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6B_353/2007

Gerichtliche Beurteilung,

Bundesgericht · 2007-09-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht zu unterzeichnen. Weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht original handschriftlich (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1) bzw. gar nicht unterzeichnet hat, wurde ihm letztmals am 12. Juli 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 3. September 2007 angesetzt, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_353/2007 /rom

Urteil vom 21. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht zu unterzeichnen. Weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht original handschriftlich (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1) bzw. gar nicht unterzeichnet hat, wurde ihm letztmals am 12. Juli 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 3. September 2007 angesetzt, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: