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6B_312/2013

Strafbefehl (Tätlichkeiten),

Bundesgericht · 2013-04-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_312/2013

Verfügung vom 30. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2013.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. April 2012 (recte: 2013) zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn