Wiederaufnahme des Verfahrens | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn
Dispositiv
- Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 14.05.2010 6B 317/2010 (6B_317/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 14.05.2010 6B 317/2010 (6B_317/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 14.05.2010 6B 317/2010 (6B_317/2010)
Wiederaufnahme des Verfahrens | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_317/2010 Verfügung vom 14. Mai 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederaufnahme des Verfahrens, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Februar 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2010 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn