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6B_320/2012

Verlängerung der stationären Massnahme,

Bundesgericht · 2012-06-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 4. Mai 2012 die Beschwerde von X.________ ab. Es erachtete die Voraussetzungen für die Verlängerung einer stationären Massnahme - eine ungünstige Legalprognose und die Gefahr weiterer schwerer Gewaltdelikte, die mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen - als gegeben (Entscheid, S. 6). Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf das Vorbringen, er befinde sich bereits seit 2 ½ Jahren in der Klinik A.________, was reiche. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_320/2012

Urteil vom 14. Juni 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung der stationären Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Mai 2012.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 4. Mai 2012 die Beschwerde von X.________ ab. Es erachtete die Voraussetzungen für die Verlängerung einer stationären Massnahme - eine ungünstige Legalprognose und die Gefahr weiterer schwerer Gewaltdelikte, die mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen - als gegeben (Entscheid, S. 6). Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf das Vorbringen, er befinde sich bereits seit 2 ½ Jahren in der Klinik A.________, was reiche. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill