Ermächtigungsverfahren (Strafanzeige wegen Ehrverletzung etc.) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang nahm, reagierte er nicht. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 29. Juni 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nach zwei vergeblichen Versuchen konnte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2011 zugestellt werden. Erneut reagierte er nicht. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.07.2011 6B 321/2011 (6B_321/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.07.2011 6B 321/2011 (6B_321/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 13.07.2011 6B 321/2011 (6B_321/2011)
Ermächtigungsverfahren (Strafanzeige wegen Ehrverletzung etc.) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_321/2011 Urteil vom 13. Juli 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ermächtigungsverfahren (Strafanzeige wegen Ehrverletzung etc.), Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. April 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang nahm, reagierte er nicht. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 29. Juni 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nach zwei vergeblichen Versuchen konnte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2011 zugestellt werden. Erneut reagierte er nicht. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juli 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider C. Monn