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6B_342/2007

Anzeige gegen eine Magistratsperson,

Bundesgericht · 2007-07-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter zur Beschwerde berechtigt im Sinne von Art. 81 BGG sein könnte. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG und zudem unzulässig im Sinne von Art. 41 Abs. 7 BGG ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_342/2007 /hum

Urteil vom 24. Juli 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Anzeige gegen eine Magistratsperson,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2007 (Geschäfts-Nr. XR070006/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter zur Beschwerde berechtigt im Sinne von Art. 81 BGG sein könnte. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG und zudem unzulässig im Sinne von Art. 41 Abs. 7 BGG ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: