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6B 333/2017

Bundesgericht · 2017-05-29 · Deutsch CH
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Kostenverteilung, Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 10. März 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BGG mit Verfügung vom 13. März 2017 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter des Beschwerdeführers reagierte auf die Aufforderung vom 13. März 2017 nicht. Es ging keine Vollmacht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Überdies ging der mit den Verfügungen vom 13. März und 11. April 2017 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist nicht ein, obwohl beide Verfügungen ordnungsgemäss zugestellt werden konnten. Auf die Beschwerde kann auch aus diesem Grund gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden.

E. 2 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. März 2017 nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich müssen ihm die Kosten auferlegt werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Schroff, auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 29.05.2017 6B 333/2017 (6B_333/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 29.05.2017 6B 333/2017 (6B_333/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 29.05.2017 6B 333/2017 (6B_333/2017)

Kostenverteilung, Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_333/2017 Urteil vom 29. Mai 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kostenverteilung, Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2017. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 10. März 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BGG mit Verfügung vom 13. März 2017 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter des Beschwerdeführers reagierte auf die Aufforderung vom 13. März 2017 nicht. Es ging keine Vollmacht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Überdies ging der mit den Verfügungen vom 13. März und 11. April 2017 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist nicht ein, obwohl beide Verfügungen ordnungsgemäss zugestellt werden konnten. Auf die Beschwerde kann auch aus diesem Grund gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden. 2. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. März 2017 nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich müssen ihm die Kosten auferlegt werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Schroff, auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill