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6B_314/2013

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2013-04-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_314/2013

Verfügung vom 15. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. März 2013.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. April 2013 zurückgezogen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill