine Ehe den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abgehalten habe.
Die Vorinstanz führt weiter aus, den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz stehe ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung entgegen. Er habe sich schon nach kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz einer schweren Straftat schuldig gemacht. Die erforderliche Menge für einen qualifizierten Fall des Betäubungsmittelhandels habe er deutlich überschritten und durch sein Verhalten eine Gesundheitsgefährdung für eine Vielzahl von Personen hervorgerufen. Zudem sei beim Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm verfolgte finanzielle Motiv zumindest ein gewisses Rückfallrisiko nicht auszuschliessen. Er und seine Ehefrau würden noch heute in finanziell knappen Verhältnissen leben. Insbesondere bei einem Stellenverlust sei das Risiko einer erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Darüber hinaus sei dieser im Strafregister mit drei Vorstrafen verzeichnet. Die wiederholte Delinquenz, insbesondere auch während der Probezeit sowie mehrfach während des laufenden Strafverfahrens, offenbare eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine anhaltende Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. In Würdigung der gesamten Umstände sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (angefochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 38 ff.).
E. 1.5.1 Die vorinstanzliche Interessenabwägung lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtsprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil 6B_633/2024 vom 28. April 2026 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV daher streng (vgl. etwa Urteil 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7 mit Hinweisen). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits nach kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine schwere Straftat beging. Für das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sprechen zudem die Vorstrafe des Beschwerdeführers (wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) und dessen wiederholte Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens (wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, je begangen am 25. Dezember 2021 und 3. November 2024, vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 25 und 6.3.2.4 S. 39 i.V.m. kant. Akten, KG amtl.Bel. 22), auch wenn es sich dabei nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB handelt (vgl. Urteile 6B_224/2026 vom 11. August 2026 E. 3.4.2; 6B_519/2025 vom 16. April 2026 E. 2.4.3). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer deshalb, soweit er geltend macht, er habe seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft (am 27. Mai 2021) keine Straftaten mehr begangen; dies trifft wie dargelegt offensichtlich nicht zu. Erst recht kann nicht die Rede davon sein, die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen: Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
E. 1.5.2 Dem Beschwerdeführer ist ein Leben im Kosovo ohne Weiteres zumutbar, da er mit seinem Heimatland weiterhin eng verbunden ist und regelmässig dorthin zurückkehrt, während seine Verwurzelung mit der Schweiz nicht besonders ausgeprägt ist. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ergibt sich vor allem daraus, dass seiner hier wohnhaften Ehefrau gemäss der Vorinstanz ein Wegzug mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo nicht zumutbar ist. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung dar (vgl. oben E. 1.3.6). Vielmehr überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu seiner Ehefrau über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche im Kosovo zu pflegen, zumal er und seine Ehefrau bereits früher eine Fernbeziehung führten. Im Übrigen verfügt gemäss dem angefochtenen Entscheid auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B. Da sie ungarische Staatsangehörige ist, können sie und der Beschwerdeführer ihr Eheleben allenfalls auch in Ungarn (oder in einem weiteren Mitgliedstaat der EU) weiterführen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS steht dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kann im Heimatland seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr dieser dorthin trotz der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen (vgl. dazu Urteil 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.5 und 2.4.1).
E. 1.5.3 Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kriminalgericht in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insbesondere die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit zu berücksichtigen (oben E. 1.3.4 f.). Dies ist nicht mit einer Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots gleichzusetzen. Die Vereinbarkeit der Verfahrensdauer mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren von den Behörden beförderlich behandelt wurde; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann daher bereits vorliegen, wenn das Strafverfahren aus Gründen, die von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten sind, insgesamt zu lange gedauert hat oder wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt (vgl. etwa BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 3.3.4), dies selbst dann, wenn die beschuldigte Person während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquierte. Für die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist wie dargelegt jedoch nicht das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden während des laufenden Strafverfahrens, sondern dasjenige der beschuldigten Person seit den beurteilten Straftaten entscheidend.
Letzterem trug die Vorinstanz bei der Interessenabwägung durchaus Rechnung. Allerdings ist vorliegend seit den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 weder eine besonders lange Zeit verstrichen, noch hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit stets wohlverhalten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich im Gegenteil, dass dieser während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde, da er am 25. Dezember 2021 eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging und (ohne den Ausweis mitzuführen) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug fuhr und am 3. November 2024 ein Motorfahrzeug unter unbefugtem Konsum von Cannabis lenkte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 25).
E. 1.6 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dieser äussert sich vor Bundesgericht nicht zur Anordnungsdauer von sieben Jahren, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
E. 2 Seinen Antrag, es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen, begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Verzicht auf die Landesverweisung. Darauf ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_354/2026
Urteil vom 7. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2026 (4M 25 35).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 20. März 2024 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit nicht verjährt, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon 21 Monate mit bedingtem Vollzug, sowie einer Busse von Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmen vom 12. Januar 2022. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sah es ab und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Es verwies A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es befand über die sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände und regelte die Kostenfolgen.
A.________ erhob gegen das Urteil Berufung, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärte.
B.
B.a. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 13. Januar 2026 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG (betreffend Ermittlungsbericht Nr. 1, Ermittlungsbericht Nr. 3 und "Kokainkauf bei B.________") und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit nicht verjährt, sowie des erstinstanzlichen Einziehungsentscheids fest. Es sprach A.________ betreffend Ermittlungsbericht Nr. 6 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 20 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Busse von Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmen vom 12. Januar 2022. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verzichtete es infolge Zeitablaufs. Es verwies A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid, auferlegte A.________ 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens und regelte die weiteren Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war während rund fünfeinhalb Wochen in den Handel mit insgesamt 1'398,60 Gramm reinem Kokain (2'100 Gramm Kokaingemisch) involviert. Er erwarb von B.________ dreimal je 66,6 Gramm reines Kokain und übernahm für C.________ 1'198,8 Gramm reines Kokain, wovon er 1'132,2 Gramm reines Kokain an weitere Abnehmer übergab. Selbst veräusserte er 266,4 Gramm reines Kokain weiter.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 5 des Urteils vom 13. Januar 2026 sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung sowie von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an. Er rügt, es liege ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Es sei vor dem Kriminalgericht (bei der Urteilsbegründung) zu einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen, was auch bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe dem Grundsatz nach zwar eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse auf der anderen Seite vorgenommen, beim öffentlichen Interesse die doch massive Verletzung des Beschleunigungsgebots aber nicht miteinbezogen. Sein privates Interesse an einem Verbleiben in der Schweiz sei sehr gross. Im Verhältnis dazu wiege das öffentliche Interesse gering, da er die Betäubungsmitteldelikte vor rund sechs Jahren begangen habe, sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft korrekt verhalten habe, stets einer Arbeit nachgegangen sei und keine Straftaten mehr begangen habe.
1.2.
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2).
1.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
1.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.3; 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
1.3.4.
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen).
1.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR
Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57;
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69;
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).
1.3.6. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_224/2026 vom 11. August 2026 E. 3.1.5; 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.3.8; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde am xxx.xxx.xxx im Kosovo geboren und lebte dort 20 Jahre. Er besuchte im Kosovo neun Jahre lang die obligatorische Schule und danach drei Jahre das Gymnasium. Einen Abschluss hat er nicht. Von 2009 bis 2010 lebte er in Slowenien. Danach kehrte er nochmals für 4 bis 5 Monate in den Kosovo zurück, weil sein Vater verstarb. Von 2010 bis 2017 lebte er in Deutschland, bevor er wieder für ein Jahr (2017 bis 2018) in den Kosovo zurückkehrte. Als er in Deutschland wohnte, lernte er die in der Schweiz wohnhafte ungarische Staatsangehörige D.________ kennen und führte mit ihr eine Fernbeziehung. Der Beschwerdeführer und D.________ heirateten am 22. Februar 2018. Am 7. Januar 2019 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er und seine Ehefrau besitzen die Aufenthaltsbewilligung B (angefochtenes Urteil
E. 6.3.2.2 S. 36). Sie haben keine Kinder (angefochtenes Urteil S. 37).
Der Beschwerdeführer arbeitet seit Sommer 2025 in einem 100 %-Pensum im Stundenlohn als Lüftungsmonteur. Im Kosovo erlernte er den Beruf des Logistikers und Coiffeurs und war später im Restaurant, als Kurier und Hilfsarbeiter tätig. Weiter arbeitete er als Stromer und montierte Storen. Er war in der Schweiz auch teilweise arbeitslos (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.3 S. 37).
1.4.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz und geht hier einer geregelten Arbeitstätigkeit nach (Pensum von 60 % in einem Altersheim). Ihre Mutter und ihre Schwester leben ebenfalls in der Schweiz. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall, weil es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, diesem in den Kosovo zu folgen (angefochtenes Urteil E. 6.3.2.2 S. 36 und E. 6.3.2.4 S. 37 f.).
1.4.3. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung führt die Vorinstanz hinsichtlich der privaten Interessen u.a. aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und hier nicht besonders stark verwurzelt. Er habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht, sei mehrfach dorthin zurückgekehrt und dort sozialisiert worden. Die Familie des Beschwerdeführers besitze im Kosovo ein Haus, das momentan leer stehe und von ihm bewohnt werden könne. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden sich mit den härtefallbegründenden Kriterien decken. Sie bestünden insbesondere in der Aufrechterhaltung seiner Arbeitsstelle sowie der Beziehung zu seiner Ehefrau. Seine beruflichen Integrationschancen im Kosovo seien als intakt bis gut zu bezeichnen. Eine Landesverweisung könne dazu führen, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auf Ferienbesuche und Telefonate reduzieren würde. Diesbezüglich sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits mehrere Jahre - auch nach der Heirat - eine Fernbeziehung geführt hätten, bevor der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 in die Schweiz eingereist sei. Dieser sei auch wieder in den Kosovo zurückgekehrt, während seine Ehefrau in der Schweiz gelebt habe. Die Ehegatten würden zusammen regelmässig Ferien im Kosovo machen. Unter diesen Umständen sei es ihnen grundsätzlich zumutbar, die Beziehung wie früher mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten bzw. eine Fernbeziehung zu pflegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass seine Ehe den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abgehalten habe.
Die Vorinstanz führt weiter aus, den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz stehe ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung entgegen. Er habe sich schon nach kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz einer schweren Straftat schuldig gemacht. Die erforderliche Menge für einen qualifizierten Fall des Betäubungsmittelhandels habe er deutlich überschritten und durch sein Verhalten eine Gesundheitsgefährdung für eine Vielzahl von Personen hervorgerufen. Zudem sei beim Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm verfolgte finanzielle Motiv zumindest ein gewisses Rückfallrisiko nicht auszuschliessen. Er und seine Ehefrau würden noch heute in finanziell knappen Verhältnissen leben. Insbesondere bei einem Stellenverlust sei das Risiko einer erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Darüber hinaus sei dieser im Strafregister mit drei Vorstrafen verzeichnet. Die wiederholte Delinquenz, insbesondere auch während der Probezeit sowie mehrfach während des laufenden Strafverfahrens, offenbare eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine anhaltende Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. In Würdigung der gesamten Umstände sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (angefochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 38 ff.).
1.5.
1.5.1. Die vorinstanzliche Interessenabwägung lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtsprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil 6B_633/2024 vom 28. April 2026 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV daher streng (vgl. etwa Urteil 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7 mit Hinweisen). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits nach kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine schwere Straftat beging. Für das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sprechen zudem die Vorstrafe des Beschwerdeführers (wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) und dessen wiederholte Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens (wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, je begangen am 25. Dezember 2021 und 3. November 2024, vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 25 und 6.3.2.4 S. 39 i.V.m. kant. Akten, KG amtl.Bel. 22), auch wenn es sich dabei nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB handelt (vgl. Urteile 6B_224/2026 vom 11. August 2026 E. 3.4.2; 6B_519/2025 vom 16. April 2026 E. 2.4.3). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer deshalb, soweit er geltend macht, er habe seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft (am 27. Mai 2021) keine Straftaten mehr begangen; dies trifft wie dargelegt offensichtlich nicht zu. Erst recht kann nicht die Rede davon sein, die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen: Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
1.5.2. Dem Beschwerdeführer ist ein Leben im Kosovo ohne Weiteres zumutbar, da er mit seinem Heimatland weiterhin eng verbunden ist und regelmässig dorthin zurückkehrt, während seine Verwurzelung mit der Schweiz nicht besonders ausgeprägt ist. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ergibt sich vor allem daraus, dass seiner hier wohnhaften Ehefrau gemäss der Vorinstanz ein Wegzug mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo nicht zumutbar ist. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung dar (vgl. oben E. 1.3.6). Vielmehr überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu seiner Ehefrau über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche im Kosovo zu pflegen, zumal er und seine Ehefrau bereits früher eine Fernbeziehung führten. Im Übrigen verfügt gemäss dem angefochtenen Entscheid auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B. Da sie ungarische Staatsangehörige ist, können sie und der Beschwerdeführer ihr Eheleben allenfalls auch in Ungarn (oder in einem weiteren Mitgliedstaat der EU) weiterführen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS steht dem nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kann im Heimatland seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr dieser dorthin trotz der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen (vgl. dazu Urteil 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.5 und 2.4.1).
1.5.3. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kriminalgericht in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insbesondere die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit zu berücksichtigen (oben E. 1.3.4 f.). Dies ist nicht mit einer Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots gleichzusetzen. Die Vereinbarkeit der Verfahrensdauer mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren von den Behörden beförderlich behandelt wurde; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann daher bereits vorliegen, wenn das Strafverfahren aus Gründen, die von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten sind, insgesamt zu lange gedauert hat oder wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt (vgl. etwa BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 3.3.4), dies selbst dann, wenn die beschuldigte Person während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquierte. Für die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist wie dargelegt jedoch nicht das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden während des laufenden Strafverfahrens, sondern dasjenige der beschuldigten Person seit den beurteilten Straftaten entscheidend.
Letzterem trug die Vorinstanz bei der Interessenabwägung durchaus Rechnung. Allerdings ist vorliegend seit den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 weder eine besonders lange Zeit verstrichen, noch hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit stets wohlverhalten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich im Gegenteil, dass dieser während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde, da er am 25. Dezember 2021 eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging und (ohne den Ausweis mitzuführen) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug fuhr und am 3. November 2024 ein Motorfahrzeug unter unbefugtem Konsum von Cannabis lenkte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 25).
1.6. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dieser äussert sich vor Bundesgericht nicht zur Anordnungsdauer von sieben Jahren, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
2.
Seinen Antrag, es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen, begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Verzicht auf die Landesverweisung. Darauf ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld