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6B_353/2011

Wiederherstellung der Frist (fahrlässige Verursachung einer Explosion etc.),

Bundesgericht · 2011-06-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde ein Begehren um Wiederherstellung einer Frist abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er schuldlos ausserstande war, innert der Frist zu handeln. Mit dieser Frage befasst er sich in seinen beiden Eingaben vor Bundesgericht nicht. Dass er es "sehr schade" findet, dass die Vorinstanz auf sein Anliegen nicht eingegangen ist (act. 2 S. 1 unten), genügt als Begründung der Beschwerde nicht, weil sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine übrigen Ausführungen, die die materielle Seite der Angelegenheit betreffen, können nicht gehört werden, weil sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_353/2011

Urteil vom 21. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (fahrlässige Verursachung einer Explosion etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde ein Begehren um Wiederherstellung einer Frist abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er schuldlos ausserstande war, innert der Frist zu handeln. Mit dieser Frage befasst er sich in seinen beiden Eingaben vor Bundesgericht nicht. Dass er es "sehr schade" findet, dass die Vorinstanz auf sein Anliegen nicht eingegangen ist (act. 2 S. 1 unten), genügt als Begründung der Beschwerde nicht, weil sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine übrigen Ausführungen, die die materielle Seite der Angelegenheit betreffen, können nicht gehört werden, weil sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn