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6B_344/2014

Teil-Einstellungsverfügung (einfache/schwere Körperverletzung),

Bundesgericht · 2014-07-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_344/2014

Verfügung vom 24. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Teil-Einstellungsverfügung (einfache/schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2014.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn