opencaselaw.ch

6B 320/2009

Bundesgericht · 2009-04-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

SVG-Delikte | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Verfahren nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nach der Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung den verlangen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit der Frage der Nichtleistung des Kostenvorschusses befasst er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 24.04.2009 6B 320/2009 (6B_320/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 24.04.2009 6B 320/2009 (6B_320/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 24.04.2009 6B 320/2009 (6B_320/2009)

SVG-Delikte | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_320/2009 Urteil vom 24. April 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, Beschwerdegegnerin. Gegenstand SVG-Delikte, Beschwerde gegen den Präsidialbescheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 17. März 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Verfahren nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nach der Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung den verlangen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit der Frage der Nichtleistung des Kostenvorschusses befasst er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. April 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn