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6B_331/2014

Nichtanhandnahme (Gebührenüberforderung),

Bundesgericht · 2014-05-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_331/2014

Verfügung vom 22. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Gebührenüberforderung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. März 2014.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn