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6B_332/2025

Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung usw.; Willkür, Strafzumessung, Ersatzforderung etc.,

Bundesgericht · 2026-07-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die Anklage vom 20. Februar 2013 wirft A.________ stark zusammengefasst vor, sie habe ab dem 12. September 2007 in einem auf sie lautenden Schliessfach in Vaduz Bargeld von B.________ aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen. Am 16. Oktober 2009 habe sie das Schliessfach ohne Kenntnis von B.________ saldiert und dessen Bargeld im Betrag von Fr. 497'000.-- an sich genommen, in der Absicht, es für sich zu verwenden, resp. es mit C.________ zu teilen (Anklageziffer I.). In der Zeit von anfangs Juli 2007 bis 10. Dezember 2008 habe sie für D.________ fiktive Handwerkerrechnungen und Quittungen erstellt, um diesem zu ermöglichen, seine Bargeldbezüge bei der E.________ GmbH gegenüber den Steuerbehörden nicht als Einkommen deklarieren zu müssen (Anklageziffer II.). Im Januar 2010 habe sie dem Handelsregisteramt in Zürich eine inhaltlich unwahre Handelsregisteranmeldung zukommen lassen, welcher sie ein originales Doppel des Unterschriftenbogens für die Gründung der F.________ AG mit den Unterschriften von ihr und C.________ beigelegt habe und in welcher sie ohne Kenntnis von C.________ dessen Löschung als Verwaltungsrat der F.________ AG beantragt habe (Anklageziffer III.). Weiter habe sie Ende 2007 bzw. anfangs 2008 für die Gesellschaften G.________ und H.________ GmbH von C.________ und I.________, welche beide ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten, eine fiktive Buchhaltung für das Jahr 2006 erstellt und für diese die Steuererklärungen 2006 ausgefüllt (Anklageziffer IV. A und B). Zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 habe sie von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen (Anklageziffer IV. C). Zwischen anfangs 2010 und Juni 2010 habe sie I.________ aufgefordert, sämtliche Buchhaltungsunterlagen der G.________ und der H.________ GmbH in ihr Büro zu bringen. In der Folge habe sie daraus sämtliche Unterlagen entfernt, welche Rückschlüsse auf sie hätten geben können (Anklageziffer V.). In der Zeit von Oktober 2008 bis Juni 2009 habe sie K.________, der seinen Lebensunterhalt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdient habe, fiktiv bei ihrer Einzelfirma L.________ als angeblichen EDV-Mitarbeiter angestellt (Anklageziffer VI.). Schliesslich habe sie als Angestellte der M.________ AG zu Unrecht Krankentaggeld bezogen, da sie in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitstätig gewesen sei (Anklageziffer VI.).

B.

Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer I. und IV. A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer II.) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V.), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer VI.) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklageziffer VI.) sprach es sie frei. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 75 Tagessätze mit bedingtem Vollzug. Weiter entschied es, die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Es verpflichtete A.________, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Es stellte weiter fest, dass A.________ gegenüber der N.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es die N.________ auf den Weg des Zivilprozesses. B.________ verwies es mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Es entschied schliesslich, die beschlagnahmten Konti/Depots bei der O.________ AG und der P.________ seien zur Deckung der Geldstrafe, der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Mehrbetrag sei A.________ wieder herauszugeben bzw. die Konti/Depots seien in diesem Umfang wieder freizugeben. Die beschlagnahmten Konti bei der Q.________ und der R.________ seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es A.________ zu 9/10 und dem Staat zu 1/10. Es sprach A.________ für die erbetene Verteidigung (im Umfang der Freisprüche sowie unter Einbezug der in der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2013 vorbehaltenen Entsch ädigungsfolge) eine Prozessentschädigung von

Fr. 20'000.-- zu. Es verpflichtete sie zudem, der N.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, während die Staatsanwaltschaft (welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren beantragte) sowie die N.________ (im Kosten- und Zivilpunkt) Anschlussberufung führten.

C.

Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, A.________ von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer II. teilweise frei (Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; Dispositivziffer 2). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1). Die erstinstanzlichen Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositivziffern 3 und 4). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Die N.________ verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg (Dispositivziffer 6). B.________ verwies es mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 7). Es entschied zudem, die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots bei der P.________ und der O.________ AG seien samt den seither darauf angefallenen Erträgen einzuziehen und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden (Dispositivziffer 8). Es wies die O.________ AG und die P.________ an, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Urteils sämtliche auf den erwähnten Konten sich befindende Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552 zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung werde die Sperre der Konten aufgehoben (Dispositivziffer 9). Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin zurückzugeben (Dispositivziffer 10). Die Audiodateien samt Abschriften (act. 131/44-46 und act. 179/1-2) seien gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Dispositivziffe r 11). Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid sowie die Prozessentschädigung an A.________ (Dispositivziffern 12 und 13). Die von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren an die N.________ zu bezahlende Prozessentschädigung erhöhte es in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 38'000.-- (inkl. MWST; Dispositivziffer 14). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffern 15 und 16). Es verpflichtete A.________, der N.________ für das Berufungsverfahren eine um 9/10 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 17).

D.

Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen das Urteil vom

4. September 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. Juni 2022 teilweise gut. Es hob die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I., IV. und VII. auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. Es wies dieses zudem an, zeitnah über den Umfang der Vermögensbeschlagnahme für die Zeit des zweiten Berufungsverfahrens zu befinden. Im Übrigen wies es die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022).

E.

Mit Beschluss vom 29. September 2022 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, die bestehende Kontosperre im den Betrag von Fr. 400'000.-- übersteigenden Umfang auf und gab die entsprechenden Vermögenswerte an A.________ frei. Zudem hiess die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 13. Dezember 2022 das von A.________ im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gestellte Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 4. September 2020 gut. Die Staatsanwaltschaft und die N.________ erklärten am 19. September 2024 bzw. am 18. November 2024 den Rückzug ihrer Anschlussberufung.

F.

Im Urteil vom 5. Februar 2025 stelle das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, zunächst fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe Bankkonti Q.________ und R.________) und 12 (Aufbewahrungskosten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer IV. A und B), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. April 2006 und 31. Dezember 2006 lautend auf die G.________ sowie hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 2. und 10. Dezember 2006 lautend auf die H.________ GmbH) (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. C) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG /ZH i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer II.) schuldig (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, eventualiter des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer I.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. A und B, soweit nicht vom Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 erfasst) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII.) sprach es sie frei (Dispositivziffer 2). Es stellte in beiden Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositivziffer 3) und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositivziffern 4 und 5). Das Schadenersatzbegehren der N.________ und das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 6 und 7). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 225'196.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 8). Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12), welche es A.________ zu 2/5 auferlegte und im Übrigen auf die Gerichtskosten nahm (Dispositivziffer 13). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) von Fr. 12'000.-- auferlegte es zu 7/20 A.________ und zu 1/20 der N.________, während es die übrigen 12/20 auf die Gerichtskasse nahm. Es verpflichtete A.________, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 42'834.55 für das erste Berufungsverfahren dem Staat zurückzuzahlen. Im verbleibenden Umfang von 13/20 beliess es die amtlichen Verteidigungskosten definitiv bei der Gerichtskasse (Dispositivziffern 14 und 15). Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220392), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, nahm es vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 16 und 17). Es sprach A.________ für die anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.-- (inkl. 7,6 % bzw. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse zu. Im weitergehenden Umfang wies es die Entschädigungsforderung von A.________ ab (Dispositivziffer 18). Die Entschädigungsforderung von Fr. 121'700.-- verrechnete es mit der von A.________ dem Staat geschuldeten Ersatzforderung von Fr. 225'196.--. Es setzte die noch offene Ersatzforderungsschuld auf Fr. 103'496.-- fest und erklärte die Entschädigungsforderung als vollständig getilgt (Dispositivziffern 8 und 18). Die Genugtuungsforderung von A.________ wies es vollumfänglich ab (Dispositivziffer 19). Die beschlagnahmten Vermögenswerte zog es im Umfang von 44'580.45 zur Deckung des A.________ auferlegten Anteils an den Verfahrenskosten heran (Dispositivziffern 9, 13 und 15). Im weiteren Umfang von Fr. 108'000.-- ordnete es die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis zu einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren an (Dispositivziffer 9). Im Übrigen gab es die beschlagnahmten Vermögenswerte frei (Dispositivziffern 9 und 10). Zudem bestätigte es die erstinstanzlich angeordnete Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen (Dispositivziffer 11).

G.

A.________ führt gegen das Urteil vom 5. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Verfahren sei zufolge krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots und/oder nichtiger Untersuchung einzustellen, unter Freigabe sämtlicher Vermögenswerte und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für das ganze Verfahren; allenfalls sei die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle der Nichteinstellung seien die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei auf die Strafe zufolge der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verzichten, eventuell sei sie zu mildern und es sei der bedingte Vollzug zu gewähren; eventualiter sei die Sache dafür und zur Regelung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei zu ergänzen und es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 betreffend Ziffer 7 (Ersatzforderung) im Umfang von Fr. 211'727.65 nicht angefochten worden sei und diesbezüglich am 23. Oktober 2013 resp. spätestens am 18. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ziffern 8 und 9 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei die Ersatzforderung aus der Provisionszahlung von D.________ um Fr. 59.65 herabzusetzen, die Höhe der Ersatzforderung aus der Entgegennahme der EUR 70'000.-- nach dem vorhandenen Wert im Zeitpunkt des Urteils gemäss dem aktuellen Wechselkurs EUR/CHF festzusetzen sowie festzustellen, dass die seit 23. Oktober 2013, eventuell seit 18. Januar 2014, rechtskräftigen Ersatzforderungen gegen sie für den nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil aus der Entgegennahme der Anteilszahlung von EUR 70'000.-- und der Provisionszahlung von Fr. 126'327.85 verjährt bzw. nicht mehr geschuldet seien und die Verrechnung der beiden Ersatzforderungen mit der Parteientschädigung unzulässig bzw. nichtig sei; die beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich freizugeben. Die Ziffern 13 und 15 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Kosten des Vorverfahrens und der Erstinstanz sowie von 19/20 des ersten Berufungsverfahrens seien vollständig, eventuell ausgangsgemäss, dem Staat aufzuerlegen. Ziffer 18 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr a) die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis vor Erstinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 192'572.65, zzgl. 5 % Zins seit 1. März 2012 (mittlerer Verfall), und die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor Zweitinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 12'931.40, zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2014 (mittlerer Verfall), zuzusprechen, je zahlbar im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt an ihren Verteidiger, Rechtsanwalt Dieter Aebi, sowie b) eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer selbstständigen Tätigkeit als Treuhänderin. Ziffer 19 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).

Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist bezüglich Anklageziffer IV. A und B (Beschwerde S. 35 bis 87) übermässig weitschweifig. Sie enthält in diesem Punkt zahlreiche mehr oder weniger identische Wiederholungen. Sie vermischt zudem Tat- und Rechtsfragen sowie die einzelnen Rechtsrügen. Die Beschwerde wäre insoweit daher an sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG zur Verbesserung zurückzuschicken, worauf mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Verfahrensausgang jedoch verzichtet wird.

E. 2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1).

E. 2.2 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin Schuldsprüche oder andere Fragen aufgreift, die vom Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 abschliessend beurteilt wurden (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 35 f.). Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die in den Anklageziffern II. und III. ergangenen Schuldsprüche wendet (vgl. Beschwerde S. 89 bis 97) oder erneut geltend macht, die gesamte Untersuchung sei ungültig bzw. nichtig, weil sie auf einer unzulässigen Telefonüberwachung, einer illegalen Hausdurchsuchung (fishing expedition) sowie einem krass einseitigen und rechtswidrigen Verhalten der Staatsanwältin beruhe (vgl. etwa Beschwerde S. 19 bis 34 sowie Ziff. 77 S. 35 f.). Das Bundesgericht hob in den Erwägungen des Urteils 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 explizit nur die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I., IV. und VII. auf (Urteil, a.a.O., E. 25.1). Hinsichtlich der vom Bundesgericht im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 nicht beanstandeten Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil keiner Neubeurteilung mehr zugänglich (vgl. oben E. 2.1 sowie Urteile 7B_265/2022 vom

28. Juni 2024 E. 1.2; 6B_482/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, sämtliche Beweise seien Früchte des ungültigen Überwachungsgesuchs und im Sinne von Art. 141 StPO unverwertbar, trat das Bundesgericht nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Telefonüberwachung und der Verwertung von Zufallsfunden nach der Mitteilung vom 27. September 2012 sofort mittels Beschwerde hätte anfechten müssen (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8). Ebenfalls nicht einzutreten war auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit der Untersuchung mit der Befangenheit der Staatsanwältin begründete (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 4). Darauf ist nicht zurückzukommen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei wegen der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.

E. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

E. 3.3.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 u.a., das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 grundsätzlich ohne grössere Verzögerungen vorangetrieben worden. Zumindest mache die Beschwerdeführerin für diesen Verfahrensabschnitt keine Untätigkeit der Behörden geltend, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchte. Hingegen sei das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden. Diese Verletzung wiege jedoch nicht derart schwer, als dass sie eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, da das erstinstanzliche Urteil innert nützlicher Frist ergangen sei (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2).

E. 3.3.2 Zwischen dem Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 und dem vorliegend angefochtenen zweiten Berufungsurteil vom 5. Februar 2025 sind erneut mehr als 2 1/2 Jahre verstrichen. Die Vorinstanz bejaht daher auch für das zweite Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, was sie im Dispositiv ihres Entscheids erwähnt und zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1.2 S. 83 und E. 3.3.2.4 S. 90). Hingegen verneint sie zu Recht einen die Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Extremfall (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 27 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufzeigt und dass die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern II. und III. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug bereits mit dem ersten Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2022 abschliessend beurteilt wurden, was einer Einstellung des gesamten Verfahrens entgegensteht. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin die angeklagten Straftaten, die keinesfalls dem Bagatellbereich zugeordnet werden können, mehrheitlich in ihrer Funktion als Treuhänderin begangenen haben soll, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Feststellung der Straftaten der Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung spricht (vgl. dazu BGE 135 IV 12

E. 3.6). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist zwar, dass das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin auch nach dem ersten Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2022 noch äusserst belastend war, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erst am 19. September 2024 zurückzog. Jedoch sind zahlreiche der von der Beschwerdeführerin angeführten belastenden Faktoren (vgl. Beschwerde S. 12 bis 15; vorbestehende psychische Erkrankung, Verhaftung und Untersuchungshaft im Jahr 2010, Hausdurchsuchung, Belästigungen und Betreibungen durch B.________, Strafanzeige und falsche Anschuldigungen von C.________) keine Folgen der langen Verfahrensdauer. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die lange Verfahrensdauer für die von ihr geltend gemachte "Zerschlagung" der M.________ AG verantwortlich sein soll (vgl. Beschwerde S. 18). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass eine Verfahrenseinstellung nur in Extremfällen - als ultima ratio - in Betracht kommt (oben E. 3.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Weiterführung des Strafverfahrens trotz der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots in den beiden Berufungsverfahren lag im Ermessen der Vorinstanz. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Aussagen von C.________ und die darauf beruhenden weiteren Beweise seien infolge unzulässiger Zeugenbeeinflussung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO unverwertbar, da dieser von der Staatsanwaltschaft mittels verbotener Beweismethoden und durch Versprechungen in unzulässiger Weise massiv unter Druck gesetzt worden sei.

E. 4.2 Die Vorinstanz verneint eine unzulässige Druckausübung der Staatsanwältin auf C.________ (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 ff. S. 29 ff.) und eine formelle Absprache zwischen den beiden (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 34). Sie erwägt, nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass C.________ selbst eine gewisse Erwartungshaltung seitens der Staatsanwaltschaft verspürt haben möge, gegen die Beschwerdeführerin auszusagen, die noch dadurch verstärkt worden sein könnte, dass die Behörde seinen zuweilen forschen Forderungen, etwa in Bezug auf den Umfang der Vermögenseinziehung, in gewissem Ausmass tatsächlich auch nachgekommen sei. Insgesamt betrachtet fehle es indessen an hinreichend konkreten Anzeichen dafür, die eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit resp. Denkfähigkeit von C.________ nahelegen würden, dass daraus im Sinne von Art. 140 StPO eine absolute Unverwertbarkeit all seiner Aussagen abzuleiten wäre. Vielmehr lasse sich dem Umstand, dass das Aussageverhalten von C.________ teilweise durchaus den Eindruck erwecke, als habe er sich bei seinen Depositionen zur Beschwerdeführerin davon leiten lassen, wie sich dies auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal (z.B. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und eines Entgegenkommens der Staatsanwaltschaft beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichischen Freiheitsstrafe) auswirken könnte, ohne Weiteres im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen Rechnung tragen (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 34 f.).

Ob sich die teils widersprüchlichen Aussagen von C.________ zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken können, prüfte die Vorinstanz daher im Rahmen der Beweiswürdigung. Bezüglich Anklageziffer I. stellt sie nicht auf die Aussagen von C.________ ab, was mangels anderweitiger Beweise zu einem Freispruch der Beschwerdeführerin führte (angefochtenes Urteil E. 3.2.4 und 3.3.2 S. 44 f.). Die Schuldsprüche zu Anklageziffer IV. A und B beruhen in objektiver Hinsicht, d.h. in Bezug auf die Frage, ob von der Beschwerdeführerin gefälschte Rechnungen Eingang in die von ihr erstellten Jahresrechnungen der G.________ sowie der H.________ GmbH für das Jahr 2006 fanden, nicht auf den Aussagen von C.________, sondern derjenigen der Beschwerdeführerin selbst sowie Erkenntnissen aus der Hausdurchsuchung (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 f. S. 50 ff.). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass C.________ und I.________ im qualifizierten Betäubungsmittelhandel tätig waren, zieht die Vorinstanz die Aussagen von I.________ (angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 55 f.) und ein abgehörtes Telefongespräch vom 22. März 2010 heran, in welchem die Beschwerdeführerin zu S.________ gesagt habe, sie habe schon viele Treuhandmandate gehabt und da seien auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen, doch sie habe nie eine Vorladung erhalten (angefochtenes Urteil E. 5.1.3 S. 57). Die Vorinstanz erwägt zudem, aufgrund des unsteten Aussageverhaltens von C.________ sei fraglich, inwiefern allein gestützt darauf der Beschwerdeführerin die Kenntnis des illegalen Verhaltens rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte (angefochtenes Urteil S. 54 fine).

E. 4.3 Es wäre vor dem Hintergrund des Gesagten an der Beschwerdeführerin gewesen, in der Beschwerde konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die - wie auch die Vorinstanz anerkennt - in verschiedener Hinsicht widersprüchlichen Aussagen von C.________ überhaupt zu ihren Ungunsten herangezogen wurden. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem nicht, die Aussagen von C.________ hätten zwingend aus den Akten entfernt werden müssen (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Sie kritisiert vielmehr, die Vorinstanz habe willkürlich sämtliche, d.h. auch die entlastenden Aussagen von C.________ unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschwerde S. 71 ff.). Auch begründet sie nicht, weshalb an einer solchen Entfernung der Aussagen von C.________ aus den Strafverfahrensakten im derzeitigen Verfahrensstadium überhaupt noch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bestehen könnte (vgl. dazu Urteile 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4; 6B_945/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 5). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aussagen von C.________ zu Unrecht nicht für unverwertbar erklärt, ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich Anklageziffer IV. A und B (Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung) zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, es sei unmöglich Rechnungen zu verbuchen, die bei der Erstellung der Jahresrechnung noch gar nicht ausgestellt worden seien. Die Anklage werfe ihr für das Jahr 2006 keine Verbuchung oder Verwendung der Rechnungen vor, sondern einzig, die Erträge der G.________ und der H.________ GmbH nachträglich mittels fiktiver Rechnungen plausibilisiert zu haben. Weiter enthalte die Anklage keine Angaben zu einziehbaren Vermögenswerten, Geldflüssen oder zur Aktivseite der Bilanz. Die Anklage behaupte nicht, Einkommen aus dem Hanfhandel sei 2006 oder überhaupt irgendwann real in die G.________ oder die H.________ GmbH geflossen oder diese Unternehmen seien sonst wie zum Umtausch bzw. zur Platzierung von Geld benutzt worden. Ebenso wenig werde der Vorwurf, sie habe die Buchhaltung bzw. Jahresrechnung 2006 der G.________ und der H.________ GmbH gefälscht, von der Anklage erfasst.

E. 5.2.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

E. 5.2.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 5.3 Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV. A und B stark zusammengefasst vor, sie habe gewusst, dass C.________ (Anklageziffer IV. A) und I.________ (Anklageziffer IV. B) ihren Lebensunterhalt im Tatzeitpunkt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdienten. Um gegenüber den Behörden ein legales Einkommen deklarieren zu können und um zu verhindern, dass die wahre Quelle ihres Einkommens aufgeklärt werden könne, hätten C.________ und I.________ die G.________ bzw. die H.________ GmbH gegründet. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Treuhänderin, im Namen ihrer Firma L.________, gegen Entgelt eine fiktive Buchhaltung für die G.________ und die H.________ GmbH für das Jahr 2006 erstellt. In der Erfolgsrechnung der G.________ für das Jahr 2006 habe sie unter dem Konto "3000 Handelsertrag" einen Betrag von Fr. 163'004.25 sowie unter dem Konto "3400 Dienstleistungsertrag" einen Betrag von Fr. 361'391.20 und in der Erfolgsrechnung der H.________ GmbH für das Jahr 2006 unter dem Konto "3000 Dienstleistungen" einen Betrag von Fr. 175'972.-- sowie unter dem Konto "3100 Kommissionsverkäufe Textilien" einen Betrag von Fr. 39'402.95 aufgeführt, obschon sie gewusst habe, dass C.________ und I.________ ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen habe sie am 28. Dezember 2007 bzw.

E. 5.4 Damit wusste die Beschwerdeführerin, was ihr vorgeworfen wird. Die von ihr im Namen der G.________ und der H.________ GmbH erstellten fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH werden in der Anklage unter Angabe von Datum und Rechnungsbetrag im Einzelnen aufgeführt. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips vorgeworfen werden. Unbegründet ist insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Verwendung der fiktiven Rechnungen sei nicht angeklagt, da die Anklage vielmehr festhält, die fiktiven Rechnungen hätten als Buchhaltungsbelege gedient. Von der Anklage erfasst wird zudem der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe für die G.________ und die H.________ GmbH für das Jahr 2006 inhaltlich unwahre Jahresrechnungen erstellt. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die von der Beschwerdeführerin erstellte Bilanz auch eine Aktivseite hatte. Aus der Anklage ergibt sich insoweit, dass es darum ging, Vermögenswerte von C.________ und I.________ aus dem Marihuanahandel als legale Einnahmen der G.________ und der H.________ GmbH darstellen zu lassen, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass die entsprechenden Erträge bzw. daraus resultierenden Vermögenswerte bei der G.________ und der H.________ GmbH als Aktiven ausgewiesen wurden. Fehl geht weiter die Rüge, der Geldwäschereivorwurf werde von der Anklage nicht abgedeckt, nachdem die Anklage der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV. explizit Urkundenfälschung und Geldwäscherei vorwirft. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist hinsichtlich der zu Anklageziffer IV. A und B ergangenen vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung daher nicht ersichtlich. Ob das in der Anklage umschriebene Verhalten als Geldwäscherei zu qualifizieren ist, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung.

E. 5.5 Unbegründet ist überdies der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die fünf der Verurteilung zugrunde liegenden Rechnungen nie vorgehalten, womit sie gegen das Fairnessgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das rechtliche Gehör verstossen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 112a S. 50 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe für die Verurteilung andere als die in der Anklage erwähnten Rechnungen herangezogen. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Vorinstanz sie explizit dazu hätte auffordern müssen, zu den fünf Rechnungen Stellung zu beziehen (vgl. dazu oben E. 5.2.2).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des Fairnessgebots und des rechtlichen Gehörs. Sie kritisiert im Wesentlichen, die fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH seien in den Jahresrechnungen 2006 der G.________ und der H.________ GmbH nicht verbucht worden. Sie habe für das Jahr 2006 gar nichts verbucht, sondern Ende 2007/Anfang 2008 nur den Jahresabschluss 2006 erstellt, dies auf der Basis der ihr übergebenen Daten bzw. Buchhaltungsunterlagen des früheren Treuhänders bzw. der vom früheren Treuhänder verbuchten Vorgänge. Die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, sie habe die ganze Buchhaltung für das Jahr 2006 gemacht. Gegen die Verwendung der fiktiven Rechnungen spreche auch der Grund für die Ausstellung (Initiative und Anfrage von D.________), dass sie andere fiktive Rechnungen an diesen auch nicht verwendet habe sowie die betragsmässige, zweckmässige und zeitliche Inkongruenz mit den Jahresrechnungen 2006. Weiter habe sie vom Hanfhandel von C.________ und I.________ keine Kenntnis gehabt, davon auch nichts wissen sollen und mit Geldwäscherei nichts zu tun haben wollen. Die Vorinstanz lasse die entlastenden Aussagen von C.________ zu Unrecht unberücksichtigt und gehe willkürlich von einer pauschalen Nichtverwertung aus. Sie stelle stattdessen willkürlich auf selektiv ausgewählte Aussagen von I.________ sowie eine isolierte Aussage aus dem Telefongespräch vom 22. März 2010 mit S.________ ab, welche sie aus dem Kontext reisse. Sie habe anlässlich des Telefongesprächs vom 22. März 2010 auch gesagt, sie habe keine Lust, sich die Finger für jemand anderen zu verbrennen, und sie habe, als sie gemerkt habe, was er macht, nichts mehr gemacht (ausser mit ihm Kaffee getrunken) und die Verbindung sofort "geknüpft" (im Sinne von gekappt oder geköpft), was damit übereinstimme, dass sie die Buchhaltung 2007 nicht mehr erstellt habe. I.________ habe keinerlei Zeitangabe gemacht, weshalb die von ihm erwähnte Information auch erst im Jahr 2010 nach der Verhaftung von C.________ erfolgt sein könnte. Sie habe ihre Arbeit im Laufe des Jahres 2008 sofort eingestellt, als sie gemerkt habe, mit wem sie es zu tun habe.

6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50

E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu

(BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz erwägt, bei der Hausdurchsuchung am früheren Wohnort der Beschwerdeführerin seien Rechnungskopien aufgefunden worden, die drei Rechnungen für die G.________ mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 über zusammengerechnet Fr. 58'526.--, zwei Rechnungen für die H.________ GmbH mit Rechnungsdatum im Jahr 2006 über insgesamt Fr. 114'832.-- und vier Rechnungen für die H.________ GmbH mit Rechnungsdatum im Jahr 2007 über Fr. 119'112.-- belegen würden. In diesem Betrag sei anklagegemäss erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Namen der beiden genannten Gesellschaften fiktive Rechnungen zulasten der E.________ GmbH angefertigt habe (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 S. 50). Die Beschwerdeführerin habe selbst erläutert, dass mittels Ausstellen der fiktiven Rechnungen bei der E.________ GmbH die Steuerprogression habe gebrochen werden können. Im Gegenzug habe dies aber zur Folge gehabt, dass bei denjenigen Personen und Gesellschaften, die als Rechnungssteller aufgetreten seien, die fingierten Rechnungsbeträge als Einnahmen hätten eingebucht werden müssen, woraus für jeden von ihnen eine grössere Steuerlast, u.a. auch ein höherer Mehrwertsteuerbetrag, resultiert habe. Die Beschwerdeführerin habe deswegen von D.________ eine Provision von 10 % auf den fingierten Rechnungsbeträgen verlangt, damit man daraus die Steuererhöhungen bei den betroffenen Rechnungsstellern ausgleichen könne. In Übereinstimmung damit habe sie anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ausdrücklich bestätigt, dass die Rechnungen auch im Fall der H.________ GmbH sowie der G.________ "ganz sicher" in deren Buchhaltung erfasst worden seien. Zwar habe sie in diesem Kontext lediglich das Jahr 2007 erwähnt, wohingegen sie verneint habe, im Jahr 2006 die Buchhaltung für die beiden Gesellschaften erstellt zu haben. Es sei jedoch naheliegend, dass diese Datumsangabe aus Versehen oder aus einem Missverständnis heraus erfolgt sei. Aus den von der Steuerbehörde edierten Steuerunterlagen gehe unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin die Jahresrechnungen 2006 erstellte habe, seien doch für das betreffende Jahr die Geschäftszahlen der G.________ wie auch der H.________ GmbH auf dem Firmenpapier des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin aufgezeichnet worden. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht seien demgegenüber für das Jahr 2007 zumindest bei den Steuerbehörden weder im Namen der G.________ noch seitens der H.________ GmbH eine Bilanz oder eine Erfolgsrechnung eingereicht worden. Angesichts des Ausdruckdatums der Jahresrechnungen 2006 (28. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008) sei sehr gut nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin beim fast drei Jahre später stattfindenden Befragungstermin die Jahreszahl 2007 anstatt 2006 genannt habe. In einer nachfolgenden Einvernahme habe sie schliesslich nochmals von sich aus richtiggestellt, dass sie die Buchhaltung der beiden Gesellschaften für das Jahr 2006 und nicht für 2007 erstellt habe. Auch ohne Einsicht in die Einzelbelege aus den Geschäftsbüchern der G.________ bzw. der H.________ GmbH, die nicht mehr vorhanden zu sein schienen, sei gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst folglich hinreichend erwiesen, dass die fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 - soweit die Rechnungsstellung anhand der Akten belegt sei - Eingang in die (im Dezember 2007 bzw. Januar 2008 fertiggestellte) Firmenbuchhaltung für das Jahr 2006 gefunden hätten. Daraus ergebe sich, dass bei der G.________ fingierte Rechnungsbeträge von Fr. 58'526.-- und bei der H.________ GmbH solche von Fr. 114'832.-- buchhalterisch erfasst worden seien (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 50 ff.).

Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin um die Tätigkeit von C.________ und I.________ im Hanfhandel wusste, stellt die Vorinstanz wie bereits erwähnt auf die Aussagen von I.________ und ein abgehörtes Telefongespräch ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 und 5.1.3 S. 55 ff.; oben E. 4.2).

6.4. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Dass die fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH Eingang in die Buchhaltung der G.________ und der H.________ GmbH fanden, entspricht gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche aus diesem Grund von D.________ eine Provision von 10 % auf den fingierten Rechnungsbeträgen verlangte (angefochtenes Urteil S. 51), aber auch denjenigen von I.________. Dieser sagte gemäss der Vorinstanz u.a. aus, er habe die in der Anklage aufgeführten fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH nie zu Gesicht bekommen; die Beschwerdeführerin habe ihn aber ermahnt, bei entsprechenden Anfragen vorzugeben, die H.________ GmbH führe Renovationsarbeiten auf bestimmten Baustellen aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 55). Zwar entspricht es dem üblichen Vorgehen, dass Verbuchungen in der Geschäftsbuchhaltung anhand entsprechender Belege erfolgen. Wurden wie vorliegend in den Erfolgsrechnungen jedoch fiktive Erträge verbucht, erscheint es durchaus möglich, dass die gefälschten Belege dazu erst nachträglich erstellt wurden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "zweckmässige Inkongruenz" übergeht zudem, dass in den Erfolgsrechnungen der G.________ und der H.________ GmbH nicht nur fiktive Handelserträge, sondern auch fiktive Dienstleistungserträge verbucht wurden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Inhalt der fiktiven, an die E.________ GmbH adressierten Handwerkerrechnungen mit dem im Tatzeitpunkt im Handelsregister ausgewiesenen Gesellschaftszweck der beiden Gesellschaften nur bedingt vereinbar ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Rechnungen im Falle einer Kontrolle mangels anderweitiger, echter Belege zur Plausibilisierung der in der Erfolgsrechnung verbuchten Erträge hätten herangezogen werden sollen. Des Weiteren ändert der Umstand, dass in der Buchhaltung allenfalls keine betragsmässig kongruenten Verbuchungen stattfanden, nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen keine Rechnungsfunktion hatten, sondern ausschliesslich zwecks Verfälschung der Buchhaltung erstellt wurden, und die Jahresrechnungen 2006 der G.________ und der H.________ GmbH wegen der darin enthaltenen falschen Angaben inhaltlich unwahr waren.

Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe bereits im Tatzeitpunkt gewusst, dass C.________ und I.________ im Marihuanahandel tätig waren und es sich bei der G.________ und der H.________ GmbH lediglich um Scheinfirmen zur Vortäuschung eines legalen Einkommens handelte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zwar nicht, wann genau I.________ der Beschwerdeführerin kommunizierte, dass er im Drogenhandel tätig sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen können insgesamt jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass er dies gegenüber der Beschwerdeführerin nie verheimlichte und die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2006 der H.________ GmbH wusste, dass über diese Gesellschaft keine legale Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde. Er gab gemäss der Vorinstanz zudem an, die Beschwerdeführerin habe "von Anfang an" gewusst, dass es sich bei C.________s Einkünften um Drogengeld gehandelt habe und dass die G.________ gleichermassen wie die H.________ GmbH ebenfalls lediglich ein Vehikel gewesen sei, um eine legale Einkommensquelle vorzutäuschen (angefochtenes Urteil S. 56). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen nicht hinreichend auseinander. Unbegründet ist zudem der Vorwurf, die Vorinstanz lasse die entlastenden Aussagen von C.________ zu Unrecht unberücksichtigt. Die Vorinstanz würdigt im Gegenteil auch dessen Aussagen. Dass C.________ gemäss eigenen Angaben auch legale Geschäftsfelder bewirtschaftete und er sich gemäss dem angefochtenen Entscheid bei seiner letzten Befragung vom 19. April 2024 nicht festlegen konnte oder wolle, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin um seine drogenhändlerischen Aktivität wusste, während er sie diesbezüglich zuvor noch massiv belastete (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.1 S. 53 f.), lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Die Beschwerdeführerin verkennt insofern, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" das Gericht nicht verpflichtet, bei widersprüchlichen Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson die für die beschuldigte Person günstigste Version herauszufiltern (vgl. dazu etwa Urteile 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026

E. 1.5.1; 6B_566/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2 und 5.4; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.5).

6.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 7 Januar 2008 ausgedruckt. Im Dezember 2007 habe sie zudem die Steuererklärungen 2006 für C.________ und I.________ ausgefüllt. Um den Handels- und Dienstleistungsertrag in den Erfolgsrechnungen der G.________ und der H.________ GmbH für das Jahr 2006 zu plausibilisieren, habe sie zwischen anfangs Juli 2007 und dem 28. Dezember 2007 fiktive Rechnungen der G.________ an die E.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 101'626.-- und fiktive Rechnungen der H.________ GmbH an die E.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.-- erstellt. Sie habe C.________ und I.________ jeweils über den Inhalt der fiktiven Rechnungen orientiert, damit diese, sollten ihnen von Behörden Fragen gestellt werden, gewusst hätten, welche angeblichen Arbeiten sie gerade ausgeführt hätten, mit welchen sie den Behörden gegenüber ein legales Einkommen mit Handwerkerarbeiten hätte vorgeben können. Sie habe gewusst, dass das Erstellen der fiktiven Rechnungen und das Verbuchen dieser Rechnungen zweckmässig gewesen sei, die wahre Quelle der Einnahmen von C.________ und I.________ zu vertuschen, und dass es mit dem genannten Vorgehen für die Behörden unmöglich resp. erheblich erschwert werde, den Ursprung der Einkommen von C.________ und I.________ aufzuklären.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die rechtliche Würdigung als Geldwäscherei. Sie argumentiert, es sei kein Geld geflossen bzw. es sei kein Drogengeld auf die Konten der G.________ und der H.________ GmbH einbezahlt worden. Rechnungen und buchhalterischer Ertrag oder Gewinn seien keine Vermögenswerte, nicht einziehbar und könnten daher nicht im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 1 StGB gewaschen werden. Alleine mit einer Jahresrechnung oder fiktiven Rechnungen könne keine Geldwäscherei betrieben werden, ohne dass der Gegenwert von Aktivposten irgendwie bewegt werde. Das Vortäuschen einer legalen Einnahmequelle sei daher keine Geldwäscherei. Die Verschleierung des Verbrechens, d.h. der Herkunft des Einkommens aus dem Drogenhandel, sei allenfalls Personenbegünstigung, nicht aber Geldwäsche. Die nachträgliche Erstellung von Rechnungen oder einer Erfolgsrechnung und einer Steuererklärung für ein früheres Jahr seien weiter nicht geeignet, die Einziehung eines unbekannten, nicht schätzbaren und nicht mehr vorhandenen Drogeneinkommens von damals zu vereiteln, schon gar nicht, wenn die Unterlagen niemandem zugänglich gemacht würden. Da C.________ und I.________ die fiktiven Rechnungen nie gesehen hätten, hätten sie diese nicht verwenden können, schon gar nicht zur Geldwäsche. Weiter liege auch keine Gewerbsmässigkeit vor, da in den von D.________ geleisteten Provisionszahlungen kein Entgelt für die Geldwäscherei erblickt werden könne.

E. 7.2.1 Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB u.a., wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

E. 7.2.2 Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.1). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).

E. 7.2.3 Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung der Vermögenswerte. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1; 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

E. 7.2.4 Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. Nimmt der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit an, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, vermeidet er jedoch möglichst jede Nachforschung, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich (zum Ganzen: Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 7.2.6 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Dabei gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als erheblich im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 2 lit. c StGB (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Der Täter handelt nach der Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid betrieben C.________ und I.________ ab dem Jahr 2005 gemeinsam bis zur jeweiligen Verhaftung im November 2009 bzw. Juni 2010 im grossen Stil Marihuanahandel. I.________ wurde deswegen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Im Fall von C.________ wurde das Strafverfahren bezüglich der Tathandlungen, die in der Schweiz begangen wurden, letztlich zwar eingestellt, dies jedoch einzig deshalb, weil die daraus resultierende Zusatzstrafe aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur zehnjährigen Freiheitsstrafe, die ihm durch das österreichische Strafgericht auferlegt worden war, nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 57). Die Vorinstanz erwägt, die G.________ sowie die H.________ GmbH seien offenkundig lediglich Scheinfirmen gewesen, die dazu gedient hätten, die illegalen Aktivitäten ihrer Inhaber C.________ und I.________ zu vertuschen. C.________ habe mit seinem Marihuanahandel im zu beurteilenden Zeitraum einen Umsatz von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.-- täglich erzielt. Im Vergleich dazu sei sein Einkommen aus nicht kriminellen Geschäftsfeldern - so er überhaupt welches generiert habe - betragsmässig weit in den Hintergrund gerückt. Im Übrigen sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern hinsichtlich allfälliger legaler Einkünfte überhaupt Anlass für C.________ bestanden hätte, den Ertrag seines Unternehmens mittels fiktiver Positionen zu erhöhen und so die Firmenbuchhaltung zu verfälschen. Vielmehr liege es auf der Hand, dass durch die Einbuchung der fingierten Rechnungsbeträge bei der G.________ der Zweck verfolgt worden sei, auf diese Weise bei Einnahmen aus kriminellen Geschäften deren Provenienz zu verschleiern, wohingegen ein solches Vorgehen bei legalen Transaktionen völlig sinnwidrig gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 57 f.). C.________ und I.________ hätten bereits im Jahr 2006 beträchtliche Summen an Drogengeldern angehäuft, die allesamt der Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB unterlägen. Den Ertragszahlen 2006, soweit sie von der Beschwerdeführerin mittels der fiktiven Rechnungsstellung an die E.________ GmbH manipuliert worden seien, sei betragsmässig mit Sicherheit ein Äquivalent gegenübergestanden, das aus krimineller Tätigkeit hergerührt habe und dessen Herkunft mittels Verbuchung der fiktiven Rechnungen habe vertuscht werden können (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 58).

E. 7.4.1 Die Vorinstanz bejaht zu Recht den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB . Sie geht davon aus, der Erlös aus dem Drogenhandel von C.________ und I.________ sei bei der G.________ und der H.________ GmbH als Ertrag bzw. Vermögen ausgewiesen worden. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, es sei kein Geld geflossen, da sie damit von den willkürfreien und für das Bundesgericht folglich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht. Die gefälschten Jahresabschlüsse 2006 und die fiktiven Rechnungen, mit welchen eine legale Tätigkeit vorgetäuscht wurde, waren zudem geeignet, die Ermittlung der Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel zu verhindern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Geldwäscherei gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur in der Verheimlichung der Vermögenswerte selbst, sondern auch der Vereitelung der Ermittlung deren deliktischen Herkunft liegen kann (vgl. für einen vergleichbaren Fall etwa Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.4). Das Vortäuschen einer legalen Tätigkeit im Rahmen einer Scheingesellschaft zwecks Verheimlichung der illegalen Herkunft stellt einen geradezu typischen Fall von Geldwäscherei dar. Nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Unterlagen seien niemandem zugänglich gemacht worden, da die inhaltlich unwahren Jahresabschlüsse 2006 vielmehr den Steuererklärungen für das Jahr 2006 zugrunde lagen. Die fiktiven Rechnungen dienten weiter als Belege für den Fall einer Kontrolle, wobei das Konstrukt der Beschwerdeführerin umso überzeugender wirken konnte, als die fiktiven Rechnungen in der Buchhaltung der E.________ GmbH als Rechnungsempfängerin tatsächlich verbucht und vermeintlich beglichen wurden. Eine abstrakte Gefährdung der Aufdeckung der kriminellen Geldflüsse ist vorliegend gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 5.2.4 f. S. 58 f.). Daran ändert nichts, dass der Inhalt der fiktiven Rechnungen mit dem Gesellschaftszweck der G.________ und die H.________ GmbH im Tatzeitpunkt nicht oder nur schwer vereinbar war, da sich der Gesellschaftszweck mittels einer Statutenänderung ändern lässt.

E. 7.4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nur Kenntnis von der Tätigkeit von C.________ und I.________ im Hanfgeschäft gehabt, sondern sie sei sich auch bewusst gewesen, dass deren finanzielle Mittel mindestens zu einem erheblichen Teil aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel hergerührt hätten, als sie in ihrer Funktion als Treuhänderin und Buchhalterin für die G.________ und die H.________ GmbH die Jahresrechnung 2006 und die fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH angefertigt habe. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass C.________ und I.________ im Umfang der fingierten Rechnungsbeträge in die Lage versetzt würden, unter Hinweis auf die fiktive Fakturierung und die verfälschten Ertragszahlen in der Erfolgsrechnung der beiden Gesellschaften die verbrecherische Herkunft ihrer Einkünfte zu verschleiern. Auch wenn es ihr wohl in erster Linie darum gegangen sei, zugunsten der E.________ GmbH eine Steuerersparnis zu erzielen, habe sie mit ihrem Vorgehen zugleich in Kauf genommen, dass dadurch die potenzielle Einziehung von Drogengeldern erschwert werden könnte (angefochtenes Urteil E. 5.4.1 S. 60). Gestützt auf diese willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu bereits oben E. 6.4) ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres zu bejahen.

E. 7.5.1 Die Gewerbsmässigkeit begründet die Vorinstanz damit, die Beschwerdeführerin habe die Geldwäschereihandlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Treuhänderin begangen. Für ihre Dienstleistungen habe sie nicht nur ein Honorar von der G.________ sowie von der H.________ GmbH erhalten, deren Höhe sich freilich nicht hinreichend beziffern lasse. Vielmehr sei sie für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH separat von D.________ entschädigt worden. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 seien im Fall der G.________ noch keine Provisionen geflossen, für die H.________ GmbH hätten sich die einkassierten Auszahlungen demgegenüber auf Fr. 25'192.60 sowie Fr. 13'102.30 belaufen, von denen sie 1/3 für sich habe behalten dürfen und 2/3 an C.________ habe abliefern müssen. Der persönlicher Anteil an den inkriminierten Geschäften habe somit nicht weniger als Fr. 12'764.-- betragen, was die Schwelle von Fr. 10'000.-- zum erheblichen Gewinn übersteige (angefochtenes Urteil E. 5.5 S. 61).

E. 7.5.2 Die Fr. 12'764.-- waren die Gegenleistung für die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen, die gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur D.________ dienten, sondern mittels welcher auch der deliktische Erlös von C.________ und I.________ aus dem Marihuanahandel gewaschen wurde. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz in den von der Beschwerdeführerin einkassierten Fr. 12'764.-- (auch) ein Entgelt für die Geldwäschereihandlung erblickt. Ebenso wenig verstösst die Vorinstanz damit gegen das Anklageprinzip (vgl. dazu Beschwerde S. 54 oben), da sie nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht und in der rechtlichen Würdigung frei ist (vgl. Art. 350

Abs. 1 StPO). Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die vorinstanzliche Qualifizierung als gewerbsmässige Geldwäscherei gegen Bundesrecht verstossen soll. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 7.6 Eine Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.

E. 8 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung im Anklagepunkt IV. A und B macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Wegfall der Geldwäscherei entfalle auch die für eine Urkundenfälschung erforderliche Besserstellung. Ausführungen dazu erübrigen sich, da es beim Schuldspruch wegen Geldwäscherei bleibt.

Im Übrigen vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Der kaufmännischen Buchführung kommt hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; 146 IV 258 E. 1.1.1; 141 IV 369 E. 7.1; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erstellte für die G.________ und die H.________ GmbH wissentlich und willentlich inhaltlich unwahre Jahresabschlüsse und nachträglich überdies inhaltlich unwahre Belege dazu. Die Vorinstanz sprach sie daher zu Recht der Urkundenfälschung im Sinne von

Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.

E. 9.1 Bezüglich des zu Anklageziffer IV. C ergangenen Schuldspruchs wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 1 StGB rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Weiter gehe aus der Anklage nicht hervor, wofür das Geld übergeben worden sei und wem es danach gehört habe. Eine Aufbewahrung für I.________ oder J.________ sei nicht angeklagt. Vielmehr stehe fest, dass das Geld in ihr Eigentum übergegangen sei. Von Verstecken könne keine Rede sein, da sie ihr eigenes Geld auf ihr eigenes Konto einbezahlt habe. Sie habe die EUR 70'000.-- als Entgelt für den Erwerb der künftigen Beteiligung von I.________ und J.________ an der F.________ AG entgegen genommen. Da es für die EUR 70'000.-- bis anhin keinen "paper trail" gegeben habe, habe sie einen solchen auch nicht unterbrechen können. Die Vorinstanz gehe über die Anklage hinaus und interpretiere den Vorgang offensichtlich falsch, indem sie argumentiere, das Geld hätte auf ein Konto der F.________ AG einbezahlt werden müssen und mit der Einzahlung auf ihr Konto sei eine persönliche Distanz zur F.________ AG bzw. den daran berechtigten I.________ und J.________ geschaffen worden. Das Entgelt für einen Aktienverkauf gehöre dem Verkäufer, nicht der Aktiengesellschaft. Auch der weitere Einwand der Vorinstanz, die Intransparenz der Transaktion sei selbst innerhalb ihrer eigenen Bankverbindung erhöht worden, gehe klar über den Anklagevorwurf hinaus und sei überdies offensichtlich unhaltbar. Der EUR-Betrag sei nicht einmal gewechselt, sondern auf ein EUR-Konto einbezahlt worden. Die blosse Entgegennahme von Drogengeld sei keine Geldwäscherei. Gegen eine Geldwäscherei spreche auch das fehlende Entgelt, da es schlicht abwegig sei, Geldwäsche ohne Gegenleistung zu betreiben.

E. 9.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verhaftung von C.________ im November 2009 die aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammende Bargeldsumme von

EUR 70'000.--, in original verpackten 500er-Noten gebündelt, durch J.________ (dem Bruder von C.________s damaliger Lebenspartnerin) und I.________ ausgehändigt erhalten. Am 26. Mai 2010 habe sie den gesamten Betrag auf das auf ihren Namen lautende Eurokonto bei der O.________ einbezahlt (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 63). Ihr habe bereits aus früheren Geschäftserfahrungen bekannt sein müssen, dass I.________ im Marihuanahandel tätig gewesen sei, und ihr sei bewusst gewesen, dass dessen finanzielle Mittel (jedenfalls zu einem erheblichen Teil) aus qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz gestammt hätten. Auch bei J.________ - der im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens anerkannt habe, ab Ende Jahr 2009, d.h. im anklagerelevanten Zeitraum, zusammen mit I.________ dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen zu sein - habe die Beschwerdeführerin eingestandenermassen keinerlei Nachfragen nach der Herkunft des Geldes gestellt, obschon dieser bei der Übergabe der EUR 70'000.-- als Begleiter und Geschäftspartner von I.________ aufgetreten sei. Sie habe im Zeitpunkt der Annahme des Geldes zumindest in Kauf genommen, dass es verbrecherischen Ursprungs gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 65). Unklar sei angesichts der sich widersprechenden Versionen der Beteiligten, was diese mit den EUR 70'000.-- konkret bezweckt hätten. Gestützt auf die Version der Beschwerdeführerin seien keine plausiblen wirtschaftlichen Gründe für ihr Vorgehen ersichtlich. Wäre mit der Übergabe der Geldsumme tatsächlich die Finanzierung einer neuen Beteiligung von I.________ und J.________ an der F.________ AG angedacht gewesen, wie das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht worden sei, hätte sie den beiden umgehend ein Aktienzertifikat ausstellen und das Geld auf ein Konto der Gesellschaft einzahlen müssen, was ein Leichtes gewesen wäre, zumal sie zum Zeitpunkt der inkriminierten Banktransaktion Alleinaktionärin und einzig verbleibende zeichnungsberechtigte Organperson der F.________ AG gewesen sei. Indem sie das Geld am 26. Mai 2010 stattdessen auf ein auf sie lautendes Konto einbezahlt habe, habe sie hingegen eine persönliche Distanz zur F.________ AG bzw. den daran berechtigten I.________ und J.________ geschaffen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die EUR 70'000.-- auf einem Eurokonto gelagert habe, das nach ihren Angaben bis zu diesem Zeitpunkt kaum Verwendung gefunden habe. Dadurch habe sie die Intransparenz der Transaktion selbst innerhalb ihrer eigenen Bankverbindungen erhöht (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 66 f.). Insgesamt sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin klar über das blosse Annehmen einer Geldsumme und deren anschliessende Einzahlung auf ein eigenes Bankkonto hinausgegangen. Es sei mit konkreten Kaschierungshandlungen verbunden gewesen, die von der Tatintensität her einem Vertuschen der Herkunft der Vermögenswerte gleichzusetzen seien. Die Beschwerdeführerin, die angesichts der eigenhändig vorgenommenen Handlungen zweifellos wissentlich und willentlich vorgegangen sei, sei darauf aus gewesen, eine mögliche Einziehung der EUR 70'000.-- zu vereiteln oder zumindest zu erschweren (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 67).

E. 9.3.1 Weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan ist, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch gegen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 verstossen soll. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch betreffend Anklageziffer IV. C im erwähnten Entscheid auf, weil er massgeblich auf den Aussagen von C.________ beruhte, zu deren Verwertbarkeit sich die Vorinstanz erneut äussern musste (vgl. Urteil, a.a.O.,

E. 10.3 und 18.1). Es wies die Angelegenheit daher zur erneuten Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurück. Dass in der Folge keine neuen Beweise erhoben wurden und keine Noven vorliegen (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 162 S. 87), steht einem erneuten Schuldspruch nicht entgegen.

E. 9.3.2 Ebenso wenig verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch gegen das Anklageprinzip (vgl. dazu bereits oben E. 5.2). Der Beschwerdeführerin wird unter Anklageziffer IV. C vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 in ihrer Wohnung von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- entgegengenommen zu haben, dies im Wissen darum, dass das Geld aus qualifiziertem Drogenhandel gestammt habe. In der Folge habe sie die EUR 70'000.-- am 26. Mai 2010 auf ihr Eurokonto bei der O.________ AG einbezahlt. Sie habe die wahre Quelle des Wertträgers vertuschen wollen und gewusst, dass es mit dem genannten Vorgehen für die Behörden unmöglich resp. erheblich erschwert gewesen sei, den Ursprung der Wertträger aufzuklären.

Damit umschreibt die Anklageschrift hinreichend genau, welche konkrete Handlung der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, nämlich ein Verstecken der ihr in ihrer Wohnung in bar übergebenen, aus dem qualifizierten Drogenhandel stammenden EUR 70'000.--. Nicht erforderlich ist, dass sich die Anklage auch zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten entlastenden Umständen äussert.

E. 9.3.3 Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht eine Geldwäscherei im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 1 StGB . Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass die Begründung, wonach sie die EUR 70'000.-- auf das Konto der F.________ AG hätte einzahlen müssen, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch denjenigen von I.________ und J.________, dass die F.________ AG im Zeitpunkt der Übergabe der EUR 70'000.-- bereits gegründet war (was sich mit dem Handelsregister deckt, wonach die Gesellschaft per 17. November 2009 eingetragen wurde), das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- vollständig mit den Mitteln der Beschwerdeführerin liberiert wurde, die Beschwerdeführerin C.________ die Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 80'000.-- (entsprechend einer Beteiligung von 80 %) für die Liberierung des Aktienkapitals demnach vorgeschossen haben soll und dieser ihr daher den Betrag von Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 80'000.-- schuldete (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.1 f. S. 63 ff.). Daran ändert jedoch nichts, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB war, weil damit Bargeld aus dem qualifizierten Drogenhandel in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt wurde. Der gesamte Vorgang (Darlehen für die Liberierung des Aktenkapitals und spätere Entgegennahme von Drogengeldern in bar) ist mit einem tatbestandsmässigen Wechseln oder Anlegen von der Einziehung unterliegendem Bargeld vergleichbar. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die blosse Entgegennahme von Drogengeld sei keine Geldwäscherei, da dies in dieser Absolutheit nicht zutrifft und vorliegend auch nicht von einer blossen Entgegennahme ausgegangen werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom der Beschwerdeführerin zitierten BGE 124 IV 274 (E. 4a), wonach die einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort nicht unter den Geldwäschereitatbestand fällt, da sich diese Rechtsprechung auf einfache Einzahlungen des Vortäters auf sein eigenes Bankkonto bezieht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Herkunft der EUR 70'000.-- zusätzlich dadurch verschleiert wurde, dass die Beschwerdeführerin die Gelder auf ein weitgehend inaktives Eurokonto einzahlte. Auch spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich kein Entgelt erhalten hat, nicht gegen die Tatbestandsmässigkeit.

Dass sie um die deliktische Herkunft der EUR 70'000.-- aus dem qualifizierten Drogenhandel wusste, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Damit sowie mit den übrigen willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 9.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Anklageziffer IV. C sind nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin ficht sodann die Strafzumessung an.

E. 10.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).

E. 10.2.2 Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

E. 10.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafzumessung gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit sie auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt, sie habe sich nicht im Sinne der vorinstanzlichen Schuldsprüche strafbar gemacht, obschon sie die Rügen explizit für den Fall erhebt, dass die Schuldsprüche "wider Erwarten" bestätigt werden (vgl. Beschwerde Ziff. 190 bis 192 S. 98 bis 101).

Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nur bezüglich der fünf nachträglich erstellten fiktiven Rechnungen für das Jahr 2006 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden, nicht jedoch bezüglich der Jahresrechnung 2006 (vgl. Beschwerde Ziff. 191b S. 99). Das vorinstanzliche Dispositiv erwähnt für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer IV. A und B in der Klammerbemerkung zwar lediglich die fiktiven Rechnungen. Angeklagt war jedoch auch das Erstellen der (inhaltlich unwahren) Jahresabschlüsse 2006 der G.________ und der H.________ GmbH, wofür die Vorinstanz die Beschwerdeführerin der qualifizierten Geldwäscherei schuldig sprach (vgl. oben E. 7). Die Vorinstanz legt diesen Sachverhalt daher zu Recht der Strafzumessung wegen qualifizierter Geldwäscherei zugrunde (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2.1 S. 83 f.).

E. 10.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe die Strafe trotz der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB und der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht gemildert, sondern lediglich innerhalb des Strafrahmens gemindert. Die vorinstanzliche Strafreduktion sei nicht nachvollziehbar. Angezeigt sei ein gänzlicher Verzicht auf eine Bestrafung.

E. 10.4.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1).

Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB . Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.3; 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.5, nicht publ. in:

BGE 149 IV 395; 6B_878/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.5; 6B_434/2021 vom 7. April 2022 E. 1.2). Dies bedeutet nicht, dass der Zeitablauf nach beiden Bestimmungen im Sinne einer Addition zu kumulieren ist. Vielmehr ist die überlange Verfahrensdauer nur einmal zu würdigen, dabei aber zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese (teilweise) von den Strafbehörden zu vertreten ist (Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 7.5.2).

E. 10.5 Die Vorinstanz sprach für die qualifizierte Geldwäscherei, die mehrfache Urkundenfälschung und die Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug (Anklageziffern II. sowie IV. A und B) eine bedingte Freiheitsstrafe und für die verbleibenden Taten der Erschleichung einer Falschbeurkundung und der (einfachen) Geldwäscherei (Anklageziffern III. und VI. C) eine bedingte Geldstrafe aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 82). Sie anerkennt, dass im Zeitpunkt des zweiten Berufungsurteils vom 5. Februar 2025 sämtliche Delikte ganz verjährt wären, wenn nicht am 23. Oktober 2013 das erstinstanzliche Urteil ergangen wäre, das den Lauf der Verjährungsfrist definitiv beendet habe (Art. 97 Abs. 3 aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Sie trägt dem sowie dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ausser den eingeklagten Taten nichts hat zuschulden kommen lassen und sie sich demnach während ausserordentlich langer Zeit wohl verhalten hat, mit einer Strafreduktion von 15 % Rechnung (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.2 S. 89). Zusätzlich berücksichtigt sie die ausserordentlich lange Verfahrensdauer im Umfang von 55 % strafmindernd (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.3 S. 89 f.). Insgesamt reduzierte sie die Einsatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten in Berücksichtigung des Wohlverhaltens und des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot um 70 % auf neun Monate (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.4

S. 90). Für das Teilgeständnis gewährte sie der Beschwerdeführerin einen weiteren Abzug von drei Monaten (bzw. 10 %), was die Freiheitsstrafe von sechs Monaten ergab (angefochtenes Urteil E. 3.3.1

S. 88 und E. 3.4 S. 90).

E. 10.6.1 Die Vorinstanz berücksichtigt Art. 48 lit. e StGB und die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots folglich im Umfang von 70 % strafmindernd. Nicht ersichtlich ist, weshalb sie damit gegen das ihr zustehende sachrichterliche Ermessen hätte verstossen sollen. Dieser kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte auf eine Bestrafung zwingend gänzlich verzichten müssen, da sich dies nicht aufdrängte.

E. 10.6.2 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen Hinweis auf diese Bestimmung bzw. der Rüge, die Vorinstanz hätte die Strafe nicht nur innerhalb des Strafrahmens mindern, sondern mildern müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 193f S. 102), erreichen will. Ein Abweichen von der angedrohten Mindeststrafe im Sinne der Kann-Bestimmung von Art. 48a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8) kommt in Betracht, wenn der anwendbare Straftatbestand eine Mindeststrafandrohung vorsieht, was bei den von der Vorinstanz beurteilten Tatbeständen der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug nicht der Fall ist. Dass die Vorinstanz anstelle der Freiheitsstrafe eine andere Strafart (Geldstrafe oder Busse, vgl. Art. 48a Abs. 2 StGB) hätte wählen müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht explizit geltend, und sie stellt auch keinen entsprechenden Eventualantrag.

E. 10.7 Die Rügen betreffend die Strafzumessung sind insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Hinsichtlich der Ersatzforderung rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der formellen Rechtskraft, des Verschlechterungsverbots und der Verjährungsregel von Art. 70 Abs. 3 StGB . Sie argumentiert, das erstinstanzliche Urteil sei im Umfang von Fr. 211'727.65, d.h. betreffend Fr. 126'327.65 (Provision D.________) und EUR 70'000.-- (Anteilszahlung J.________ à Fr. 1.22) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, da sie lediglich die dritte Ersatzforderung (betreffend die Anklageziffer IV. A und B) und die falsche Umrechnung der EUR 70'000.-- angefochten habe, was jedoch an der Anerkennung dieser Forderung nichts ändere. Die bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsenen Ersatzforderungen seien inzwischen verjährt. Weiter habe die Vorinstanz die Ersatzforderung für die Provisionen von D.________ in Abweichung von der ersten Instanz um Fr. 59.65 zu hoch angesetzt. Bezüglich der EUR 70'000.-- sei die Vorinstanz von einem falschen Wechselkurs ausgegangen. Massgeblich sei nicht der Wechselkurs im Zeitpunkt der Einzahlung der EUR 70'000.-- auf ihr Konto, sondern der aktuelle Wechselkurs per Datum Urteil.

E. 11.2.1 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Beschwerdeführerin habe mit der Berufung gegen die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern II. und IV. C auch die entsprechenden Ersatzforderungen angefochten. Sie weist zudem darauf hin, dass die teilweise Anerkennung der Ersatzforderung in der Berufungserklärung noch explizit als Eventualantrag ("für den Fall der Schuldigsprechung") formuliert war (angefochtenes Urteil E. 2.1.2 S. 24). Weitere Ausführungen dazu, ob eine Gesamtersatzforderung betreffend mehrere Sachverhaltskomplexe mangels Anfechtung einzelner Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwächst, erübrigen sich daher.

E. 11.2.2 Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 139 IV 282 E. 2.6). Bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren muss gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nach ständiger Rechtsprechung daher nicht automatisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen (Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 172). Daraus folgt auch, dass es der Vorinstanz nicht untersagt war, eine allfällige falsche (d.h. um Fr. 59.65 zu tiefe) Berechnung der Ersatzforderung für die Provisionen von D.________ durch das Bezirksgericht zu korrigieren. Entscheidend ist, dass die zweitinstanzliche Ersatzforderung insgesamt den Betrag der erstinstanzlich ausgesprochenen Ersatzforderung nicht übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die Berechnung der Vorinstanz - welche hierfür auf die Akten und eine ausdrückliche Anerkennung durch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 97) - sei falsch, erübrigen sich weitere Ausführungen zur exakten Höhe der seitens der E.________ GmbH an die Beschwerdeführerin geflossenen Provisionen.

E. 11.2.3 Die Vorinstanz geht davon aus, die von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen EUR 70'000.-- (Anklageziffer IV. C) seien von dieser bereits wenige Tage später verschoben und in eine Finanzanlage investiert worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 97 f.). Weshalb unter diesen Umständen zwingend auf den Wechselkurs im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils abzustellen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 205 S. 109), da die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu Unrecht nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 11.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ersatzforderung sind nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Die Beschwerdeführerin ficht weiter die vorinstanzliche Kostenverteilung an, die nicht nachvollziehbar sei. Sie beantragt, die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sowie den ersten Durchgang des zweitinstanzlichen Verfahrens seien ihr bei gleichbleibendem Ergebnis nicht zu

2 / 5 (erstinstanzliche Kosten) bzw. zu

7 / 20 (Berufungsverfahren), sondern zu maximal

5 / 20 aufzuerlegen. Sie sei in fünf von 20 Punkten schuldig befunden worden. Am schwersten habe der in der Untersuchung erhobene Vorwurf des qualifizierten Drogenhandels gewogen, bezüglich welchem die Untersuchung jedoch eingestellt worden sei. Entsprechend sei auch die Parteikostenentschädigung lediglich um

5 / 20 zu kürzen.

E. 12.2 Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im Ermessen des Sachgerichts, das am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung; es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. etwa Urteile 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 3; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf darzulegen, wie die Kosten ausgehend vom Teilfreispruch ihres Erachtens zu verlegen gewesen wären, ohne jedoch eine Rechts- oder Ermessensverletzung aufzuzeigen. Die Beschwerde vermag insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 13 / 20 von Fr. 2'638.--). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Zeit ab dem 20. April 2014) beliefen sich gemäss dem angefochtenen Entscheid auf Fr. 42'834.55 und diejenigen für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 38'067.--.

Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben, worauf die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2013 die Berufung anmeldete. Die Berufungserklärung reichte sie am 17. Januar 2014 fristgerecht nach der Zustellung des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils ein (vgl. Berufungsurteil vom 4. September 2020 E. 1 und 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz geht davon aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 5,83 Stunden für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils sei mit der Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgegolten. Für das Verfassen der Berufungserklärung habe die Beschwerdeführerin einen Zeitbedarf von 36 Stunden veranschlagt, was angesichts dessen, dass die Berufungserklärung keineswegs als vollwertiger Parteivortrag ausformuliert werden müsse, sondern von Gesetzes wegen einzig die angefochtenen Punkte und die verlangten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Beweisanträge zu enthalten brauche

(Art. 399 Abs. 3 StPO), deutlich übersetzt erscheine. Notwendig seien hierfür höchstens acht Stunden (angefochtenes Urteil E. 1.3.2 S. 111 f.).

Von der beantragten Verzinsung der Parteientschädigung sah die Vorinstanz ab. Sie erwog zudem, der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssumme stehe nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts einzig der Beschwerdeführerin selber zu. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO, wonach die Parteientschädigung in solchen Fällen direkt an den Rechtsvertreter auszurichten sei, gelange nicht zur Anwendung (angefochtenes Urteil E. 1.3.3 S. 112). Die Vorinstanz verrechnete die Parteientschädigung daher mit der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Ersatzforderung (angefochtenes Urteil E. 4 S. 100 f.).

E. 13.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die der Berechnung der Parteientschädigung zugrunde liegenden Kosten für die Wahlverteidigung im ersten Durchgang des Berufungsverfahrens bis 20. August 2014 (Analyse des erstinstanzlichen Urteils und Berufungserklärung) zu Unrecht von Fr. 12'931.40 (inkl. Spesen und MWST) auf Fr. 2'638.-- zusammengekürzt. Zudem seien die zugesprochenen Beträge antragsgemäss ab mittlerem Verfalldatum mit 5 % zu verzinsen.

E. 13.2 Die Beschwerdeführerin machte gemäss dem angefochtenen Entscheid für die erbetene Verteidigung in der Zeit bis zu deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung am 20. August 2014 mittels Leistungsabrechnung erstinstanzlich eine Entschädigung von Fr. 192'572.65 und zweitinstanzlich eine Entschädigung von Fr. 12'934.40 geltend, je zzgl. Zins (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 109). Die Vorinstanz rundete den Betrag von Fr. 192'572.65 - wie zuvor bereits das Bezirksgericht - in Berücksichtigung des verbliebenen Aufwands bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz bzw. des zusätzlichen Zeitaufwandes für die mündliche Eröffnung sowie die Nachbesprechung des Urteilsdispositivs auf Fr. 200'000.-- auf (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.1 S. 110 f. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 3.5 S. 78), während sie den Betrag von Fr. 12'934.40 auf Fr. 2'638.-- kürzte (angefochtenes Urteil E. 1.3.2

S. 111 f.). Sie sprach der Beschwerdeführerin im Umfang der Freisprüche für den Beizug der erbetenen Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.-- zu (Fr. 120'000.-- bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, entsprechend

3 / 5 von Fr. 200'000.--, und Fr. 1'700.-- für das erste Berufungsverfahren bis am 20. August 2014, entsprechend

E. 13.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).

E. 13.3.2 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Kraft, wonach die Entschädigung nach dem Anwaltstarif festzulegen ist und beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. Die Änderung betrifft lediglich den anwendbaren Tarif. In Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage sieht die Bestimmung unverändert vor, dass die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen sind. Offenbleiben kann daher, ob die Vorinstanz zu Recht auf das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht abstellt, was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht kritisiert (siehe dazu auch Urteile 7B_1302/2024 vom 7. April 2026 E. 1; 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2).

E. 13.3.3 Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1,

45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; siehe auch BGE 141 I 124 E. 3.2 mit Hinweisen betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

E. 13.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betragsmässigen Festsetzung der Parteientschädigung für die Wahlverteidigung ist ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu auch BGE 151 IV 84 E. 2.3). In der Sache sind die Rügen jedoch unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist:

E. 13.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils seien entgegen der Vorinstanz lediglich drei Stunden eingesetzt worden. Der Aufwand sei nicht doppelt verrechnet worden (vgl. Beschwerde Ziff. 231a-c S. 116). Letzteres mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass der Aufwand für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils gemäss den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bzw. mit dem für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anerkannten (von der Vorinstanz aufgerundeten) Aufwand als abgerechnet gilt.

E. 13.4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, die Vorinstanz habe die geltend gemachten 36 Arbeitsstunden für die Analyse des erstinstanzlichen Urteils und die Berufungserklärung ohne nachvollziehbare Begründung auf acht Stunden zusammengestrichen. Die Berufungserklärung habe bei dem aus dem Ruder geratenen Strafverfahren mit 16 Anklagen umfassender begründet werden müssen. Vor allem sei auf unberücksichtigte Entlastungsbeweise hingewiesen worden, weil die Materie komplex gewesen und die Erstinstanz über sämtliche Entlastungsbeweise hinweggegangen sei. Die von der Erstinstanz ignorierten, heimlich aufgenommenen entlastenden Gespräche mit C.________ seien bereits in der Berufungserklärung thematisiert worden, ansonsten der Verteidigung grobe Unsorgfalt vorzuwerfen gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 231d ff. S. 116 f.).

Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen, da sie nicht aufzeigt, weshalb die Entschädigung insgesamt unangemessen sein soll. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar den Zeitaufwand für die Berufungserklärung kürzte, im Gegenzug jedoch den geltend gemachten Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 192'572.65 auf Fr. 200'000.-- erhöhte (oben E. 13.2). Nachvollziehbar ist, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht nur die Berufungserklärung verfassen, sondern auch das zuvor zugestellte, 85 Seiten umfassende schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil mit zahlreichen Schuldsprüchen in mehreren (insgesamt neun) Sachverhaltskomplexen sorgfältig studieren und abklären musste, ob dieses ganz oder nur teilweise angefochten werden soll, welche konkreten Abänderungen verlangt werden sollen und welche Beweisanträge zu stellen sind (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Begründung der Berufungserklärung bzw. der darin enthaltenen Beweisanträge ist zwar nicht zwingend, sie kann jedoch im Interesse der beschuldigten Person sein und reduziert den Arbeitsaufwand für die spätere mündliche oder schriftliche Begründung der Berufung (vgl. dazu auch Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 E. 3 mit Hinweisen). Dennoch wäre es vorliegend an der Beschwerdeführerin gewesen darzulegen, dass der Aufwand ihres Verteidigers für das Studium des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils, das Verfassen der Berufungserklärung und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insgesamt nicht angemessen entschädigt wurde. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des für die Berufungserklärung geltend gemachten Aufwands von 36 Stunden zu kritisieren, ohne sich jedoch mit der übrigen Begründung der Vorinstanz und dem insgesamt für das erstinstanzliche Verfahren inklusive Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und für die Vorbereitung des ersten Berufungsverfahrens anerkannten Stundenaufwand auseinanderzusetzen.

E. 13.4.3 Fehl geht weiter der Einwand, auf der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sei in sinngemässer Anwendung von Art. 73 OR ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Bei der Parteikostenentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um einen Schadensposten im Sinne von Art. 41 ff. OR, weshalb darauf keine Zinsen anfallen (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 5). Daran ist weiterhin festzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin nichts dartut, das eine Rechtsprechungsänderung rechtfertigen könnte.

E. 14.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Parteikostenentschädigung zu Unrecht mit der Ersatzforderung verrechnet. Sie beruft sich für das geltend gemachte Verrechnungsverbot auf Art. 429 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO

e contrario . Sie argumentiert zudem, sie habe am 12. Juli 2010 eine Vollmacht für den Verteidiger ausgestellt, in der sie diesem ihre Forderungen gegenüber Gerichten und Behörden etc. auf Ersatz der Partei- und Anwaltskosten abgetreten habe.

E. 14.2.1 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 Satz 2 StPO in Kraft seit 1. Januar 2024).

E. 14.2.2 Die Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO war im Entwurf des Bundesrats zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 (BBl 2019 6789) noch nicht vorgesehen. Sie wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vorgeschlagen und von Berichterstatter Jositsch im Rat wie folgt begründet: "Artikel 429 Absatz 3 soll eine Klärung bringen, nämlich dass das Geld bei den Entschädigungen für Anwaltshonorare an Rechtsanwälte gehen soll. An und für sich handelt es sich dabei um geltendes Recht, das in der Praxis aber unterschiedlich gehandhabt wird. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen einstimmig diese Ergänzung in Absatz 3" (Berichterstatter Jositsch, AB 2021 S 1372). Nachdem sie im Ständerat angenommen worden war, stimmte ihr auch der Nationalrat zu, ohne dass sie - soweit ersichtlich - zu weiteren Diskussionen Anlass gegeben hätte (BGE 151 I 84 E. 2.2).

E. 14.2.3 Art. 429 Abs. 3 StPO gewährleistet, dass die Entschädigung für Anwaltshonorare tatsächlich an die Rechtsanwälte gelangt und nicht anders verwendet - nämlich mit Forderungen gegenüber der beschuldigten Person verrechnet - wird, wie es unter dem früheren Recht noch möglich war. Die damit einhergehende Beschwerdelegitimation der Wahlverteidigung verhindert, dass der Entschädigungsentscheid gegen deren Willen unangefochten bleibt, so insbesondere nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Zudem stellt Art. 429 Abs. 3 StPO klar, dass das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen ist (zum Ganzen: BGE 151 I 84 E. 2.2).

E. 14.2.4 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bedarf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches anerkennt die Bestimmung in der nicht abschliessenden Aufzählung ("insbesondere") unter anderem der beschuldigten Person zu (Ziff. 1). Bei Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG handelt es sich um eine "Generalklausel mit Regelbeispielen", die nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse verleiht, das sie voraussetzt. Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG ausdrücklich erwähnte beschuldigte Person hat demnach nicht in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids in einer Strafsache (BGE 149 IV 213 E. 2; 139 IV 121 E. 4.2). Beim rechtlich geschützten Interesse muss es sich um ein eigenes der beschuldigten Person handeln. Zur Wahrung von Interessen Dritter ist sie nicht befugt (vgl. BGE 150 IV 409 E. 2.5.1; 145 IV 161 E. 3.1; 131 IV 191 E. 1.2.1; Urteile 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.1.2; 1B_517/2020 vom

6. Juli 2021 E. 1). Auch lässt die Rechtsprechung eine bloss indirekte oder faktische Betroffenheit nicht genügen (vgl. BGE 150 IV 409

E. 2.5.1; 147 IV 2 E. 1.3; 145 IV 161 E. 3.1; 133 IV 121 E. 1.2). Die beschwerdeführende Person muss daher aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid gegen eine Rechtsvorschrift verstösst, die dazu dient, ihre Interessen zu schützen, und aus der sie ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 150 IV 409 E. 2.5.1; 145 IV 161 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die beschuldigte Person kann eine Verurteilung mangels eines eigenen rechtlich geschützten Interesses beispielsweise nicht mit der Begründung anfechten, die Opferschutzbestimmungen über die Zusammensetzung des urteilenden Gerichts bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität (vgl. Art. 335 Abs. 4 StPO; Art. 10 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 [aOHG]) seien verletzt worden (BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 mit Hinweis auf die Lehre) oder geltend machen, die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, das eine weitere Befragung des kindlichen Opfers mit sich bringt, verstosse gegen die Opferrechte (BGE 131 IV 191 E. 1.2.2; siehe auch Urteil 6B_920/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1.3). Auch kann sie sich nicht gegen die Verweigerung der Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB zur Wehr setzen (vgl. der zu Art. 382 Abs. 1 StPO ergangene BGE 150 IV 409 E. 2.5 f.). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verneinte die Rechtsprechung weiter bezüglich der von der beschuldigten Person beantragten Rückerstattung einer Sicherheitsleistung an eine Drittperson (vgl. Urteil 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.1.2; siehe auch Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 9.3).

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1). Die beschwerdeführende Person muss die Sachurteilsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift ausreichend substanziieren und die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 453 E. 1.4.8; 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 7B_1302/2024 vom 7. April 2026 E. 2.1.3).

E. 14.2.5 Das Bundesgericht befasste sich im BGE 151 I 84 mit der Beschwerdelegitimation der beschuldigten Person in Bezug auf die betragsmässige Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. BGE, a.a.O., E. 2.3; siehe dazu oben E. 13.4). Nicht Gegenstand dieses Entscheids bildet die Frage, ob die beschuldigte Person mittels Beschwerde in Strafsachen auch eine angeblich in Verletzung von Art. 429 Abs. 3 StPO erfolgte Verrechnung der Parteientschädigung anfechten kann. Dies ist zu verneinen. Mit der Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO soll wie dargelegt verhindert werden, dass die staatlich geschuldete Entschädigung für die angemessene Wahlverteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Ansprüchen des Staates aus Verfahrenskosten etc. verrechnet werden kann. Die Ent schädigung steht der Wahlverteidigung jedoch ausdrücklich nur unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft zu.

Art. 429 Abs. 3 StPO kommt folglich nur im Umfang der noch offenen Honorarforderung für die angemessene Wahlverteidigung zum Tragen. Wurde die Honorarforderung (durch Kostenvorschüsse oder Akontozahlungen, vgl. dazu BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteile 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3; 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5, oder nach erfolgter Abrechnung mit der Klientschaft) bereits beglichen, entfällt der Anspruch der Wahlverteidigung auf Auszahlung der Parteientschädigung. Entsprechend besteht in diesem Umfang auch kein Verrechnungsverbot (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO sowie nachfolgend

E. 14.3). Hinsichtlich des sich aus Art. 429 Abs. 3 StGB ergebenden Verrechnungsverbots hat daher lediglich die Wahlverteidigung, deren Honorar für die angemessene Verteidigung im Strafverfahren noch nicht beglichen wurde, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1

lit. b BGG .

Die vorliegende Beschwerde wurde ausschliesslich im Namen der beschuldigten Person erhoben. Auf die gerügte Verletzung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist daher nicht einzutreten. Offenbleiben kann damit, ob Art. 429 Abs. 3 StGB

- wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - vorliegend entgegen der Bestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO überhaupt zur Anwendung gelangt.

E. 14.3 Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 442 Abs. 4 StPO

e contrario sowie das von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 (vgl. Beschwerde Ziff. 207 S. 110 f.). Gemäss Art. 442 Abs. 2 StGB können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschliessend; die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR über die Verrechnung sind auch im öffentlichen Recht anwendbar, soweit dieses nichts anderes bestimmt (BGE 144 IV 212 E. 2.2). Eine Verrechnung der Ersatzforderung mit der Parteientschädigung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Aus dem Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 ergibt sich lediglich, dass Ersatzforderungen nicht mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. e StGB bzw. aArt. 71

Abs. 3 StGB verrechnet werden dürfen (vgl. Urteil, a.a.O., E. 3.4.2; siehe auch Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.3).

E. 14.4 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin überdies, soweit sie das Verrechnungsverbot aus der Forderungsabtretung in der Anwaltsvollmacht vom 12. Juli 2010 ableitet. Ein rechtlich geschütztes Interesse Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zeigt die Beschwerdeführerin auch insofern nicht auf. Ebenso wenig begründet sie rechtsgenügend, weshalb die Abtretung des Entschädigungsanspruchs an die Verteidigung in der Anwaltsvollmacht vorliegend einer grundsätzlich zulässigen Verrechnung von staatlichen Forderungen mit der geschuldeten Parteientschädigung (vgl. dazu oben E. 14.3) entgegenstehen soll. Ausführungen dazu, ob sich die von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde eingereichte Vollmacht vom 12. Juli 2010 bereits bei den kantonalen Verfahrensakten befindet, erübrigen sich daher.

E. 14.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Entschädigung für die erbetene Verteidigung sind nach dem Gesagten insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 15.1 Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und die geforderte Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu Unrecht abgewiesen.

E. 15.2 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) und die Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO nur geschuldet, soweit die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin wurde weitgehend schuldig gesprochen. Freisprüche erfolgten lediglich bezüglich der Anklageziffern I. (Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, eventualiter Diebstahl, und Geldwäscherei) und VII. (Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der N.________), während in den übrigen Sachverhaltskomplexen Schuldsprüche ergingen. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren als solches war daher nicht unrechtmässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin anfänglich auch vorgeworfen wurde, in den qualifizierten Drogenhandel (von C.________) involviert gewesen zu sein, da der in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Vorwurf der Geldwäscherei in verschiedenen Schuldsprüchen mündete. Bei dieser Ausgangslage wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die Kausalität zwischen einer allfälligen wirtschaftlichen Einbusse sowie einer Persönlichkeitsverletzung und dem bezüglich der Anklageziffern I. und IV. geführten Strafverfahren substanziiert aufzuzeigen. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansprüche vielmehr über weite Strecken mit den von ihr vor Bundesgericht beantragten weiteren Freisprüchen. Sie macht zudem geltend, die ihr gegenüber angeordnete erste Untersuchungshaft sei mangels Kollusionsgefahr rechtswidrig gewesen (vgl. dazu Urteile 1B_257/2010 vom 25. August 2010 sowie 1B_317/2010 und 1B_335/2010 vom 26. Oktober 2010), ohne sich jedoch rechtsgenügend mit der Bestimmung von Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO und den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auch vermag die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Strafverfahren keinen Genugtuungsanspruch zu begründen, da die Vorinstanz dem bereits bei der Strafzumessung Rechnung trug. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 16 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_332/2025

Urteil vom 1. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung usw.; Willkür, Strafzumessung, Ersatzforderung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Februar 2025 (SB220392-O/U/nk).

Sachverhalt:

A.

Die Anklage vom 20. Februar 2013 wirft A.________ stark zusammengefasst vor, sie habe ab dem 12. September 2007 in einem auf sie lautenden Schliessfach in Vaduz Bargeld von B.________ aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen. Am 16. Oktober 2009 habe sie das Schliessfach ohne Kenntnis von B.________ saldiert und dessen Bargeld im Betrag von Fr. 497'000.-- an sich genommen, in der Absicht, es für sich zu verwenden, resp. es mit C.________ zu teilen (Anklageziffer I.). In der Zeit von anfangs Juli 2007 bis 10. Dezember 2008 habe sie für D.________ fiktive Handwerkerrechnungen und Quittungen erstellt, um diesem zu ermöglichen, seine Bargeldbezüge bei der E.________ GmbH gegenüber den Steuerbehörden nicht als Einkommen deklarieren zu müssen (Anklageziffer II.). Im Januar 2010 habe sie dem Handelsregisteramt in Zürich eine inhaltlich unwahre Handelsregisteranmeldung zukommen lassen, welcher sie ein originales Doppel des Unterschriftenbogens für die Gründung der F.________ AG mit den Unterschriften von ihr und C.________ beigelegt habe und in welcher sie ohne Kenntnis von C.________ dessen Löschung als Verwaltungsrat der F.________ AG beantragt habe (Anklageziffer III.). Weiter habe sie Ende 2007 bzw. anfangs 2008 für die Gesellschaften G.________ und H.________ GmbH von C.________ und I.________, welche beide ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten, eine fiktive Buchhaltung für das Jahr 2006 erstellt und für diese die Steuererklärungen 2006 ausgefüllt (Anklageziffer IV. A und B). Zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 habe sie von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen (Anklageziffer IV. C). Zwischen anfangs 2010 und Juni 2010 habe sie I.________ aufgefordert, sämtliche Buchhaltungsunterlagen der G.________ und der H.________ GmbH in ihr Büro zu bringen. In der Folge habe sie daraus sämtliche Unterlagen entfernt, welche Rückschlüsse auf sie hätten geben können (Anklageziffer V.). In der Zeit von Oktober 2008 bis Juni 2009 habe sie K.________, der seinen Lebensunterhalt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdient habe, fiktiv bei ihrer Einzelfirma L.________ als angeblichen EDV-Mitarbeiter angestellt (Anklageziffer VI.). Schliesslich habe sie als Angestellte der M.________ AG zu Unrecht Krankentaggeld bezogen, da sie in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitstätig gewesen sei (Anklageziffer VI.).

B.

Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer I. und IV. A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer II.) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V.), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer VI.) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklageziffer VI.) sprach es sie frei. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 75 Tagessätze mit bedingtem Vollzug. Weiter entschied es, die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Es verpflichtete A.________, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Es stellte weiter fest, dass A.________ gegenüber der N.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es die N.________ auf den Weg des Zivilprozesses. B.________ verwies es mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Es entschied schliesslich, die beschlagnahmten Konti/Depots bei der O.________ AG und der P.________ seien zur Deckung der Geldstrafe, der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Mehrbetrag sei A.________ wieder herauszugeben bzw. die Konti/Depots seien in diesem Umfang wieder freizugeben. Die beschlagnahmten Konti bei der Q.________ und der R.________ seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es A.________ zu 9/10 und dem Staat zu 1/10. Es sprach A.________ für die erbetene Verteidigung (im Umfang der Freisprüche sowie unter Einbezug der in der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2013 vorbehaltenen Entsch ädigungsfolge) eine Prozessentschädigung von

Fr. 20'000.-- zu. Es verpflichtete sie zudem, der N.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, während die Staatsanwaltschaft (welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren beantragte) sowie die N.________ (im Kosten- und Zivilpunkt) Anschlussberufung führten.

C.

Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, A.________ von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer II. teilweise frei (Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; Dispositivziffer 2). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1). Die erstinstanzlichen Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositivziffern 3 und 4). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Die N.________ verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg (Dispositivziffer 6). B.________ verwies es mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 7). Es entschied zudem, die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots bei der P.________ und der O.________ AG seien samt den seither darauf angefallenen Erträgen einzuziehen und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden (Dispositivziffer 8). Es wies die O.________ AG und die P.________ an, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Urteils sämtliche auf den erwähnten Konten sich befindende Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552 zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung werde die Sperre der Konten aufgehoben (Dispositivziffer 9). Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin zurückzugeben (Dispositivziffer 10). Die Audiodateien samt Abschriften (act. 131/44-46 und act. 179/1-2) seien gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Dispositivziffe r 11). Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid sowie die Prozessentschädigung an A.________ (Dispositivziffern 12 und 13). Die von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren an die N.________ zu bezahlende Prozessentschädigung erhöhte es in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 38'000.-- (inkl. MWST; Dispositivziffer 14). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffern 15 und 16). Es verpflichtete A.________, der N.________ für das Berufungsverfahren eine um 9/10 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 17).

D.

Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen das Urteil vom

4. September 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. Juni 2022 teilweise gut. Es hob die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I., IV. und VII. auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. Es wies dieses zudem an, zeitnah über den Umfang der Vermögensbeschlagnahme für die Zeit des zweiten Berufungsverfahrens zu befinden. Im Übrigen wies es die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022).

E.

Mit Beschluss vom 29. September 2022 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, die bestehende Kontosperre im den Betrag von Fr. 400'000.-- übersteigenden Umfang auf und gab die entsprechenden Vermögenswerte an A.________ frei. Zudem hiess die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 13. Dezember 2022 das von A.________ im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gestellte Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 4. September 2020 gut. Die Staatsanwaltschaft und die N.________ erklärten am 19. September 2024 bzw. am 18. November 2024 den Rückzug ihrer Anschlussberufung.

F.

Im Urteil vom 5. Februar 2025 stelle das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, zunächst fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe Bankkonti Q.________ und R.________) und 12 (Aufbewahrungskosten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer IV. A und B), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. April 2006 und 31. Dezember 2006 lautend auf die G.________ sowie hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 2. und 10. Dezember 2006 lautend auf die H.________ GmbH) (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. C) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG /ZH i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer II.) schuldig (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, eventualiter des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer I.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. A und B, soweit nicht vom Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 erfasst) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VII.) sprach es sie frei (Dispositivziffer 2). Es stellte in beiden Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositivziffer 3) und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositivziffern 4 und 5). Das Schadenersatzbegehren der N.________ und das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 6 und 7). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 225'196.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 8). Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12), welche es A.________ zu 2/5 auferlegte und im Übrigen auf die Gerichtskosten nahm (Dispositivziffer 13). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) von Fr. 12'000.-- auferlegte es zu 7/20 A.________ und zu 1/20 der N.________, während es die übrigen 12/20 auf die Gerichtskasse nahm. Es verpflichtete A.________, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 42'834.55 für das erste Berufungsverfahren dem Staat zurückzuzahlen. Im verbleibenden Umfang von 13/20 beliess es die amtlichen Verteidigungskosten definitiv bei der Gerichtskasse (Dispositivziffern 14 und 15). Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220392), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, nahm es vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 16 und 17). Es sprach A.________ für die anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.-- (inkl. 7,6 % bzw. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse zu. Im weitergehenden Umfang wies es die Entschädigungsforderung von A.________ ab (Dispositivziffer 18). Die Entschädigungsforderung von Fr. 121'700.-- verrechnete es mit der von A.________ dem Staat geschuldeten Ersatzforderung von Fr. 225'196.--. Es setzte die noch offene Ersatzforderungsschuld auf Fr. 103'496.-- fest und erklärte die Entschädigungsforderung als vollständig getilgt (Dispositivziffern 8 und 18). Die Genugtuungsforderung von A.________ wies es vollumfänglich ab (Dispositivziffer 19). Die beschlagnahmten Vermögenswerte zog es im Umfang von 44'580.45 zur Deckung des A.________ auferlegten Anteils an den Verfahrenskosten heran (Dispositivziffern 9, 13 und 15). Im weiteren Umfang von Fr. 108'000.-- ordnete es die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis zu einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren an (Dispositivziffer 9). Im Übrigen gab es die beschlagnahmten Vermögenswerte frei (Dispositivziffern 9 und 10). Zudem bestätigte es die erstinstanzlich angeordnete Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen (Dispositivziffer 11).

G.

A.________ führt gegen das Urteil vom 5. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Verfahren sei zufolge krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots und/oder nichtiger Untersuchung einzustellen, unter Freigabe sämtlicher Vermögenswerte und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für das ganze Verfahren; allenfalls sei die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle der Nichteinstellung seien die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei auf die Strafe zufolge der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verzichten, eventuell sei sie zu mildern und es sei der bedingte Vollzug zu gewähren; eventualiter sei die Sache dafür und zur Regelung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei zu ergänzen und es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 betreffend Ziffer 7 (Ersatzforderung) im Umfang von Fr. 211'727.65 nicht angefochten worden sei und diesbezüglich am 23. Oktober 2013 resp. spätestens am 18. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ziffern 8 und 9 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei die Ersatzforderung aus der Provisionszahlung von D.________ um Fr. 59.65 herabzusetzen, die Höhe der Ersatzforderung aus der Entgegennahme der EUR 70'000.-- nach dem vorhandenen Wert im Zeitpunkt des Urteils gemäss dem aktuellen Wechselkurs EUR/CHF festzusetzen sowie festzustellen, dass die seit 23. Oktober 2013, eventuell seit 18. Januar 2014, rechtskräftigen Ersatzforderungen gegen sie für den nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil aus der Entgegennahme der Anteilszahlung von EUR 70'000.-- und der Provisionszahlung von Fr. 126'327.85 verjährt bzw. nicht mehr geschuldet seien und die Verrechnung der beiden Ersatzforderungen mit der Parteientschädigung unzulässig bzw. nichtig sei; die beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich freizugeben. Die Ziffern 13 und 15 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Kosten des Vorverfahrens und der Erstinstanz sowie von 19/20 des ersten Berufungsverfahrens seien vollständig, eventuell ausgangsgemäss, dem Staat aufzuerlegen. Ziffer 18 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr a) die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis vor Erstinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 192'572.65, zzgl. 5 % Zins seit 1. März 2012 (mittlerer Verfall), und die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor Zweitinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 12'931.40, zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2014 (mittlerer Verfall), zuzusprechen, je zahlbar im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt an ihren Verteidiger, Rechtsanwalt Dieter Aebi, sowie b) eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer selbstständigen Tätigkeit als Treuhänderin. Ziffer 19 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist bezüglich Anklageziffer IV. A und B (Beschwerde S. 35 bis 87) übermässig weitschweifig. Sie enthält in diesem Punkt zahlreiche mehr oder weniger identische Wiederholungen. Sie vermischt zudem Tat- und Rechtsfragen sowie die einzelnen Rechtsrügen. Die Beschwerde wäre insoweit daher an sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG zur Verbesserung zurückzuschicken, worauf mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Verfahrensausgang jedoch verzichtet wird.

2.

2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1).

2.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin Schuldsprüche oder andere Fragen aufgreift, die vom Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 abschliessend beurteilt wurden (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 35 f.). Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die in den Anklageziffern II. und III. ergangenen Schuldsprüche wendet (vgl. Beschwerde S. 89 bis 97) oder erneut geltend macht, die gesamte Untersuchung sei ungültig bzw. nichtig, weil sie auf einer unzulässigen Telefonüberwachung, einer illegalen Hausdurchsuchung (fishing expedition) sowie einem krass einseitigen und rechtswidrigen Verhalten der Staatsanwältin beruhe (vgl. etwa Beschwerde S. 19 bis 34 sowie Ziff. 77 S. 35 f.). Das Bundesgericht hob in den Erwägungen des Urteils 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 explizit nur die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I., IV. und VII. auf (Urteil, a.a.O., E. 25.1). Hinsichtlich der vom Bundesgericht im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 nicht beanstandeten Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil keiner Neubeurteilung mehr zugänglich (vgl. oben E. 2.1 sowie Urteile 7B_265/2022 vom

28. Juni 2024 E. 1.2; 6B_482/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, sämtliche Beweise seien Früchte des ungültigen Überwachungsgesuchs und im Sinne von Art. 141 StPO unverwertbar, trat das Bundesgericht nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Telefonüberwachung und der Verwertung von Zufallsfunden nach der Mitteilung vom 27. September 2012 sofort mittels Beschwerde hätte anfechten müssen (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8). Ebenfalls nicht einzutreten war auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit der Untersuchung mit der Befangenheit der Staatsanwältin begründete (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 4). Darauf ist nicht zurückzukommen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei wegen der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.

3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 u.a., das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 grundsätzlich ohne grössere Verzögerungen vorangetrieben worden. Zumindest mache die Beschwerdeführerin für diesen Verfahrensabschnitt keine Untätigkeit der Behörden geltend, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchte. Hingegen sei das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden. Diese Verletzung wiege jedoch nicht derart schwer, als dass sie eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, da das erstinstanzliche Urteil innert nützlicher Frist ergangen sei (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2).

3.3.2. Zwischen dem Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 und dem vorliegend angefochtenen zweiten Berufungsurteil vom 5. Februar 2025 sind erneut mehr als 2 1/2 Jahre verstrichen. Die Vorinstanz bejaht daher auch für das zweite Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, was sie im Dispositiv ihres Entscheids erwähnt und zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1.2 S. 83 und E. 3.3.2.4 S. 90). Hingegen verneint sie zu Recht einen die Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Extremfall (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 27 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufzeigt und dass die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern II. und III. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug bereits mit dem ersten Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2022 abschliessend beurteilt wurden, was einer Einstellung des gesamten Verfahrens entgegensteht. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin die angeklagten Straftaten, die keinesfalls dem Bagatellbereich zugeordnet werden können, mehrheitlich in ihrer Funktion als Treuhänderin begangenen haben soll, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Feststellung der Straftaten der Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung spricht (vgl. dazu BGE 135 IV 12

E. 3.6). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist zwar, dass das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin auch nach dem ersten Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2022 noch äusserst belastend war, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erst am 19. September 2024 zurückzog. Jedoch sind zahlreiche der von der Beschwerdeführerin angeführten belastenden Faktoren (vgl. Beschwerde S. 12 bis 15; vorbestehende psychische Erkrankung, Verhaftung und Untersuchungshaft im Jahr 2010, Hausdurchsuchung, Belästigungen und Betreibungen durch B.________, Strafanzeige und falsche Anschuldigungen von C.________) keine Folgen der langen Verfahrensdauer. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die lange Verfahrensdauer für die von ihr geltend gemachte "Zerschlagung" der M.________ AG verantwortlich sein soll (vgl. Beschwerde S. 18). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass eine Verfahrenseinstellung nur in Extremfällen - als ultima ratio - in Betracht kommt (oben E. 3.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Weiterführung des Strafverfahrens trotz der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots in den beiden Berufungsverfahren lag im Ermessen der Vorinstanz. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Aussagen von C.________ und die darauf beruhenden weiteren Beweise seien infolge unzulässiger Zeugenbeeinflussung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO unverwertbar, da dieser von der Staatsanwaltschaft mittels verbotener Beweismethoden und durch Versprechungen in unzulässiger Weise massiv unter Druck gesetzt worden sei.

4.2. Die Vorinstanz verneint eine unzulässige Druckausübung der Staatsanwältin auf C.________ (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 ff. S. 29 ff.) und eine formelle Absprache zwischen den beiden (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 34). Sie erwägt, nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass C.________ selbst eine gewisse Erwartungshaltung seitens der Staatsanwaltschaft verspürt haben möge, gegen die Beschwerdeführerin auszusagen, die noch dadurch verstärkt worden sein könnte, dass die Behörde seinen zuweilen forschen Forderungen, etwa in Bezug auf den Umfang der Vermögenseinziehung, in gewissem Ausmass tatsächlich auch nachgekommen sei. Insgesamt betrachtet fehle es indessen an hinreichend konkreten Anzeichen dafür, die eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit resp. Denkfähigkeit von C.________ nahelegen würden, dass daraus im Sinne von Art. 140 StPO eine absolute Unverwertbarkeit all seiner Aussagen abzuleiten wäre. Vielmehr lasse sich dem Umstand, dass das Aussageverhalten von C.________ teilweise durchaus den Eindruck erwecke, als habe er sich bei seinen Depositionen zur Beschwerdeführerin davon leiten lassen, wie sich dies auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal (z.B. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und eines Entgegenkommens der Staatsanwaltschaft beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichischen Freiheitsstrafe) auswirken könnte, ohne Weiteres im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen Rechnung tragen (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 34 f.).

Ob sich die teils widersprüchlichen Aussagen von C.________ zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken können, prüfte die Vorinstanz daher im Rahmen der Beweiswürdigung. Bezüglich Anklageziffer I. stellt sie nicht auf die Aussagen von C.________ ab, was mangels anderweitiger Beweise zu einem Freispruch der Beschwerdeführerin führte (angefochtenes Urteil E. 3.2.4 und 3.3.2 S. 44 f.). Die Schuldsprüche zu Anklageziffer IV. A und B beruhen in objektiver Hinsicht, d.h. in Bezug auf die Frage, ob von der Beschwerdeführerin gefälschte Rechnungen Eingang in die von ihr erstellten Jahresrechnungen der G.________ sowie der H.________ GmbH für das Jahr 2006 fanden, nicht auf den Aussagen von C.________, sondern derjenigen der Beschwerdeführerin selbst sowie Erkenntnissen aus der Hausdurchsuchung (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 f. S. 50 ff.). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass C.________ und I.________ im qualifizierten Betäubungsmittelhandel tätig waren, zieht die Vorinstanz die Aussagen von I.________ (angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 55 f.) und ein abgehörtes Telefongespräch vom 22. März 2010 heran, in welchem die Beschwerdeführerin zu S.________ gesagt habe, sie habe schon viele Treuhandmandate gehabt und da seien auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen, doch sie habe nie eine Vorladung erhalten (angefochtenes Urteil E. 5.1.3 S. 57). Die Vorinstanz erwägt zudem, aufgrund des unsteten Aussageverhaltens von C.________ sei fraglich, inwiefern allein gestützt darauf der Beschwerdeführerin die Kenntnis des illegalen Verhaltens rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte (angefochtenes Urteil S. 54 fine).

4.3. Es wäre vor dem Hintergrund des Gesagten an der Beschwerdeführerin gewesen, in der Beschwerde konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die - wie auch die Vorinstanz anerkennt - in verschiedener Hinsicht widersprüchlichen Aussagen von C.________ überhaupt zu ihren Ungunsten herangezogen wurden. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem nicht, die Aussagen von C.________ hätten zwingend aus den Akten entfernt werden müssen (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Sie kritisiert vielmehr, die Vorinstanz habe willkürlich sämtliche, d.h. auch die entlastenden Aussagen von C.________ unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschwerde S. 71 ff.). Auch begründet sie nicht, weshalb an einer solchen Entfernung der Aussagen von C.________ aus den Strafverfahrensakten im derzeitigen Verfahrensstadium überhaupt noch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bestehen könnte (vgl. dazu Urteile 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4; 6B_945/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 5). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aussagen von C.________ zu Unrecht nicht für unverwertbar erklärt, ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich Anklageziffer IV. A und B (Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung) zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, es sei unmöglich Rechnungen zu verbuchen, die bei der Erstellung der Jahresrechnung noch gar nicht ausgestellt worden seien. Die Anklage werfe ihr für das Jahr 2006 keine Verbuchung oder Verwendung der Rechnungen vor, sondern einzig, die Erträge der G.________ und der H.________ GmbH nachträglich mittels fiktiver Rechnungen plausibilisiert zu haben. Weiter enthalte die Anklage keine Angaben zu einziehbaren Vermögenswerten, Geldflüssen oder zur Aktivseite der Bilanz. Die Anklage behaupte nicht, Einkommen aus dem Hanfhandel sei 2006 oder überhaupt irgendwann real in die G.________ oder die H.________ GmbH geflossen oder diese Unternehmen seien sonst wie zum Umtausch bzw. zur Platzierung von Geld benutzt worden. Ebenso wenig werde der Vorwurf, sie habe die Buchhaltung bzw. Jahresrechnung 2006 der G.________ und der H.________ GmbH gefälscht, von der Anklage erfasst.

5.2.

5.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

5.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).

5.3. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV. A und B stark zusammengefasst vor, sie habe gewusst, dass C.________ (Anklageziffer IV. A) und I.________ (Anklageziffer IV. B) ihren Lebensunterhalt im Tatzeitpunkt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdienten. Um gegenüber den Behörden ein legales Einkommen deklarieren zu können und um zu verhindern, dass die wahre Quelle ihres Einkommens aufgeklärt werden könne, hätten C.________ und I.________ die G.________ bzw. die H.________ GmbH gegründet. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Treuhänderin, im Namen ihrer Firma L.________, gegen Entgelt eine fiktive Buchhaltung für die G.________ und die H.________ GmbH für das Jahr 2006 erstellt. In der Erfolgsrechnung der G.________ für das Jahr 2006 habe sie unter dem Konto "3000 Handelsertrag" einen Betrag von Fr. 163'004.25 sowie unter dem Konto "3400 Dienstleistungsertrag" einen Betrag von Fr. 361'391.20 und in der Erfolgsrechnung der H.________ GmbH für das Jahr 2006 unter dem Konto "3000 Dienstleistungen" einen Betrag von Fr. 175'972.-- sowie unter dem Konto "3100 Kommissionsverkäufe Textilien" einen Betrag von Fr. 39'402.95 aufgeführt, obschon sie gewusst habe, dass C.________ und I.________ ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen habe sie am 28. Dezember 2007 bzw.

7. Januar 2008 ausgedruckt. Im Dezember 2007 habe sie zudem die Steuererklärungen 2006 für C.________ und I.________ ausgefüllt. Um den Handels- und Dienstleistungsertrag in den Erfolgsrechnungen der G.________ und der H.________ GmbH für das Jahr 2006 zu plausibilisieren, habe sie zwischen anfangs Juli 2007 und dem 28. Dezember 2007 fiktive Rechnungen der G.________ an die E.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 101'626.-- und fiktive Rechnungen der H.________ GmbH an die E.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.-- erstellt. Sie habe C.________ und I.________ jeweils über den Inhalt der fiktiven Rechnungen orientiert, damit diese, sollten ihnen von Behörden Fragen gestellt werden, gewusst hätten, welche angeblichen Arbeiten sie gerade ausgeführt hätten, mit welchen sie den Behörden gegenüber ein legales Einkommen mit Handwerkerarbeiten hätte vorgeben können. Sie habe gewusst, dass das Erstellen der fiktiven Rechnungen und das Verbuchen dieser Rechnungen zweckmässig gewesen sei, die wahre Quelle der Einnahmen von C.________ und I.________ zu vertuschen, und dass es mit dem genannten Vorgehen für die Behörden unmöglich resp. erheblich erschwert werde, den Ursprung der Einkommen von C.________ und I.________ aufzuklären.

5.4. Damit wusste die Beschwerdeführerin, was ihr vorgeworfen wird. Die von ihr im Namen der G.________ und der H.________ GmbH erstellten fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH werden in der Anklage unter Angabe von Datum und Rechnungsbetrag im Einzelnen aufgeführt. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips vorgeworfen werden. Unbegründet ist insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Verwendung der fiktiven Rechnungen sei nicht angeklagt, da die Anklage vielmehr festhält, die fiktiven Rechnungen hätten als Buchhaltungsbelege gedient. Von der Anklage erfasst wird zudem der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe für die G.________ und die H.________ GmbH für das Jahr 2006 inhaltlich unwahre Jahresrechnungen erstellt. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die von der Beschwerdeführerin erstellte Bilanz auch eine Aktivseite hatte. Aus der Anklage ergibt sich insoweit, dass es darum ging, Vermögenswerte von C.________ und I.________ aus dem Marihuanahandel als legale Einnahmen der G.________ und der H.________ GmbH darstellen zu lassen, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass die entsprechenden Erträge bzw. daraus resultierenden Vermögenswerte bei der G.________ und der H.________ GmbH als Aktiven ausgewiesen wurden. Fehl geht weiter die Rüge, der Geldwäschereivorwurf werde von der Anklage nicht abgedeckt, nachdem die Anklage der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV. explizit Urkundenfälschung und Geldwäscherei vorwirft. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist hinsichtlich der zu Anklageziffer IV. A und B ergangenen vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung daher nicht ersichtlich. Ob das in der Anklage umschriebene Verhalten als Geldwäscherei zu qualifizieren ist, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung.

5.5. Unbegründet ist überdies der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die fünf der Verurteilung zugrunde liegenden Rechnungen nie vorgehalten, womit sie gegen das Fairnessgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das rechtliche Gehör verstossen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 112a S. 50 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe für die Verurteilung andere als die in der Anklage erwähnten Rechnungen herangezogen. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Vorinstanz sie explizit dazu hätte auffordern müssen, zu den fünf Rechnungen Stellung zu beziehen (vgl. dazu oben E. 5.2.2).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des Fairnessgebots und des rechtlichen Gehörs. Sie kritisiert im Wesentlichen, die fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH seien in den Jahresrechnungen 2006 der G.________ und der H.________ GmbH nicht verbucht worden. Sie habe für das Jahr 2006 gar nichts verbucht, sondern Ende 2007/Anfang 2008 nur den Jahresabschluss 2006 erstellt, dies auf der Basis der ihr übergebenen Daten bzw. Buchhaltungsunterlagen des früheren Treuhänders bzw. der vom früheren Treuhänder verbuchten Vorgänge. Die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, sie habe die ganze Buchhaltung für das Jahr 2006 gemacht. Gegen die Verwendung der fiktiven Rechnungen spreche auch der Grund für die Ausstellung (Initiative und Anfrage von D.________), dass sie andere fiktive Rechnungen an diesen auch nicht verwendet habe sowie die betragsmässige, zweckmässige und zeitliche Inkongruenz mit den Jahresrechnungen 2006. Weiter habe sie vom Hanfhandel von C.________ und I.________ keine Kenntnis gehabt, davon auch nichts wissen sollen und mit Geldwäscherei nichts zu tun haben wollen. Die Vorinstanz lasse die entlastenden Aussagen von C.________ zu Unrecht unberücksichtigt und gehe willkürlich von einer pauschalen Nichtverwertung aus. Sie stelle stattdessen willkürlich auf selektiv ausgewählte Aussagen von I.________ sowie eine isolierte Aussage aus dem Telefongespräch vom 22. März 2010 mit S.________ ab, welche sie aus dem Kontext reisse. Sie habe anlässlich des Telefongesprächs vom 22. März 2010 auch gesagt, sie habe keine Lust, sich die Finger für jemand anderen zu verbrennen, und sie habe, als sie gemerkt habe, was er macht, nichts mehr gemacht (ausser mit ihm Kaffee getrunken) und die Verbindung sofort "geknüpft" (im Sinne von gekappt oder geköpft), was damit übereinstimme, dass sie die Buchhaltung 2007 nicht mehr erstellt habe. I.________ habe keinerlei Zeitangabe gemacht, weshalb die von ihm erwähnte Information auch erst im Jahr 2010 nach der Verhaftung von C.________ erfolgt sein könnte. Sie habe ihre Arbeit im Laufe des Jahres 2008 sofort eingestellt, als sie gemerkt habe, mit wem sie es zu tun habe.

6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50

E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu

(BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz erwägt, bei der Hausdurchsuchung am früheren Wohnort der Beschwerdeführerin seien Rechnungskopien aufgefunden worden, die drei Rechnungen für die G.________ mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 über zusammengerechnet Fr. 58'526.--, zwei Rechnungen für die H.________ GmbH mit Rechnungsdatum im Jahr 2006 über insgesamt Fr. 114'832.-- und vier Rechnungen für die H.________ GmbH mit Rechnungsdatum im Jahr 2007 über Fr. 119'112.-- belegen würden. In diesem Betrag sei anklagegemäss erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Namen der beiden genannten Gesellschaften fiktive Rechnungen zulasten der E.________ GmbH angefertigt habe (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 S. 50). Die Beschwerdeführerin habe selbst erläutert, dass mittels Ausstellen der fiktiven Rechnungen bei der E.________ GmbH die Steuerprogression habe gebrochen werden können. Im Gegenzug habe dies aber zur Folge gehabt, dass bei denjenigen Personen und Gesellschaften, die als Rechnungssteller aufgetreten seien, die fingierten Rechnungsbeträge als Einnahmen hätten eingebucht werden müssen, woraus für jeden von ihnen eine grössere Steuerlast, u.a. auch ein höherer Mehrwertsteuerbetrag, resultiert habe. Die Beschwerdeführerin habe deswegen von D.________ eine Provision von 10 % auf den fingierten Rechnungsbeträgen verlangt, damit man daraus die Steuererhöhungen bei den betroffenen Rechnungsstellern ausgleichen könne. In Übereinstimmung damit habe sie anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ausdrücklich bestätigt, dass die Rechnungen auch im Fall der H.________ GmbH sowie der G.________ "ganz sicher" in deren Buchhaltung erfasst worden seien. Zwar habe sie in diesem Kontext lediglich das Jahr 2007 erwähnt, wohingegen sie verneint habe, im Jahr 2006 die Buchhaltung für die beiden Gesellschaften erstellt zu haben. Es sei jedoch naheliegend, dass diese Datumsangabe aus Versehen oder aus einem Missverständnis heraus erfolgt sei. Aus den von der Steuerbehörde edierten Steuerunterlagen gehe unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin die Jahresrechnungen 2006 erstellte habe, seien doch für das betreffende Jahr die Geschäftszahlen der G.________ wie auch der H.________ GmbH auf dem Firmenpapier des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin aufgezeichnet worden. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht seien demgegenüber für das Jahr 2007 zumindest bei den Steuerbehörden weder im Namen der G.________ noch seitens der H.________ GmbH eine Bilanz oder eine Erfolgsrechnung eingereicht worden. Angesichts des Ausdruckdatums der Jahresrechnungen 2006 (28. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008) sei sehr gut nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin beim fast drei Jahre später stattfindenden Befragungstermin die Jahreszahl 2007 anstatt 2006 genannt habe. In einer nachfolgenden Einvernahme habe sie schliesslich nochmals von sich aus richtiggestellt, dass sie die Buchhaltung der beiden Gesellschaften für das Jahr 2006 und nicht für 2007 erstellt habe. Auch ohne Einsicht in die Einzelbelege aus den Geschäftsbüchern der G.________ bzw. der H.________ GmbH, die nicht mehr vorhanden zu sein schienen, sei gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst folglich hinreichend erwiesen, dass die fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 - soweit die Rechnungsstellung anhand der Akten belegt sei - Eingang in die (im Dezember 2007 bzw. Januar 2008 fertiggestellte) Firmenbuchhaltung für das Jahr 2006 gefunden hätten. Daraus ergebe sich, dass bei der G.________ fingierte Rechnungsbeträge von Fr. 58'526.-- und bei der H.________ GmbH solche von Fr. 114'832.-- buchhalterisch erfasst worden seien (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 50 ff.).

Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin um die Tätigkeit von C.________ und I.________ im Hanfhandel wusste, stellt die Vorinstanz wie bereits erwähnt auf die Aussagen von I.________ und ein abgehörtes Telefongespräch ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 und 5.1.3 S. 55 ff.; oben E. 4.2).

6.4. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Dass die fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH Eingang in die Buchhaltung der G.________ und der H.________ GmbH fanden, entspricht gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche aus diesem Grund von D.________ eine Provision von 10 % auf den fingierten Rechnungsbeträgen verlangte (angefochtenes Urteil S. 51), aber auch denjenigen von I.________. Dieser sagte gemäss der Vorinstanz u.a. aus, er habe die in der Anklage aufgeführten fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH nie zu Gesicht bekommen; die Beschwerdeführerin habe ihn aber ermahnt, bei entsprechenden Anfragen vorzugeben, die H.________ GmbH führe Renovationsarbeiten auf bestimmten Baustellen aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 55). Zwar entspricht es dem üblichen Vorgehen, dass Verbuchungen in der Geschäftsbuchhaltung anhand entsprechender Belege erfolgen. Wurden wie vorliegend in den Erfolgsrechnungen jedoch fiktive Erträge verbucht, erscheint es durchaus möglich, dass die gefälschten Belege dazu erst nachträglich erstellt wurden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "zweckmässige Inkongruenz" übergeht zudem, dass in den Erfolgsrechnungen der G.________ und der H.________ GmbH nicht nur fiktive Handelserträge, sondern auch fiktive Dienstleistungserträge verbucht wurden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Inhalt der fiktiven, an die E.________ GmbH adressierten Handwerkerrechnungen mit dem im Tatzeitpunkt im Handelsregister ausgewiesenen Gesellschaftszweck der beiden Gesellschaften nur bedingt vereinbar ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Rechnungen im Falle einer Kontrolle mangels anderweitiger, echter Belege zur Plausibilisierung der in der Erfolgsrechnung verbuchten Erträge hätten herangezogen werden sollen. Des Weiteren ändert der Umstand, dass in der Buchhaltung allenfalls keine betragsmässig kongruenten Verbuchungen stattfanden, nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen keine Rechnungsfunktion hatten, sondern ausschliesslich zwecks Verfälschung der Buchhaltung erstellt wurden, und die Jahresrechnungen 2006 der G.________ und der H.________ GmbH wegen der darin enthaltenen falschen Angaben inhaltlich unwahr waren.

Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe bereits im Tatzeitpunkt gewusst, dass C.________ und I.________ im Marihuanahandel tätig waren und es sich bei der G.________ und der H.________ GmbH lediglich um Scheinfirmen zur Vortäuschung eines legalen Einkommens handelte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zwar nicht, wann genau I.________ der Beschwerdeführerin kommunizierte, dass er im Drogenhandel tätig sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen können insgesamt jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass er dies gegenüber der Beschwerdeführerin nie verheimlichte und die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2006 der H.________ GmbH wusste, dass über diese Gesellschaft keine legale Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde. Er gab gemäss der Vorinstanz zudem an, die Beschwerdeführerin habe "von Anfang an" gewusst, dass es sich bei C.________s Einkünften um Drogengeld gehandelt habe und dass die G.________ gleichermassen wie die H.________ GmbH ebenfalls lediglich ein Vehikel gewesen sei, um eine legale Einkommensquelle vorzutäuschen (angefochtenes Urteil S. 56). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen nicht hinreichend auseinander. Unbegründet ist zudem der Vorwurf, die Vorinstanz lasse die entlastenden Aussagen von C.________ zu Unrecht unberücksichtigt. Die Vorinstanz würdigt im Gegenteil auch dessen Aussagen. Dass C.________ gemäss eigenen Angaben auch legale Geschäftsfelder bewirtschaftete und er sich gemäss dem angefochtenen Entscheid bei seiner letzten Befragung vom 19. April 2024 nicht festlegen konnte oder wolle, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin um seine drogenhändlerischen Aktivität wusste, während er sie diesbezüglich zuvor noch massiv belastete (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.1 S. 53 f.), lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Die Beschwerdeführerin verkennt insofern, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" das Gericht nicht verpflichtet, bei widersprüchlichen Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson die für die beschuldigte Person günstigste Version herauszufiltern (vgl. dazu etwa Urteile 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026

E. 1.5.1; 6B_566/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2 und 5.4; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.5).

6.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die rechtliche Würdigung als Geldwäscherei. Sie argumentiert, es sei kein Geld geflossen bzw. es sei kein Drogengeld auf die Konten der G.________ und der H.________ GmbH einbezahlt worden. Rechnungen und buchhalterischer Ertrag oder Gewinn seien keine Vermögenswerte, nicht einziehbar und könnten daher nicht im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 1 StGB gewaschen werden. Alleine mit einer Jahresrechnung oder fiktiven Rechnungen könne keine Geldwäscherei betrieben werden, ohne dass der Gegenwert von Aktivposten irgendwie bewegt werde. Das Vortäuschen einer legalen Einnahmequelle sei daher keine Geldwäscherei. Die Verschleierung des Verbrechens, d.h. der Herkunft des Einkommens aus dem Drogenhandel, sei allenfalls Personenbegünstigung, nicht aber Geldwäsche. Die nachträgliche Erstellung von Rechnungen oder einer Erfolgsrechnung und einer Steuererklärung für ein früheres Jahr seien weiter nicht geeignet, die Einziehung eines unbekannten, nicht schätzbaren und nicht mehr vorhandenen Drogeneinkommens von damals zu vereiteln, schon gar nicht, wenn die Unterlagen niemandem zugänglich gemacht würden. Da C.________ und I.________ die fiktiven Rechnungen nie gesehen hätten, hätten sie diese nicht verwenden können, schon gar nicht zur Geldwäsche. Weiter liege auch keine Gewerbsmässigkeit vor, da in den von D.________ geleisteten Provisionszahlungen kein Entgelt für die Geldwäscherei erblickt werden könne.

7.2.

7.2.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB u.a., wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

7.2.2. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.1). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).

7.2.3. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung der Vermögenswerte. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1; 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

7.2.4. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).

7.2.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. Nimmt der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit an, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, vermeidet er jedoch möglichst jede Nachforschung, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich (zum Ganzen: Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.2.6. Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Dabei gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als erheblich im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 2 lit. c StGB (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Der Täter handelt nach der Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

7.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid betrieben C.________ und I.________ ab dem Jahr 2005 gemeinsam bis zur jeweiligen Verhaftung im November 2009 bzw. Juni 2010 im grossen Stil Marihuanahandel. I.________ wurde deswegen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Im Fall von C.________ wurde das Strafverfahren bezüglich der Tathandlungen, die in der Schweiz begangen wurden, letztlich zwar eingestellt, dies jedoch einzig deshalb, weil die daraus resultierende Zusatzstrafe aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur zehnjährigen Freiheitsstrafe, die ihm durch das österreichische Strafgericht auferlegt worden war, nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 57). Die Vorinstanz erwägt, die G.________ sowie die H.________ GmbH seien offenkundig lediglich Scheinfirmen gewesen, die dazu gedient hätten, die illegalen Aktivitäten ihrer Inhaber C.________ und I.________ zu vertuschen. C.________ habe mit seinem Marihuanahandel im zu beurteilenden Zeitraum einen Umsatz von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.-- täglich erzielt. Im Vergleich dazu sei sein Einkommen aus nicht kriminellen Geschäftsfeldern - so er überhaupt welches generiert habe - betragsmässig weit in den Hintergrund gerückt. Im Übrigen sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern hinsichtlich allfälliger legaler Einkünfte überhaupt Anlass für C.________ bestanden hätte, den Ertrag seines Unternehmens mittels fiktiver Positionen zu erhöhen und so die Firmenbuchhaltung zu verfälschen. Vielmehr liege es auf der Hand, dass durch die Einbuchung der fingierten Rechnungsbeträge bei der G.________ der Zweck verfolgt worden sei, auf diese Weise bei Einnahmen aus kriminellen Geschäften deren Provenienz zu verschleiern, wohingegen ein solches Vorgehen bei legalen Transaktionen völlig sinnwidrig gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 57 f.). C.________ und I.________ hätten bereits im Jahr 2006 beträchtliche Summen an Drogengeldern angehäuft, die allesamt der Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB unterlägen. Den Ertragszahlen 2006, soweit sie von der Beschwerdeführerin mittels der fiktiven Rechnungsstellung an die E.________ GmbH manipuliert worden seien, sei betragsmässig mit Sicherheit ein Äquivalent gegenübergestanden, das aus krimineller Tätigkeit hergerührt habe und dessen Herkunft mittels Verbuchung der fiktiven Rechnungen habe vertuscht werden können (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 58).

7.4.

7.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB . Sie geht davon aus, der Erlös aus dem Drogenhandel von C.________ und I.________ sei bei der G.________ und der H.________ GmbH als Ertrag bzw. Vermögen ausgewiesen worden. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, es sei kein Geld geflossen, da sie damit von den willkürfreien und für das Bundesgericht folglich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht. Die gefälschten Jahresabschlüsse 2006 und die fiktiven Rechnungen, mit welchen eine legale Tätigkeit vorgetäuscht wurde, waren zudem geeignet, die Ermittlung der Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel zu verhindern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Geldwäscherei gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur in der Verheimlichung der Vermögenswerte selbst, sondern auch der Vereitelung der Ermittlung deren deliktischen Herkunft liegen kann (vgl. für einen vergleichbaren Fall etwa Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.4). Das Vortäuschen einer legalen Tätigkeit im Rahmen einer Scheingesellschaft zwecks Verheimlichung der illegalen Herkunft stellt einen geradezu typischen Fall von Geldwäscherei dar. Nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Unterlagen seien niemandem zugänglich gemacht worden, da die inhaltlich unwahren Jahresabschlüsse 2006 vielmehr den Steuererklärungen für das Jahr 2006 zugrunde lagen. Die fiktiven Rechnungen dienten weiter als Belege für den Fall einer Kontrolle, wobei das Konstrukt der Beschwerdeführerin umso überzeugender wirken konnte, als die fiktiven Rechnungen in der Buchhaltung der E.________ GmbH als Rechnungsempfängerin tatsächlich verbucht und vermeintlich beglichen wurden. Eine abstrakte Gefährdung der Aufdeckung der kriminellen Geldflüsse ist vorliegend gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 5.2.4 f. S. 58 f.). Daran ändert nichts, dass der Inhalt der fiktiven Rechnungen mit dem Gesellschaftszweck der G.________ und die H.________ GmbH im Tatzeitpunkt nicht oder nur schwer vereinbar war, da sich der Gesellschaftszweck mittels einer Statutenänderung ändern lässt.

7.4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nur Kenntnis von der Tätigkeit von C.________ und I.________ im Hanfgeschäft gehabt, sondern sie sei sich auch bewusst gewesen, dass deren finanzielle Mittel mindestens zu einem erheblichen Teil aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel hergerührt hätten, als sie in ihrer Funktion als Treuhänderin und Buchhalterin für die G.________ und die H.________ GmbH die Jahresrechnung 2006 und die fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH angefertigt habe. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass C.________ und I.________ im Umfang der fingierten Rechnungsbeträge in die Lage versetzt würden, unter Hinweis auf die fiktive Fakturierung und die verfälschten Ertragszahlen in der Erfolgsrechnung der beiden Gesellschaften die verbrecherische Herkunft ihrer Einkünfte zu verschleiern. Auch wenn es ihr wohl in erster Linie darum gegangen sei, zugunsten der E.________ GmbH eine Steuerersparnis zu erzielen, habe sie mit ihrem Vorgehen zugleich in Kauf genommen, dass dadurch die potenzielle Einziehung von Drogengeldern erschwert werden könnte (angefochtenes Urteil E. 5.4.1 S. 60). Gestützt auf diese willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu bereits oben E. 6.4) ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres zu bejahen.

7.5.

7.5.1. Die Gewerbsmässigkeit begründet die Vorinstanz damit, die Beschwerdeführerin habe die Geldwäschereihandlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Treuhänderin begangen. Für ihre Dienstleistungen habe sie nicht nur ein Honorar von der G.________ sowie von der H.________ GmbH erhalten, deren Höhe sich freilich nicht hinreichend beziffern lasse. Vielmehr sei sie für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH separat von D.________ entschädigt worden. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 seien im Fall der G.________ noch keine Provisionen geflossen, für die H.________ GmbH hätten sich die einkassierten Auszahlungen demgegenüber auf Fr. 25'192.60 sowie Fr. 13'102.30 belaufen, von denen sie 1/3 für sich habe behalten dürfen und 2/3 an C.________ habe abliefern müssen. Der persönlicher Anteil an den inkriminierten Geschäften habe somit nicht weniger als Fr. 12'764.-- betragen, was die Schwelle von Fr. 10'000.-- zum erheblichen Gewinn übersteige (angefochtenes Urteil E. 5.5 S. 61).

7.5.2. Die Fr. 12'764.-- waren die Gegenleistung für die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen, die gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur D.________ dienten, sondern mittels welcher auch der deliktische Erlös von C.________ und I.________ aus dem Marihuanahandel gewaschen wurde. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz in den von der Beschwerdeführerin einkassierten Fr. 12'764.-- (auch) ein Entgelt für die Geldwäschereihandlung erblickt. Ebenso wenig verstösst die Vorinstanz damit gegen das Anklageprinzip (vgl. dazu Beschwerde S. 54 oben), da sie nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht und in der rechtlichen Würdigung frei ist (vgl. Art. 350

Abs. 1 StPO). Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die vorinstanzliche Qualifizierung als gewerbsmässige Geldwäscherei gegen Bundesrecht verstossen soll. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

7.6. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.

8.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung im Anklagepunkt IV. A und B macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Wegfall der Geldwäscherei entfalle auch die für eine Urkundenfälschung erforderliche Besserstellung. Ausführungen dazu erübrigen sich, da es beim Schuldspruch wegen Geldwäscherei bleibt.

Im Übrigen vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Der kaufmännischen Buchführung kommt hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; 146 IV 258 E. 1.1.1; 141 IV 369 E. 7.1; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erstellte für die G.________ und die H.________ GmbH wissentlich und willentlich inhaltlich unwahre Jahresabschlüsse und nachträglich überdies inhaltlich unwahre Belege dazu. Die Vorinstanz sprach sie daher zu Recht der Urkundenfälschung im Sinne von

Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.

9.

9.1. Bezüglich des zu Anklageziffer IV. C ergangenen Schuldspruchs wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 1 StGB rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Weiter gehe aus der Anklage nicht hervor, wofür das Geld übergeben worden sei und wem es danach gehört habe. Eine Aufbewahrung für I.________ oder J.________ sei nicht angeklagt. Vielmehr stehe fest, dass das Geld in ihr Eigentum übergegangen sei. Von Verstecken könne keine Rede sein, da sie ihr eigenes Geld auf ihr eigenes Konto einbezahlt habe. Sie habe die EUR 70'000.-- als Entgelt für den Erwerb der künftigen Beteiligung von I.________ und J.________ an der F.________ AG entgegen genommen. Da es für die EUR 70'000.-- bis anhin keinen "paper trail" gegeben habe, habe sie einen solchen auch nicht unterbrechen können. Die Vorinstanz gehe über die Anklage hinaus und interpretiere den Vorgang offensichtlich falsch, indem sie argumentiere, das Geld hätte auf ein Konto der F.________ AG einbezahlt werden müssen und mit der Einzahlung auf ihr Konto sei eine persönliche Distanz zur F.________ AG bzw. den daran berechtigten I.________ und J.________ geschaffen worden. Das Entgelt für einen Aktienverkauf gehöre dem Verkäufer, nicht der Aktiengesellschaft. Auch der weitere Einwand der Vorinstanz, die Intransparenz der Transaktion sei selbst innerhalb ihrer eigenen Bankverbindung erhöht worden, gehe klar über den Anklagevorwurf hinaus und sei überdies offensichtlich unhaltbar. Der EUR-Betrag sei nicht einmal gewechselt, sondern auf ein EUR-Konto einbezahlt worden. Die blosse Entgegennahme von Drogengeld sei keine Geldwäscherei. Gegen eine Geldwäscherei spreche auch das fehlende Entgelt, da es schlicht abwegig sei, Geldwäsche ohne Gegenleistung zu betreiben.

9.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verhaftung von C.________ im November 2009 die aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammende Bargeldsumme von

EUR 70'000.--, in original verpackten 500er-Noten gebündelt, durch J.________ (dem Bruder von C.________s damaliger Lebenspartnerin) und I.________ ausgehändigt erhalten. Am 26. Mai 2010 habe sie den gesamten Betrag auf das auf ihren Namen lautende Eurokonto bei der O.________ einbezahlt (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 63). Ihr habe bereits aus früheren Geschäftserfahrungen bekannt sein müssen, dass I.________ im Marihuanahandel tätig gewesen sei, und ihr sei bewusst gewesen, dass dessen finanzielle Mittel (jedenfalls zu einem erheblichen Teil) aus qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz gestammt hätten. Auch bei J.________ - der im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens anerkannt habe, ab Ende Jahr 2009, d.h. im anklagerelevanten Zeitraum, zusammen mit I.________ dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen zu sein - habe die Beschwerdeführerin eingestandenermassen keinerlei Nachfragen nach der Herkunft des Geldes gestellt, obschon dieser bei der Übergabe der EUR 70'000.-- als Begleiter und Geschäftspartner von I.________ aufgetreten sei. Sie habe im Zeitpunkt der Annahme des Geldes zumindest in Kauf genommen, dass es verbrecherischen Ursprungs gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 65). Unklar sei angesichts der sich widersprechenden Versionen der Beteiligten, was diese mit den EUR 70'000.-- konkret bezweckt hätten. Gestützt auf die Version der Beschwerdeführerin seien keine plausiblen wirtschaftlichen Gründe für ihr Vorgehen ersichtlich. Wäre mit der Übergabe der Geldsumme tatsächlich die Finanzierung einer neuen Beteiligung von I.________ und J.________ an der F.________ AG angedacht gewesen, wie das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht worden sei, hätte sie den beiden umgehend ein Aktienzertifikat ausstellen und das Geld auf ein Konto der Gesellschaft einzahlen müssen, was ein Leichtes gewesen wäre, zumal sie zum Zeitpunkt der inkriminierten Banktransaktion Alleinaktionärin und einzig verbleibende zeichnungsberechtigte Organperson der F.________ AG gewesen sei. Indem sie das Geld am 26. Mai 2010 stattdessen auf ein auf sie lautendes Konto einbezahlt habe, habe sie hingegen eine persönliche Distanz zur F.________ AG bzw. den daran berechtigten I.________ und J.________ geschaffen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die EUR 70'000.-- auf einem Eurokonto gelagert habe, das nach ihren Angaben bis zu diesem Zeitpunkt kaum Verwendung gefunden habe. Dadurch habe sie die Intransparenz der Transaktion selbst innerhalb ihrer eigenen Bankverbindungen erhöht (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 66 f.). Insgesamt sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin klar über das blosse Annehmen einer Geldsumme und deren anschliessende Einzahlung auf ein eigenes Bankkonto hinausgegangen. Es sei mit konkreten Kaschierungshandlungen verbunden gewesen, die von der Tatintensität her einem Vertuschen der Herkunft der Vermögenswerte gleichzusetzen seien. Die Beschwerdeführerin, die angesichts der eigenhändig vorgenommenen Handlungen zweifellos wissentlich und willentlich vorgegangen sei, sei darauf aus gewesen, eine mögliche Einziehung der EUR 70'000.-- zu vereiteln oder zumindest zu erschweren (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 67).

9.3.

9.3.1. Weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan ist, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch gegen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 verstossen soll. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch betreffend Anklageziffer IV. C im erwähnten Entscheid auf, weil er massgeblich auf den Aussagen von C.________ beruhte, zu deren Verwertbarkeit sich die Vorinstanz erneut äussern musste (vgl. Urteil, a.a.O.,

E. 10.3 und 18.1). Es wies die Angelegenheit daher zur erneuten Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurück. Dass in der Folge keine neuen Beweise erhoben wurden und keine Noven vorliegen (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 162 S. 87), steht einem erneuten Schuldspruch nicht entgegen.

9.3.2. Ebenso wenig verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch gegen das Anklageprinzip (vgl. dazu bereits oben E. 5.2). Der Beschwerdeführerin wird unter Anklageziffer IV. C vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 in ihrer Wohnung von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- entgegengenommen zu haben, dies im Wissen darum, dass das Geld aus qualifiziertem Drogenhandel gestammt habe. In der Folge habe sie die EUR 70'000.-- am 26. Mai 2010 auf ihr Eurokonto bei der O.________ AG einbezahlt. Sie habe die wahre Quelle des Wertträgers vertuschen wollen und gewusst, dass es mit dem genannten Vorgehen für die Behörden unmöglich resp. erheblich erschwert gewesen sei, den Ursprung der Wertträger aufzuklären.

Damit umschreibt die Anklageschrift hinreichend genau, welche konkrete Handlung der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, nämlich ein Verstecken der ihr in ihrer Wohnung in bar übergebenen, aus dem qualifizierten Drogenhandel stammenden EUR 70'000.--. Nicht erforderlich ist, dass sich die Anklage auch zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten entlastenden Umständen äussert.

9.3.3. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht eine Geldwäscherei im Sinne von Art. 305

bis Ziff. 1 StGB . Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass die Begründung, wonach sie die EUR 70'000.-- auf das Konto der F.________ AG hätte einzahlen müssen, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch denjenigen von I.________ und J.________, dass die F.________ AG im Zeitpunkt der Übergabe der EUR 70'000.-- bereits gegründet war (was sich mit dem Handelsregister deckt, wonach die Gesellschaft per 17. November 2009 eingetragen wurde), das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- vollständig mit den Mitteln der Beschwerdeführerin liberiert wurde, die Beschwerdeführerin C.________ die Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 80'000.-- (entsprechend einer Beteiligung von 80 %) für die Liberierung des Aktienkapitals demnach vorgeschossen haben soll und dieser ihr daher den Betrag von Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 80'000.-- schuldete (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.1 f. S. 63 ff.). Daran ändert jedoch nichts, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB war, weil damit Bargeld aus dem qualifizierten Drogenhandel in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt wurde. Der gesamte Vorgang (Darlehen für die Liberierung des Aktenkapitals und spätere Entgegennahme von Drogengeldern in bar) ist mit einem tatbestandsmässigen Wechseln oder Anlegen von der Einziehung unterliegendem Bargeld vergleichbar. Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die blosse Entgegennahme von Drogengeld sei keine Geldwäscherei, da dies in dieser Absolutheit nicht zutrifft und vorliegend auch nicht von einer blossen Entgegennahme ausgegangen werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom der Beschwerdeführerin zitierten BGE 124 IV 274 (E. 4a), wonach die einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort nicht unter den Geldwäschereitatbestand fällt, da sich diese Rechtsprechung auf einfache Einzahlungen des Vortäters auf sein eigenes Bankkonto bezieht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Herkunft der EUR 70'000.-- zusätzlich dadurch verschleiert wurde, dass die Beschwerdeführerin die Gelder auf ein weitgehend inaktives Eurokonto einzahlte. Auch spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich kein Entgelt erhalten hat, nicht gegen die Tatbestandsmässigkeit.

Dass sie um die deliktische Herkunft der EUR 70'000.-- aus dem qualifizierten Drogenhandel wusste, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Damit sowie mit den übrigen willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt.

9.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Anklageziffer IV. C sind nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

10.

10.1. Die Beschwerdeführerin ficht sodann die Strafzumessung an.

10.2.

10.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).

10.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

10.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafzumessung gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit sie auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt, sie habe sich nicht im Sinne der vorinstanzlichen Schuldsprüche strafbar gemacht, obschon sie die Rügen explizit für den Fall erhebt, dass die Schuldsprüche "wider Erwarten" bestätigt werden (vgl. Beschwerde Ziff. 190 bis 192 S. 98 bis 101).

Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nur bezüglich der fünf nachträglich erstellten fiktiven Rechnungen für das Jahr 2006 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden, nicht jedoch bezüglich der Jahresrechnung 2006 (vgl. Beschwerde Ziff. 191b S. 99). Das vorinstanzliche Dispositiv erwähnt für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer IV. A und B in der Klammerbemerkung zwar lediglich die fiktiven Rechnungen. Angeklagt war jedoch auch das Erstellen der (inhaltlich unwahren) Jahresabschlüsse 2006 der G.________ und der H.________ GmbH, wofür die Vorinstanz die Beschwerdeführerin der qualifizierten Geldwäscherei schuldig sprach (vgl. oben E. 7). Die Vorinstanz legt diesen Sachverhalt daher zu Recht der Strafzumessung wegen qualifizierter Geldwäscherei zugrunde (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2.1 S. 83 f.).

10.4.

10.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe die Strafe trotz der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB und der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht gemildert, sondern lediglich innerhalb des Strafrahmens gemindert. Die vorinstanzliche Strafreduktion sei nicht nachvollziehbar. Angezeigt sei ein gänzlicher Verzicht auf eine Bestrafung.

10.4.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1).

Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB . Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.3; 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.5, nicht publ. in:

BGE 149 IV 395; 6B_878/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.5; 6B_434/2021 vom 7. April 2022 E. 1.2). Dies bedeutet nicht, dass der Zeitablauf nach beiden Bestimmungen im Sinne einer Addition zu kumulieren ist. Vielmehr ist die überlange Verfahrensdauer nur einmal zu würdigen, dabei aber zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese (teilweise) von den Strafbehörden zu vertreten ist (Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 7.5.2).

10.5. Die Vorinstanz sprach für die qualifizierte Geldwäscherei, die mehrfache Urkundenfälschung und die Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug (Anklageziffern II. sowie IV. A und B) eine bedingte Freiheitsstrafe und für die verbleibenden Taten der Erschleichung einer Falschbeurkundung und der (einfachen) Geldwäscherei (Anklageziffern III. und VI. C) eine bedingte Geldstrafe aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 82). Sie anerkennt, dass im Zeitpunkt des zweiten Berufungsurteils vom 5. Februar 2025 sämtliche Delikte ganz verjährt wären, wenn nicht am 23. Oktober 2013 das erstinstanzliche Urteil ergangen wäre, das den Lauf der Verjährungsfrist definitiv beendet habe (Art. 97 Abs. 3 aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Sie trägt dem sowie dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ausser den eingeklagten Taten nichts hat zuschulden kommen lassen und sie sich demnach während ausserordentlich langer Zeit wohl verhalten hat, mit einer Strafreduktion von 15 % Rechnung (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.2 S. 89). Zusätzlich berücksichtigt sie die ausserordentlich lange Verfahrensdauer im Umfang von 55 % strafmindernd (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.3 S. 89 f.). Insgesamt reduzierte sie die Einsatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten in Berücksichtigung des Wohlverhaltens und des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot um 70 % auf neun Monate (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.4

S. 90). Für das Teilgeständnis gewährte sie der Beschwerdeführerin einen weiteren Abzug von drei Monaten (bzw. 10 %), was die Freiheitsstrafe von sechs Monaten ergab (angefochtenes Urteil E. 3.3.1

S. 88 und E. 3.4 S. 90).

10.6.

10.6.1. Die Vorinstanz berücksichtigt Art. 48 lit. e StGB und die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots folglich im Umfang von 70 % strafmindernd. Nicht ersichtlich ist, weshalb sie damit gegen das ihr zustehende sachrichterliche Ermessen hätte verstossen sollen. Dieser kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte auf eine Bestrafung zwingend gänzlich verzichten müssen, da sich dies nicht aufdrängte.

10.6.2. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen Hinweis auf diese Bestimmung bzw. der Rüge, die Vorinstanz hätte die Strafe nicht nur innerhalb des Strafrahmens mindern, sondern mildern müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 193f S. 102), erreichen will. Ein Abweichen von der angedrohten Mindeststrafe im Sinne der Kann-Bestimmung von Art. 48a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8) kommt in Betracht, wenn der anwendbare Straftatbestand eine Mindeststrafandrohung vorsieht, was bei den von der Vorinstanz beurteilten Tatbeständen der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug nicht der Fall ist. Dass die Vorinstanz anstelle der Freiheitsstrafe eine andere Strafart (Geldstrafe oder Busse, vgl. Art. 48a Abs. 2 StGB) hätte wählen müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht explizit geltend, und sie stellt auch keinen entsprechenden Eventualantrag.

10.7. Die Rügen betreffend die Strafzumessung sind insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1. Hinsichtlich der Ersatzforderung rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der formellen Rechtskraft, des Verschlechterungsverbots und der Verjährungsregel von Art. 70 Abs. 3 StGB . Sie argumentiert, das erstinstanzliche Urteil sei im Umfang von Fr. 211'727.65, d.h. betreffend Fr. 126'327.65 (Provision D.________) und EUR 70'000.-- (Anteilszahlung J.________ à Fr. 1.22) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, da sie lediglich die dritte Ersatzforderung (betreffend die Anklageziffer IV. A und B) und die falsche Umrechnung der EUR 70'000.-- angefochten habe, was jedoch an der Anerkennung dieser Forderung nichts ändere. Die bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsenen Ersatzforderungen seien inzwischen verjährt. Weiter habe die Vorinstanz die Ersatzforderung für die Provisionen von D.________ in Abweichung von der ersten Instanz um Fr. 59.65 zu hoch angesetzt. Bezüglich der EUR 70'000.-- sei die Vorinstanz von einem falschen Wechselkurs ausgegangen. Massgeblich sei nicht der Wechselkurs im Zeitpunkt der Einzahlung der EUR 70'000.-- auf ihr Konto, sondern der aktuelle Wechselkurs per Datum Urteil.

11.2.

11.2.1. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Beschwerdeführerin habe mit der Berufung gegen die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern II. und IV. C auch die entsprechenden Ersatzforderungen angefochten. Sie weist zudem darauf hin, dass die teilweise Anerkennung der Ersatzforderung in der Berufungserklärung noch explizit als Eventualantrag ("für den Fall der Schuldigsprechung") formuliert war (angefochtenes Urteil E. 2.1.2 S. 24). Weitere Ausführungen dazu, ob eine Gesamtersatzforderung betreffend mehrere Sachverhaltskomplexe mangels Anfechtung einzelner Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwächst, erübrigen sich daher.

11.2.2. Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 139 IV 282 E. 2.6). Bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren muss gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nach ständiger Rechtsprechung daher nicht automatisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen (Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 172). Daraus folgt auch, dass es der Vorinstanz nicht untersagt war, eine allfällige falsche (d.h. um Fr. 59.65 zu tiefe) Berechnung der Ersatzforderung für die Provisionen von D.________ durch das Bezirksgericht zu korrigieren. Entscheidend ist, dass die zweitinstanzliche Ersatzforderung insgesamt den Betrag der erstinstanzlich ausgesprochenen Ersatzforderung nicht übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die Berechnung der Vorinstanz - welche hierfür auf die Akten und eine ausdrückliche Anerkennung durch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 97) - sei falsch, erübrigen sich weitere Ausführungen zur exakten Höhe der seitens der E.________ GmbH an die Beschwerdeführerin geflossenen Provisionen.

11.2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen EUR 70'000.-- (Anklageziffer IV. C) seien von dieser bereits wenige Tage später verschoben und in eine Finanzanlage investiert worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 97 f.). Weshalb unter diesen Umständen zwingend auf den Wechselkurs im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils abzustellen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 205 S. 109), da die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu Unrecht nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

11.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ersatzforderung sind nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

12.

12.1. Die Beschwerdeführerin ficht weiter die vorinstanzliche Kostenverteilung an, die nicht nachvollziehbar sei. Sie beantragt, die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sowie den ersten Durchgang des zweitinstanzlichen Verfahrens seien ihr bei gleichbleibendem Ergebnis nicht zu

2 / 5 (erstinstanzliche Kosten) bzw. zu

7 / 20 (Berufungsverfahren), sondern zu maximal

5 / 20 aufzuerlegen. Sie sei in fünf von 20 Punkten schuldig befunden worden. Am schwersten habe der in der Untersuchung erhobene Vorwurf des qualifizierten Drogenhandels gewogen, bezüglich welchem die Untersuchung jedoch eingestellt worden sei. Entsprechend sei auch die Parteikostenentschädigung lediglich um

5 / 20 zu kürzen.

12.2. Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im Ermessen des Sachgerichts, das am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung; es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. etwa Urteile 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 3; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf darzulegen, wie die Kosten ausgehend vom Teilfreispruch ihres Erachtens zu verlegen gewesen wären, ohne jedoch eine Rechts- oder Ermessensverletzung aufzuzeigen. Die Beschwerde vermag insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.

13.

13.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die der Berechnung der Parteientschädigung zugrunde liegenden Kosten für die Wahlverteidigung im ersten Durchgang des Berufungsverfahrens bis 20. August 2014 (Analyse des erstinstanzlichen Urteils und Berufungserklärung) zu Unrecht von Fr. 12'931.40 (inkl. Spesen und MWST) auf Fr. 2'638.-- zusammengekürzt. Zudem seien die zugesprochenen Beträge antragsgemäss ab mittlerem Verfalldatum mit 5 % zu verzinsen.

13.2. Die Beschwerdeführerin machte gemäss dem angefochtenen Entscheid für die erbetene Verteidigung in der Zeit bis zu deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung am 20. August 2014 mittels Leistungsabrechnung erstinstanzlich eine Entschädigung von Fr. 192'572.65 und zweitinstanzlich eine Entschädigung von Fr. 12'934.40 geltend, je zzgl. Zins (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 109). Die Vorinstanz rundete den Betrag von Fr. 192'572.65 - wie zuvor bereits das Bezirksgericht - in Berücksichtigung des verbliebenen Aufwands bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz bzw. des zusätzlichen Zeitaufwandes für die mündliche Eröffnung sowie die Nachbesprechung des Urteilsdispositivs auf Fr. 200'000.-- auf (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.1 S. 110 f. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 3.5 S. 78), während sie den Betrag von Fr. 12'934.40 auf Fr. 2'638.-- kürzte (angefochtenes Urteil E. 1.3.2

S. 111 f.). Sie sprach der Beschwerdeführerin im Umfang der Freisprüche für den Beizug der erbetenen Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.-- zu (Fr. 120'000.-- bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, entsprechend

3 / 5 von Fr. 200'000.--, und Fr. 1'700.-- für das erste Berufungsverfahren bis am 20. August 2014, entsprechend

13 / 20 von Fr. 2'638.--). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Zeit ab dem 20. April 2014) beliefen sich gemäss dem angefochtenen Entscheid auf Fr. 42'834.55 und diejenigen für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 38'067.--.

Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben, worauf die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2013 die Berufung anmeldete. Die Berufungserklärung reichte sie am 17. Januar 2014 fristgerecht nach der Zustellung des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils ein (vgl. Berufungsurteil vom 4. September 2020 E. 1 und 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz geht davon aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 5,83 Stunden für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils sei mit der Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgegolten. Für das Verfassen der Berufungserklärung habe die Beschwerdeführerin einen Zeitbedarf von 36 Stunden veranschlagt, was angesichts dessen, dass die Berufungserklärung keineswegs als vollwertiger Parteivortrag ausformuliert werden müsse, sondern von Gesetzes wegen einzig die angefochtenen Punkte und die verlangten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Beweisanträge zu enthalten brauche

(Art. 399 Abs. 3 StPO), deutlich übersetzt erscheine. Notwendig seien hierfür höchstens acht Stunden (angefochtenes Urteil E. 1.3.2 S. 111 f.).

Von der beantragten Verzinsung der Parteientschädigung sah die Vorinstanz ab. Sie erwog zudem, der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssumme stehe nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts einzig der Beschwerdeführerin selber zu. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO, wonach die Parteientschädigung in solchen Fällen direkt an den Rechtsvertreter auszurichten sei, gelange nicht zur Anwendung (angefochtenes Urteil E. 1.3.3 S. 112). Die Vorinstanz verrechnete die Parteientschädigung daher mit der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Ersatzforderung (angefochtenes Urteil E. 4 S. 100 f.).

13.3.

13.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).

13.3.2. Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Kraft, wonach die Entschädigung nach dem Anwaltstarif festzulegen ist und beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. Die Änderung betrifft lediglich den anwendbaren Tarif. In Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage sieht die Bestimmung unverändert vor, dass die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen sind. Offenbleiben kann daher, ob die Vorinstanz zu Recht auf das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht abstellt, was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht kritisiert (siehe dazu auch Urteile 7B_1302/2024 vom 7. April 2026 E. 1; 1B_275/2011 vom 2. September 2011 E. 1.2).

13.3.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1,

45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; siehe auch BGE 141 I 124 E. 3.2 mit Hinweisen betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung).

13.4. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betragsmässigen Festsetzung der Parteientschädigung für die Wahlverteidigung ist ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu auch BGE 151 IV 84 E. 2.3). In der Sache sind die Rügen jedoch unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist:

13.4.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils seien entgegen der Vorinstanz lediglich drei Stunden eingesetzt worden. Der Aufwand sei nicht doppelt verrechnet worden (vgl. Beschwerde Ziff. 231a-c S. 116). Letzteres mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass der Aufwand für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils gemäss den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren bzw. mit dem für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anerkannten (von der Vorinstanz aufgerundeten) Aufwand als abgerechnet gilt.

13.4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, die Vorinstanz habe die geltend gemachten 36 Arbeitsstunden für die Analyse des erstinstanzlichen Urteils und die Berufungserklärung ohne nachvollziehbare Begründung auf acht Stunden zusammengestrichen. Die Berufungserklärung habe bei dem aus dem Ruder geratenen Strafverfahren mit 16 Anklagen umfassender begründet werden müssen. Vor allem sei auf unberücksichtigte Entlastungsbeweise hingewiesen worden, weil die Materie komplex gewesen und die Erstinstanz über sämtliche Entlastungsbeweise hinweggegangen sei. Die von der Erstinstanz ignorierten, heimlich aufgenommenen entlastenden Gespräche mit C.________ seien bereits in der Berufungserklärung thematisiert worden, ansonsten der Verteidigung grobe Unsorgfalt vorzuwerfen gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 231d ff. S. 116 f.).

Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen, da sie nicht aufzeigt, weshalb die Entschädigung insgesamt unangemessen sein soll. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar den Zeitaufwand für die Berufungserklärung kürzte, im Gegenzug jedoch den geltend gemachten Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 192'572.65 auf Fr. 200'000.-- erhöhte (oben E. 13.2). Nachvollziehbar ist, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht nur die Berufungserklärung verfassen, sondern auch das zuvor zugestellte, 85 Seiten umfassende schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil mit zahlreichen Schuldsprüchen in mehreren (insgesamt neun) Sachverhaltskomplexen sorgfältig studieren und abklären musste, ob dieses ganz oder nur teilweise angefochten werden soll, welche konkreten Abänderungen verlangt werden sollen und welche Beweisanträge zu stellen sind (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Begründung der Berufungserklärung bzw. der darin enthaltenen Beweisanträge ist zwar nicht zwingend, sie kann jedoch im Interesse der beschuldigten Person sein und reduziert den Arbeitsaufwand für die spätere mündliche oder schriftliche Begründung der Berufung (vgl. dazu auch Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 E. 3 mit Hinweisen). Dennoch wäre es vorliegend an der Beschwerdeführerin gewesen darzulegen, dass der Aufwand ihres Verteidigers für das Studium des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils, das Verfassen der Berufungserklärung und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insgesamt nicht angemessen entschädigt wurde. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des für die Berufungserklärung geltend gemachten Aufwands von 36 Stunden zu kritisieren, ohne sich jedoch mit der übrigen Begründung der Vorinstanz und dem insgesamt für das erstinstanzliche Verfahren inklusive Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und für die Vorbereitung des ersten Berufungsverfahrens anerkannten Stundenaufwand auseinanderzusetzen.

13.4.3. Fehl geht weiter der Einwand, auf der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sei in sinngemässer Anwendung von Art. 73 OR ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Bei der Parteikostenentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um einen Schadensposten im Sinne von Art. 41 ff. OR, weshalb darauf keine Zinsen anfallen (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 5). Daran ist weiterhin festzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin nichts dartut, das eine Rechtsprechungsänderung rechtfertigen könnte.

14.

14.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Parteikostenentschädigung zu Unrecht mit der Ersatzforderung verrechnet. Sie beruft sich für das geltend gemachte Verrechnungsverbot auf Art. 429 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO

e contrario . Sie argumentiert zudem, sie habe am 12. Juli 2010 eine Vollmacht für den Verteidiger ausgestellt, in der sie diesem ihre Forderungen gegenüber Gerichten und Behörden etc. auf Ersatz der Partei- und Anwaltskosten abgetreten habe.

14.2.

14.2.1. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 Satz 2 StPO in Kraft seit 1. Januar 2024).

14.2.2. Die Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO war im Entwurf des Bundesrats zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 (BBl 2019 6789) noch nicht vorgesehen. Sie wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vorgeschlagen und von Berichterstatter Jositsch im Rat wie folgt begründet: "Artikel 429 Absatz 3 soll eine Klärung bringen, nämlich dass das Geld bei den Entschädigungen für Anwaltshonorare an Rechtsanwälte gehen soll. An und für sich handelt es sich dabei um geltendes Recht, das in der Praxis aber unterschiedlich gehandhabt wird. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen einstimmig diese Ergänzung in Absatz 3" (Berichterstatter Jositsch, AB 2021 S 1372). Nachdem sie im Ständerat angenommen worden war, stimmte ihr auch der Nationalrat zu, ohne dass sie - soweit ersichtlich - zu weiteren Diskussionen Anlass gegeben hätte (BGE 151 I 84 E. 2.2).

14.2.3.

Art. 429 Abs. 3 StPO gewährleistet, dass die Entschädigung für Anwaltshonorare tatsächlich an die Rechtsanwälte gelangt und nicht anders verwendet - nämlich mit Forderungen gegenüber der beschuldigten Person verrechnet - wird, wie es unter dem früheren Recht noch möglich war. Die damit einhergehende Beschwerdelegitimation der Wahlverteidigung verhindert, dass der Entschädigungsentscheid gegen deren Willen unangefochten bleibt, so insbesondere nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Zudem stellt Art. 429 Abs. 3 StPO klar, dass das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen ist (zum Ganzen: BGE 151 I 84 E. 2.2).

14.2.4. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bedarf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches anerkennt die Bestimmung in der nicht abschliessenden Aufzählung ("insbesondere") unter anderem der beschuldigten Person zu (Ziff. 1). Bei Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG handelt es sich um eine "Generalklausel mit Regelbeispielen", die nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse verleiht, das sie voraussetzt. Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG ausdrücklich erwähnte beschuldigte Person hat demnach nicht in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids in einer Strafsache (BGE 149 IV 213 E. 2; 139 IV 121 E. 4.2). Beim rechtlich geschützten Interesse muss es sich um ein eigenes der beschuldigten Person handeln. Zur Wahrung von Interessen Dritter ist sie nicht befugt (vgl. BGE 150 IV 409 E. 2.5.1; 145 IV 161 E. 3.1; 131 IV 191 E. 1.2.1; Urteile 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.1.2; 1B_517/2020 vom

6. Juli 2021 E. 1). Auch lässt die Rechtsprechung eine bloss indirekte oder faktische Betroffenheit nicht genügen (vgl. BGE 150 IV 409

E. 2.5.1; 147 IV 2 E. 1.3; 145 IV 161 E. 3.1; 133 IV 121 E. 1.2). Die beschwerdeführende Person muss daher aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid gegen eine Rechtsvorschrift verstösst, die dazu dient, ihre Interessen zu schützen, und aus der sie ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 150 IV 409 E. 2.5.1; 145 IV 161 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die beschuldigte Person kann eine Verurteilung mangels eines eigenen rechtlich geschützten Interesses beispielsweise nicht mit der Begründung anfechten, die Opferschutzbestimmungen über die Zusammensetzung des urteilenden Gerichts bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität (vgl. Art. 335 Abs. 4 StPO; Art. 10 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 [aOHG]) seien verletzt worden (BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 mit Hinweis auf die Lehre) oder geltend machen, die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, das eine weitere Befragung des kindlichen Opfers mit sich bringt, verstosse gegen die Opferrechte (BGE 131 IV 191 E. 1.2.2; siehe auch Urteil 6B_920/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1.3). Auch kann sie sich nicht gegen die Verweigerung der Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB zur Wehr setzen (vgl. der zu Art. 382 Abs. 1 StPO ergangene BGE 150 IV 409 E. 2.5 f.). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verneinte die Rechtsprechung weiter bezüglich der von der beschuldigten Person beantragten Rückerstattung einer Sicherheitsleistung an eine Drittperson (vgl. Urteil 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.1.2; siehe auch Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 9.3).

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1). Die beschwerdeführende Person muss die Sachurteilsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift ausreichend substanziieren und die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 453 E. 1.4.8; 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 7B_1302/2024 vom 7. April 2026 E. 2.1.3).

14.2.5. Das Bundesgericht befasste sich im BGE 151 I 84 mit der Beschwerdelegitimation der beschuldigten Person in Bezug auf die betragsmässige Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. BGE, a.a.O., E. 2.3; siehe dazu oben E. 13.4). Nicht Gegenstand dieses Entscheids bildet die Frage, ob die beschuldigte Person mittels Beschwerde in Strafsachen auch eine angeblich in Verletzung von Art. 429 Abs. 3 StPO erfolgte Verrechnung der Parteientschädigung anfechten kann. Dies ist zu verneinen. Mit der Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO soll wie dargelegt verhindert werden, dass die staatlich geschuldete Entschädigung für die angemessene Wahlverteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Ansprüchen des Staates aus Verfahrenskosten etc. verrechnet werden kann. Die Ent schädigung steht der Wahlverteidigung jedoch ausdrücklich nur unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft zu.

Art. 429 Abs. 3 StPO kommt folglich nur im Umfang der noch offenen Honorarforderung für die angemessene Wahlverteidigung zum Tragen. Wurde die Honorarforderung (durch Kostenvorschüsse oder Akontozahlungen, vgl. dazu BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteile 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3; 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5, oder nach erfolgter Abrechnung mit der Klientschaft) bereits beglichen, entfällt der Anspruch der Wahlverteidigung auf Auszahlung der Parteientschädigung. Entsprechend besteht in diesem Umfang auch kein Verrechnungsverbot (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO sowie nachfolgend

E. 14.3). Hinsichtlich des sich aus Art. 429 Abs. 3 StGB ergebenden Verrechnungsverbots hat daher lediglich die Wahlverteidigung, deren Honorar für die angemessene Verteidigung im Strafverfahren noch nicht beglichen wurde, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1

lit. b BGG .

Die vorliegende Beschwerde wurde ausschliesslich im Namen der beschuldigten Person erhoben. Auf die gerügte Verletzung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist daher nicht einzutreten. Offenbleiben kann damit, ob Art. 429 Abs. 3 StGB

- wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - vorliegend entgegen der Bestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO überhaupt zur Anwendung gelangt.

14.3. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 442 Abs. 4 StPO

e contrario sowie das von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 (vgl. Beschwerde Ziff. 207 S. 110 f.). Gemäss Art. 442 Abs. 2 StGB können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschliessend; die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR über die Verrechnung sind auch im öffentlichen Recht anwendbar, soweit dieses nichts anderes bestimmt (BGE 144 IV 212 E. 2.2). Eine Verrechnung der Ersatzforderung mit der Parteientschädigung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Aus dem Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 ergibt sich lediglich, dass Ersatzforderungen nicht mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. e StGB bzw. aArt. 71

Abs. 3 StGB verrechnet werden dürfen (vgl. Urteil, a.a.O., E. 3.4.2; siehe auch Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.3).

14.4. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin überdies, soweit sie das Verrechnungsverbot aus der Forderungsabtretung in der Anwaltsvollmacht vom 12. Juli 2010 ableitet. Ein rechtlich geschütztes Interesse Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zeigt die Beschwerdeführerin auch insofern nicht auf. Ebenso wenig begründet sie rechtsgenügend, weshalb die Abtretung des Entschädigungsanspruchs an die Verteidigung in der Anwaltsvollmacht vorliegend einer grundsätzlich zulässigen Verrechnung von staatlichen Forderungen mit der geschuldeten Parteientschädigung (vgl. dazu oben E. 14.3) entgegenstehen soll. Ausführungen dazu, ob sich die von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde eingereichte Vollmacht vom 12. Juli 2010 bereits bei den kantonalen Verfahrensakten befindet, erübrigen sich daher.

14.5. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Entschädigung für die erbetene Verteidigung sind nach dem Gesagten insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

15.

15.1. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und die geforderte Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu Unrecht abgewiesen.

15.2. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) und die Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO nur geschuldet, soweit die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin wurde weitgehend schuldig gesprochen. Freisprüche erfolgten lediglich bezüglich der Anklageziffern I. (Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, eventualiter Diebstahl, und Geldwäscherei) und VII. (Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der N.________), während in den übrigen Sachverhaltskomplexen Schuldsprüche ergingen. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren als solches war daher nicht unrechtmässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin anfänglich auch vorgeworfen wurde, in den qualifizierten Drogenhandel (von C.________) involviert gewesen zu sein, da der in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Vorwurf der Geldwäscherei in verschiedenen Schuldsprüchen mündete. Bei dieser Ausgangslage wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die Kausalität zwischen einer allfälligen wirtschaftlichen Einbusse sowie einer Persönlichkeitsverletzung und dem bezüglich der Anklageziffern I. und IV. geführten Strafverfahren substanziiert aufzuzeigen. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansprüche vielmehr über weite Strecken mit den von ihr vor Bundesgericht beantragten weiteren Freisprüchen. Sie macht zudem geltend, die ihr gegenüber angeordnete erste Untersuchungshaft sei mangels Kollusionsgefahr rechtswidrig gewesen (vgl. dazu Urteile 1B_257/2010 vom 25. August 2010 sowie 1B_317/2010 und 1B_335/2010 vom 26. Oktober 2010), ohne sich jedoch rechtsgenügend mit der Bestimmung von Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO und den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auch vermag die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Strafverfahren keinen Genugtuungsanspruch zu begründen, da die Vorinstanz dem bereits bei der Strafzumessung Rechnung trug. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

16.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Unseld