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6B_321/2008

Einstellungsverfügung (einfache Körperverletzung etc.),

Bundesgericht · 2008-07-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. April 2008 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 21. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2008 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Juni 2008 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Mit am 16. Juni 2008 der Post übergebenem Schreiben, d.h. unmittelbar vor Ablauf der Frist, ersucht der Beschwerdeführer um Ratenzahlungen, da er unter den gegebenen Umständen den verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- "nicht am Stück" aufbringen könne. Da der Beschwerdeführer den behaupteten finanziellen Engpass überhaupt nicht belegt und sein Verhalten ausserdem nur als trölerisch bezeichnet werden kann, ist auf die Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_321/2008/bri

Urteil vom 2. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (einfache Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. April 2008 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 21. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2008 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Juni 2008 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Mit am 16. Juni 2008 der Post übergebenem Schreiben, d.h. unmittelbar vor Ablauf der Frist, ersucht der Beschwerdeführer um Ratenzahlungen, da er unter den gegebenen Umständen den verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- "nicht am Stück" aufbringen könne. Da der Beschwerdeführer den behaupteten finanziellen Engpass überhaupt nicht belegt und sein Verhalten ausserdem nur als trölerisch bezeichnet werden kann, ist auf die Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill