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6B 352/2023

Bundesgericht · 2023-03-15 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme; Wiederaufnahme des Verfahrens (Hausfriedensbruch, Betrug); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer beschuldigte mit Strafanzeige vom 13. Juli 2022 sowie mit E-Mails vom 15. Juli 2022 zwei Personen des Hausfriedensbruchs und eine Person des Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm am 9. August 2022 die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügungen am 10. August 2022. Am 5. Dezember 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die beantragte Wiederaufnahme der beiden Strafverfahren ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Januar 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Zusammengefasst führt er aus, aufgrund des "Streiks" der Beamten in Thun und Zofingen-Kulm entstehe ihm immenser Schaden. Die Arbeit sei sofort aufzunehmen. Es gehe um seine Zukunft. Hausfriedensbruch in einer Erbsache sei kein Kavaliersdelikt und müsse von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.

E. 2 Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist am 9. März 2023 abgelaufen. Eine Ergänzung der Beschwerde ist nicht mehr möglich. Die (vom Beschwerdeführer angekündigte) Einreichung weiterer Unterlagen wäre bzw. ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig.

E. 3 Die Vorinstanz trat in einer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vor Bundesgericht nicht. Sie genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Enthält ein Entscheid, wie im vorliegenden Fall, mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen.

E. 4 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.03.2023 6B 352/2023 (6B_352/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.03.2023 6B 352/2023 (6B_352/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.03.2023 6B 352/2023 (6B_352/2023)

Nichtanhandnahme; Wiederaufnahme des Verfahrens (Hausfriedensbruch, Betrug); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_352/2023 Urteil vom 15. März 2023 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Wiederaufnahme des Verfahrens (Hausfriedensbruch, Betrug); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 (SBK.2023.9). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beschuldigte mit Strafanzeige vom 13. Juli 2022 sowie mit E-Mails vom 15. Juli 2022 zwei Personen des Hausfriedensbruchs und eine Person des Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm am 9. August 2022 die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügungen am 10. August 2022. Am 5. Dezember 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die beantragte Wiederaufnahme der beiden Strafverfahren ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Januar 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Zusammengefasst führt er aus, aufgrund des "Streiks" der Beamten in Thun und Zofingen-Kulm entstehe ihm immenser Schaden. Die Arbeit sei sofort aufzunehmen. Es gehe um seine Zukunft. Hausfriedensbruch in einer Erbsache sei kein Kavaliersdelikt und müsse von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. 2. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist am 9. März 2023 abgelaufen. Eine Ergänzung der Beschwerde ist nicht mehr möglich. Die (vom Beschwerdeführer angekündigte) Einreichung weiterer Unterlagen wäre bzw. ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. 3. Die Vorinstanz trat in einer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vor Bundesgericht nicht. Sie genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Enthält ein Entscheid, wie im vorliegenden Fall, mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. 4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. März 2023 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill