Einstellung der Untersuchung | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles vom 8. November 2008 keine Strafuntersuchung eröffnet und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse genommen hatte, trat die Vorinstanz auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. die dafür gegebene Begründung nicht belastet oder beschwert sei. Mit der Frage seiner Beschwer befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 24.04.2009 6B 318/2009 (6B_318/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 24.04.2009 6B 318/2009 (6B_318/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 24.04.2009 6B 318/2009 (6B_318/2009)
Einstellung der Untersuchung | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_318/2009 Urteil vom 24. April 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung der Untersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. März 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles vom 8. November 2008 keine Strafuntersuchung eröffnet und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse genommen hatte, trat die Vorinstanz auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. die dafür gegebene Begründung nicht belastet oder beschwert sei. Mit der Frage seiner Beschwer befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. April 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn