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6B 345/2022

Bundesgericht · 2022-03-29 · Deutsch CH
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Einstellung (Nötigung etc.); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde vom 9. März 2022 (Poststempel) genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da sie sich nicht im Ansatz mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst. Der blosse Hinweis darauf, letzte Woche Kenntnis von einer Tatsache erhalten zu haben, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Dass eine "Stellungnahme mit Dokumentation/Beweisschrift" umgehend bis 16. März 2022 eingereicht werden soll, ist unerheblich, zumal die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bereits am 10. März 2022 abgelaufen ist. Auf die Beschwerde ist mangels einer auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezogenen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 29.03.2022 6B 345/2022 (6B_345/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 29.03.2022 6B 345/2022 (6B_345/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 29.03.2022 6B 345/2022 (6B_345/2022)

Einstellung (Nötigung etc.); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_345/2022 Urteil vom 29. März 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung (Nötigung etc.); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2022 (UE210210-O/U). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde vom 9. März 2022 (Poststempel) genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da sie sich nicht im Ansatz mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst. Der blosse Hinweis darauf, letzte Woche Kenntnis von einer Tatsache erhalten zu haben, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Dass eine "Stellungnahme mit Dokumentation/Beweisschrift" umgehend bis 16. März 2022 eingereicht werden soll, ist unerheblich, zumal die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bereits am 10. März 2022 abgelaufen ist. Auf die Beschwerde ist mangels einer auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezogenen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. März 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill