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6B_324/2013

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Bundesgericht · 2013-04-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 7. Februar 2013 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungsanforderungen im kantonalen Verfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 9. März 2013 nicht. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_324/2013

Urteil vom 30. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 7. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 7. Februar 2013 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Mit der Frage der Begründungsanforderungen im kantonalen Verfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 9. März 2013 nicht. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn