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6B 351/2012

Bundesgericht · 2012-06-25 · Deutsch CH
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Fehlende Berufungserklärung (Drohung) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit dieser einzig zulässigen Frage befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er setzt sich in seiner Eingabe nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit auseinander (vgl. act. 1). Diese kann indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 25.06.2012 6B 351/2012 (6B_351/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 25.06.2012 6B 351/2012 (6B_351/2012) Tribunale federale I Corte di diritto penale 25.06.2012 6B 351/2012 (6B_351/2012)

Fehlende Berufungserklärung (Drohung) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_351/2012 Urteil vom 25. Juni 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fehlende Berufungserklärung (Drohung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Mai 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit dieser einzig zulässigen Frage befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er setzt sich in seiner Eingabe nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit auseinander (vgl. act. 1). Diese kann indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Juni 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill